Unfallversicherung
Erfasster Personenkreis − Versicherungsanstalt − Versicherungsfälle: Arbeitsunfall/ Wegunfall
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Alle gewerblich selbständig tätigen Unternehmer sind in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert.
Versicherter Personenkreis
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst
- Einzelunternehmer,
- Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG),
- voll haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) und
- geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder FlexKapG,
sofern die oben genannten Einzelunternehmer oder Gesellschaften Wirtschaftskammermitglieder sind.
Versicherungsanstalt
Zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mit ihren Dienststellen in den jeweiligen Bundesländern.
Beiträge
Unternehmer zahlen für ihre gesetzliche Unfallversicherung einen Monatsbeitrag. Dieser Monatsbeitrag macht – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – 10,97 Euro aus. Er wird gemeinsam mit den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgeschrieben.
Versicherungsfälle
Als Versicherungsfälle in der Unfallversicherung gelten der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten werden Sachleistungen und Geldleistungen erbracht. Zu den Sachleistungen gehören z.B. Unfallheilbehandlung, Heilmittel, Spitalspflege etc. Als Geldleistungen kommen insbesondere Versehrtenrenten in Betracht.
Arbeitsunfall
Ein Unfall liegt vor, wenn eine Gesundheitsschädigung oder der Tod eines Menschen durch ein plötzliches, unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis eintritt, das zeitlich und örtlich umgrenzt und vom Willen des Betroffenen unabhängig ist.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im
- örtlichen,
- zeitlichen und
- ursächlichen
Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.
Unfallversicherungsschutz ist damit insbesondere für Unfälle gegeben, die sich im Betrieb ereignen. Der zeitliche Zusammenhang besteht nicht nur während der üblichen Geschäftsöffnungszeiten, sondern immer auch dann, wenn der Unternehmer für seinen Betrieb tätig ist (z.B. Arbeiten in der Werkstatt).
Wegunfälle
Auch so genannte Wegunfälle können als Arbeitsunfälle anerkannt werden.
Beispiel:
Geschützte Wege sind der Weg von der Wohnung zum Betrieb, der Weg zu einem Kunden, Lieferanten oder der Weg zu einem Messebesuch im Ausland.
Wird der Dienstweg unterbrochen (z.B. private Besorgungen, Gasthausbesuch), so kann diese Unterbrechung den Unfallversicherungsschutz beim fortgesetzten Weg aufheben, so dass ein Unfall nicht als Arbeitsunfall gilt. Ob solche Unterbrechungen den Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit endgültig lösen, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.
Abgrenzungsprobleme
Gerade im selbständigen Bereich ist die Abgrenzung, ob sich ein Unfall im eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interesse ereignet oder ob das betriebliche Interesse überwogen hat, oft sehr schwierig zu treffen. Die Rechtsprechung geht von einem unter Versicherungsschutz stehenden Unfall allgemein unter folgenden Voraussetzungen aus:
Im Vordergrund der geschützten Tätigkeiten stehen beim Unternehmer so genannte Ausübungshandlungen, das sind Tätigkeiten, die
- einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und
- vom Unternehmer in dieser Absicht entfaltet werden (subjektive Bedingung).
Als Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind daher alle durch die Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen.
Tipp
Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.
Die Unfallanzeige stellt keinen Rentenantrag dar. Ein solcher muss zusätzlich gestellt werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.08.2024