Pensionsbezug und Zuverdienst
Normale Alterspension - vorzeitige Alterspension - Korridorpension - Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
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Ob bzw. in welcher Höhe ein Erwerbseinkommen neben dem Pensionsbezug möglich ist, hängt von der jeweiligen Pensionsart ab.
Vorsicht:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem zuständigen Sozialversicherungsträger innerhalb von 7 Tagen zu melden. Eine Ausgleichszulage (bzw. Ausgleichszulagen-/ Pensionsbonus) wird in jedem Fall in Höhe des neben dem Pensionsbezug erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
Im Folgenden werden die Zuverdienstmöglichkeiten für Pensionsstichtage ab 1.1.2005 dargestellt. Für Pensionszuerkennungen davor sind Sonderregelungen zu beachten.
Normale Alterspension
Die normale Alterspension gebührt Männern ab dem 65. und Frauen geboren bis 31.12.1963 ab dem 60. Lebensjahr, danach stufenweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr (bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, wie z.B. ein Mindestausmaß an Versicherungszeiten). Neben dieser Pensionsart kann jede Erwerbstätigkeit – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – ausgeübt werden. Eine gemeinsame Versteuerung (Pension und Erwerbseinkommen) ist durchzuführen.
Vorsicht:
Bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, müssen wieder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Beiträge zur Pensionsversicherung werden mit einem bestimmten Faktor vervielfacht und erhöhen die Pension ab dem darauf folgenden Kalenderjahr (besonderer Höherversicherungsbetrag).
Tipp!
Für 2024 und 2025 übernimmt der Bund 10,25 % des Pensionsbeitrages vom Zuverdienst bis max. der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Dies bedeutet für die Versicherten 2024 eine Entlastung von bis zu € 106,28 monatlich.
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(Hacklerregelungen)
Bei Vorliegen einer langen Versicherungsdauer kann vor dem Regelpensionsalter (normale Alterspension) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Dabei sieht das Gesetz strenge Zuverdienstgrenzen bzw. Wegfallbestimmungen vor.
Am so genannten Pensionsstichtag darf
- keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG und
- kein Erwerbseinkommen aus sonstigen Erwerbstätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze € 518,44 monatlich)
vorliegen.
Vorsicht:
Wird nach dem Pensionsstichtag ein Erwerbseinkommen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze akquiriert oder eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet, fällt die Pension zur Gänze weg.
Tipp!
Die Ausübung einer gewerblich selbständigen Tätigkeit neben der vorzeitigen Alterspension ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung vorliegen.
Eine Pflichtversicherung nach dem BSVG ist bei einer bäuerlichen Tätigkeit mit einem Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bis 2.400 Euro pensionsunschädlich. Für öffentliche Mandatare besteht seit 1. Juli 2011 bei Einkünften aus ihrer politischen Funktion eine Freigrenze.
Korridorpension und Schwerarbeitspension
Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der vorzeitigen Alterspension.
Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension
Damit eine Pension aus gesundheitlichen Gründen ausbezahlt werden kann (Pensionsanfall), ist grundsätzlich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit erforderlich.
Für Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen mit Stichtag ab 1. Jänner 2001 gelten bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze Anrechnungsbestimmungen. Das Ausmaß der dann gebührenden Teilpension ist vom Gesamteinkommen abhängig.
Das Gesamteinkommen setzt sich aus dem Erwerbseinkommen und der Bruttopension zusammen. Bis zu einem monatlichen Gesamteinkommen von € 1.489,42 gebührt die Pension ohne Kürzung. Übersteigt das monatliche Gesamteinkommen den angeführten Wert, ist ein Anrechnungsbetrag, um den die Pension zu vermindern ist, auf folgende Weise zu ermitteln:
Vom monatlichen Einkommensteil
- über € 1.489,42 bis € 2.234,22 sind 30 %,
- über € 2.234,22 bis € 2.978,33 sind 40 %,
- über € 2.978,33 sind 50 %
anzurechnen.
Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension übersteigen.
Vorsicht:
Erreicht der Bezieher einer EU-/BU- bzw. I-Pension das Alter für die normale Alterspension, so wird die Pension nicht automatisch in eine normale Alterspension umgewandelt. Es gelten weiterhin die Anrechnungsbestimmungen. Ein Umwandlungsantrag ist möglich, allerdings kann sich die Pensionshöhe vermindern!
Witwer-/Witwenpension
Zu diesen Hinterbliebenenpensionen ist grundsätzlich ein Zuverdienst unbegrenzt möglich. Eine Erhöhung des Prozentsatzes der Hinterbliebenenpension (max. auf 60 %) erfolgt nur insoweit, als die Summe aus eigenem Einkommen und Hinterbliebenenpension den Betrag von € 2.435,86 monatlich nicht übersteigt.
Übersteigt das Gesamteinkommen der Witwe aus eigenem Einkommen und der Witwenpension (mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages) 8.460 Euro monatlich, so wird die Witwenpension um den 8.460 Euro übersteigenden Betrag gekürzt.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024