Person steht in einer Ordination und händigt die E-Card einer anderen Person aus
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E-Card

Begriff - berechtigter Personenkreis - enthaltene Daten - Kosten - Krankheitsfall - Arztbesuche - Gültigkeitsdauer

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Die E-Card ist eine Chipkarte, die den Krankenschein abgelöst hat, dem Dienstnehmer das Einfordern und dem Dienstgeber das Ausstellen von Krankenscheinen erspart.

Berechtigter Personenkreis

Die E-Card wurde bzw. wird jedem Versicherten und Angehörigen ausgestellt, der einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat oder innerhalb der letzten neun Monate hatte. Die E-Card wird mit der Post zugesandt.

Enthaltene Daten

Die E-Card ist eine Schlüsselkarte, mit der die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung geprüft werden können. Sie enthält keine Gesundheitsdaten.

Auf der E-Card sind die

  • persönlichen Daten des Versicherten wie Name, akademischer Grad und Geburtsdatum,
  • die Versicherungsnummer sowie
  • die Kartennummer

gespeichert.

Seit 1.1.2020 muss für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf jeder neu ausgegebenen E-Card ein Foto aufgebracht sein. Bis 31.12.2023 waren alle E-Cards ohne Lichtbild auszutauschen, sofern keine Ausnahme aufgrund des Alters (älter als 70 Jahre) oder Pflegegrades (Pflegegeldstufe 4 bis 7) der Person besteht.

Die E-Card kann auch als Träger von Gesundheitsdaten und eventuell als Bürgerkarte verwendet werden.

Kosten

Versicherte haben ein jährliches Serviceentgelt (Jahr 2025 € 14,65) zu entrichten, das vom Dienstgeber jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr eingehoben wird.

Für mitversicherte Angehörige wird keine Gebühr eingehoben.

Krankheitsfall

Versicherte und Angehörige nehmen die E-Card anstelle des Krankenscheines zum Vertragsarzt (praktischer Arzt, Zahnarzt, Facharzt) sowie in jede andere Vertragseinrichtung der Krankenversicherung mit.

Vom Arzt oder der Vertragseinrichtung wird die Anspruchsberechtigung des Karteninhabers über ein spezielles Lesegerät überprüft. Wurde die Karte vergessen, kann der Arzt über die Sozialversicherungsnummer prüfen, ob Anspruch auf Leistungen besteht. Beim nächsten Arztbesuch muss die Karte dann nachgereicht werden.

Bei Hausbesuchen hat der Arzt die Möglichkeit, eine Vorab- oder eine Nacherfassung der Daten durchzuführen.

Bei Urlauben im Inland ersetzt die E-Card den Urlaubskrankenschein.


Anzahl der Arztbesuche

Mit der E-Card darf man

  • pro Kalendervierteljahr einen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin und je Fachrichtung einen Vertragsfacharzt sowie
  • pro Monat einen Vertragszahnarzt

in Anspruch nehmen.

Gültigkeitsdauer

Mit der E-Card wird lediglich geprüft, ob eine Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung besteht. Sie hat daher kein Ablaufdatum und wird auch nach Beendigung eines Krankenversicherungsanspruches nicht ungültig und nicht eingezogen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025