Lächelnde Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit aufgeschlagener Mappe, Taschenrechner, im Hintergrund befinden sich Regale und Ablagen
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Gehalt, Lohn und Beitragssätze

Wie Mitarbeiter für ihre Leistungen entlohnt werden können

Lesedauer: 3 Minuten

16.12.2024

Entgelt ist jede Art von Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für seine zur Verfügung gestellte Arbeitskraft bekommt. Mindestgehälter, Fälligkeit und die Abgeltung von Überstunden sind ebenso geregelt wie die Veränderung von Arbeitsverhältnissen oder Insolvenzfälle. Gesetzliche Abgaben und Bemessungsgrundlagen werden unter dem Thema Beitragswesen behandelt.

Entgelt und seine Bestandteile

Unter Entgelt ist jede Art von Gegenleistung zu verstehen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür erhält, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Rechte und Pflichten sind auf dem Dienstzettel oder im schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten.

Das Entgelt umfasst:

  • den regelmäßigen Bezug (bei Angestellten das monatliche Gehalt, bei Arbeitern den wöchentlichen oder monatlichen Lohn)
  • alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Geldzuwendungen, z.B. Sonderzahlungen wie Jubiläumsgelder (mit arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen), Umsatzbeteiligungen und Provisionen
  • alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Sachzuwendungen, z.B. Gratisparkplätze, Dienstwohnung oder Privatnutzung des Dienstwagens

Für die meisten Arbeitsverhältnisse gelten Kollektivverträge, die Mindestgehälter bzw. Mindestlöhne als Untergrenze der zulässigen Entlohnung festlegen. Dort ist auch der mögliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) geregelt. 

Beitragswesen

An die Höhe des Entgelts knüpfen sich arbeits- und sozialrechtliche Folgen bezüglich der Berechnung und Entrichtung von Abgaben und Beiträgen. Beim Betragswesen müssen Unternehmer auf die jährlich aktualisierten Werte zurückgreifen.

Abgeltung von Überstunden

Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  • die tägliche Normalarbeitszeit
  • die wöchentliche Normalarbeitszeit zzgl. einer möglichen Mehrarbeit
  • die Normalarbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft

überschritten wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich festlegen, wie Überstunden abzugelten sind. Fehlt eine Einzelvereinbarung, regelt der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Abgeltung von Überstunden. Ansonsten sind sie in Geld abzugelten.

Überstunden können auch in Form von Zeitausgleich geregelt werden. Es handelt sich dabei nicht um entgeltneutrale Freizeit, sondern um eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Krankheit den Zeitausgleich nicht unterbricht.

Weiters gibt es die Möglichkeit Überstunden pauschal abzugelten mittels einer Überstundenpauschale oder einer All-in-Vereinbarung.

Fälligkeit und Rückforderung

Die Fälligkeit des Entgelts ist für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich geregelt. Wichtig dabei ist, ob es sich um ein aufrechtes oder beendetes Arbeitsverhältnis handelt.

Hat der Arbeitgeber irrtümlich ein zu hohes Bruttoentgelt bezahlt, ergibt sich daraus nicht automatisch zu Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. 

Aufrechnung mit Entgeltansprüchen

Ausbildungskostenrückersatz, Schadenersatz, Konventionalstrafen: In solchen Fällen kann der Arbeitgeber Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen. Aufrechnungsverbote und Aufrechnungsbeschränkungen (z.B. das Existenzminimum) sind zu beachten.

Entgeltrechtliche Folgen bei Auflösung oder Veränderung des Arbeitsverhältnisses

Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, können Ansprüche des Arbeitnehmers entstehen. Ein Verzicht des Arbeitnehmers ist bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis nicht möglich.  Ein Vergleich ist jedoch zulässig.

Änderungen des Arbeitsvertrages (etwa eine Reduktion von Arbeitszeit oder Entgelt) können weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer einseitig vorgenommen werden. Einvernehmliche Vertragsänderungen, welche die Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer verschlechtern, sind nur dann gültig, wenn die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden und für die Zukunft wirken.

Lohn- und Sozialdumping

Lohn- und Sozialdumping ist in Österreich strafbar. Darunter fällt jede - auch eine betragsmäßig geringe - Unterschreitung des Entgelts nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag. Die Höhe der Strafe hängt von der jeweiligen Gesetzesübertretung ab.

Durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) wird Unterentlohnung bekämpft. Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.

Lohnsteuer

Mit der Abfuhr der Lohnsteuer an das Finanzamt begleicht der Arbeitgeber die Steuerschuld seines Arbeitnehmers. Stellt sich bei einer Lohnsteuerprüfung heraus, dass der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer abgeführt hat, wird ihm eine Nachzahlung aufgetragen. In diesem Fall kann es zu einer „Rückforderung von Lohnsteuer“ vom Arbeitnehmer kommen.

Lohnpfändung

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber Drittschuldner. Er erhält eine Aufforderung zur Drittschuldner-Erklärung. In Folge muss er das Existenzminimum ermitteln und den pfändbaren Betrag solange an den Gläubiger überweisen, bis die Schuld des Arbeitnehmers getilgt ist. Weitere Infos dazu auf Drittschuldner.at

Arbeitgeber-Insolvenz

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet nicht automatisch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zum insolventen Betrieb. Alle Arbeits- und Lehrverhältnisse bleiben grundsätzlich aufrecht. Der Insolvenzverwalter übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Das Insolvenzrecht sieht aber die Möglichkeit einer begünstigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber vor.