Krankengeld der Selbständigen – die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung der Selbständigen
Voraussetzungen - Leistungen - Kosten - Bezugsdauer - Meldepflicht
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Voraussetzungen
Unternehmer, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz krankenversichert sind, können eine Zusatzversicherung für ihre Person abschließen. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Versicherung, aus der bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf Geldleistungen besteht.
Antrag
Die freiwillige Zusatzversicherung kann nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen beantragt werden. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zusatzversicherung möglich.
Beginn
Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird eine Pflichtversicherung begründet, kann die Zusatzversicherung bereits mit dieser wirksam werden, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einlangt.
Ende
Die Zusatzversicherung endet
- mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt,
- durch Ausschluss infolge von Beitragsrückständen (wenn Beiträge für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise nicht entrichtet worden sind),
- mit dem Ende der Pflichtversicherung.
Leistungen
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (z.B. nach einem Unfall) gebührt Krankengeld aus der Zusatzversicherung.
Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Die Wartezeit entfällt, wenn die Leistung infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt.
Kosten
Der Beitrag für die Zusatzversicherung beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage, es ist aber ein Mindestbeitrag vorgesehen. Dieser beträgt € 30,77. Der Beitrag kann als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Vorsicht!
An der Höhe des Beitrages für die Zusatzversicherung und den von der vorläufigen Beitragsgrundlage erbrachten Leistungen ändert sich durch die gesetzlich vorgesehene Nachbemessung der Beiträge zur Pflichtversicherung nichts mehr.
Höhe
Das tägliche Krankengeld gebührt in Höhe von 60 % der vorläufigen täglichen Beitragsgrundlage.
Beispiele:
monatliche Beitragsgrundlage | monatlicher Zusatzbetrag | Krankengeld (täglich) |
---|---|---|
€ 518,44 | € 30,77 (Mindestbeitrag) | € 10,37 |
€ 1.500,- | € 37,50 | € 30,- |
€ 2.000,- | € 50,- | € 40,- |
€ 3.000,- | € 75,- | € 60,- |
€ 4.000,- | € 100,- | € 80,- |
€ 7.070,- | € 176,75 | € 141,40 |
Das Krankengeld ist als Betriebseinnahme zu versteuern.
Bezugsdauer
Die Leistungen werden ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von 26 Wochen gewährt, auch wenn zur bestehenden Krankheit andere Krankheiten hinzutreten.
Tritt nach dem Krankengeldbezug vor Ablauf der Höchstdauer innerhalb eines Jahres neuerlich dieselbe Krankheit ein, so sind die Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen. Wurde die Bezugsdauer für eine Krankheit erschöpft, so kommt es bezüglich dieser Krankheit zu einer halbjährigen Unterbrechung der Leistungen.
Meldepflicht
Die ärztlicherseits festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der Sozialversicherungsanstalt der
Selbständigen innerhalb von sieben Tagen zu melden. Ebenso ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen und innerhalb von sieben Tagen vorzulegen (Melde-Formular „Krankmeldung“). Siehe dazu Infoseite Meldepflichten bei Krankengeld und Unterstützungsleistung
Vorsicht!
Werden diese Meldefristen überschritten, ruht das Krankengeld bis zum Zeitpunkt der Meldung.
Tipp!
Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen gebührt Anspruchsberechtigten, die weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen, rückwirkend ab dem 4. Tag (zusätzlich zum Krankengeld) eine Unterstützungsleistung. Siehe dazu unsere Infoseite Unterstützungsleistung für Selbständige.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024