Person steht in einer Ordination und händigt die E-Card einer anderen Person aus
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E-Card

Begriff - berechtigter Personenkreis - enthaltene Daten - Kosten - Krankheitsfall - Arztbesuche - Gültigkeitsdauer

Lesedauer: 3 Minuten

Die E-Card ist eine Chipkarte, die den Krankenschein abgelöst hat, dem Dienstnehmer das Einfordern und dem Dienstgeber das Ausstellen von Krankenscheinen erspart.

Berechtigter Personenkreis

Die E-Card wurde bzw. wird jedem Versicherten und Angehörigen ausgestellt, der einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat oder innerhalb der letzten neun Monate hatte. Die E-Card wird mit der Post zugesandt.

Enthaltene Daten

Die E-Card ist eine Schlüsselkarte, mit der die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung geprüft werden können. Sie enthält keine Gesundheitsdaten.

Auf der E-Card sind die

  • persönlichen Daten des Versicherten wie Name, akademischer Grad und Geburtsdatum,
  • die Versicherungsnummer sowie
  • die Kartennummer

gespeichert.

Seit 1.1.2020 muss für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf jeder neu ausgegebenen E-Card ein Foto aufgebracht sein. Bis 31.12.2023 sind alle E-Cards ohne Lichtbild auszutauschen, sofern keine Ausnahme aufgrund des Alters (älter als 70 Jahre) oder Pflegegrades (Pflegegeldstufe 4 bis 7) der Person besteht. Kann ein Tausch nicht vorgenommen werden, muss die eCard gesperrt werden. Diese Sperren führt die Sozialversicherung am 15.01.2024 durch.

Auch wenn die eCard gesperrt wird, ist die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen weiterhin möglich. Ab der ersten Aufforderung, ein Foto zu bringen, beginnt eine gesetzliche Übergangsfrist von 150 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Versicherte mit ihrer Sozialversicherungsnummer und einem Lichtbildausweis zum Arzt gehen. Danach ist für Arztbesuche ein elektronischer eCard Ersatzbeleg notwendig, der bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden muss.

Die Ausstellung von e-Rezepten ist auch bei gesperrter eCard möglich. Zur Einlösung von e-Rezepten in der Apotheke ist allerdings ein e-Rezept Ausdruck oder die 12-stellige Rezept ID notwendig, da mit einer gesperrten eCard keine e-Rezepte aus dem eCard System abgerufen werden können.


Vorsicht!
Die Rückseite der E-Card enthält die europäische Krankenversicherungskarte, die bei Auslandsaufenthalten in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz den Auslandskrankenschein ersetzt.


Die E-Card kann auch als Träger von Gesundheitsdaten und eventuell als Bürgerkarte verwendet werden.

Kosten

Versicherte haben ein jährliches Serviceentgelt (Jahr 2024 € 13,80) zu entrichten, das vom Dienstgeber jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr eingehoben wird.

Seit November 2013 ist die Einhebung der Gebühr für die E-Card für mitversicherte Angehörige entfallen.


Vorsicht!
Versicherte, die für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen einen Selbstbehalt zu leisten haben (z.B. Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder der BVA) haben kein Serviceentgelt zu entrichten.


Krankheitsfall

Versicherte und Angehörige nehmen die E-Card anstelle des Krankenscheines zum Vertragsarzt (praktischer Arzt, Zahnarzt, Facharzt) sowie in jede andere Vertragseinrichtung der Krankenversicherung mit.

Vom Arzt oder der Vertragseinrichtung wird die Anspruchsberechtigung des Karteninhabers über ein spezielles Lesegerät überprüft. Wurde die Karte vergessen, kann der Arzt über die Sozialversicherungsnummer prüfen, ob Anspruch auf Leistungen besteht. Beim nächsten Arztbesuch muss die Karte dann nachgereicht werden.


Vorsicht!
Für Überweisungen gibt es weiterhin zusätzlich den Überweisungsschein, da mit einer Überweisung meist auch medizinische Daten transportiert werden, die nicht auf der E-Card gespeichert werden können. Der Überweisungsschein ist dann gemeinsam mit der E-Card vorzulegen.


Bei Hausbesuchen hat der Arzt die Möglichkeit, eine Vorab- oder eine Nacherfassung der Daten durchzuführen.

Bei Urlauben im Inland ersetzt die E-Card den Urlaubskrankenschein.


Vorsicht!
Die E-Card kann noch nicht in allen Spitälern verwendet werden. Legen Sie aber jedenfalls die E-Card bei Aufnahme in ein Krankenhaus vor.


Anzahl der Arztbesuche

Mit der E-Card darf man

  • pro Kalendervierteljahr einen Vertragsarzt für Allgemeinmedizin und je Fachrichtung einen Vertragsfacharzt sowie
  • pro Monat einen Vertragszahnarzt

in Anspruch nehmen.

Gültigkeitsdauer

Mit der E-Card wird lediglich geprüft, ob eine Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung besteht. Sie hat daher kein Ablaufdatum und wird auch nach Beendigung eines Krankenversicherungsanspruches nicht ungültig und nicht eingezogen.


Vorsicht!
Die europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der E-Card hat ein Ablaufdatum. Für eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf medizinische Leistungen bei Auslandsaufenthalten ist daher die Anforderung der neuen Karte nach Ablauf der Gültigkeit erforderlich.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024