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Grundinformation zur Pension

Pensionsarten - Versicherungszeiten - Pensionshöhe - Bemessungsgrundlage und Versicherungsdauer - Antragstellung

Lesedauer: 2 Minuten

Gewerblich Selbständige sind regelmäßig in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert. Im Folgenden wird ein Überblick über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gegeben.

Pensionsarten

Man unterscheidet Alterspension, Erwerbsunfähigkeitspension und Hinterbliebenenpension.

Die Alterspension kann als

in Anspruch genommen werden.

Die Hinterbliebenenpension kann als

  • Witwen(r)pension 
  • Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
  • Waisenpension

in Anspruch genommen werden.

Versicherungszeiten

Damit ein Pensionsanspruch gebührt, muss ein Mindestausmaß an Versicherungszeiten vorliegen.

Versicherungszeiten (für ab 1.1.1955 geborene Personen und Pensionszeiten ab 1.1.2005= Neurecht) sind

  • nur mehr Beitragszeiten. Im Pensionskonto gibt es keine Ersatzzeiten mehr. 

Beispiel:

Für einen Anspruch auf normale Alterspension sind z.B. 180 Versicherungsmonate erforderlich, von denen mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

Für ab 1955 geborene Personen, die mindestens einen Versicherungsmonat bis 31.12.2004 erworben haben, gelten auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Altrecht weiter, wenn es günstiger ist.

Versicherungszeiten (für bis 31.12.1954 geborene Personen = Altrecht) sind

  • Beitragszeiten und
  • Ersatzzeiten.

Beitragszeiten sind Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung. Ersatzzeiten sind z.B. Zeiten des Präsenzdienstes oder des Krankengeldbezuges.

Beispiel:

Für einen Anspruch auf normale Alterspension sind z.B. 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erforderlich.

Pensionshöhe

Für die Pensionshöhe sind im Altrecht

  • die Bemessungsgrundlage und
  • die Versicherungsdauer (Prozentsatz)

und im Neurecht

  • die Gesamtgutschrift im Pensionskonto

maßgeblich.

Siehe dazu unsere Zusatzinfos "Pensionsberechnung nach Altrecht“, "Pensionsberechnung nach Neurecht: Pensionskonto“ und "Pensionsberechnung ab 1.1.2014: Kontoerstgutschrift“.

Antragstellung beim zuständigen Versicherungsträger

Voraussetzung für die Gewährung einer Pension ist ein entsprechender Antrag. Dieser Antrag ist bei einem der Sozialversicherungsträger zu stellen.

Es ist jener Pensionsversicherungsträger für die Gewährung der Pension zuständig, bei dem der Pensionswerber in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten erworben hat (Ausnahme: Tritt während eines Pensionsbezuges ein weiterer Pensionsversicherungsfall ein, bleibt der bisherige Versicherungsträger zuständig).

Dabei sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen. Ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung geht einem Ersatzmonat vor. Bei gleichartigen Versicherungsmonaten gilt die Rangordnung ASVG – GSVG – BSVG.


Beispiel:
Eine Person war in den letzten 15 Jahren 5 Jahre unselbständig und zehn Jahre gewerblich selbständig. Es findet das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Anwendung.

Eine Person war in den letzten 15 Jahren 7,5 Jahre unselbständig und 7,5 Jahre gewerblich selbständig. Es ist jener Versicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat liegt.


Tipp!

Vor dem Stellen eines Pensionsantrages ist eine individuelle Beratung bei Ihrer Wirtschaftskammer empfehlenswert.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2024

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