Sanft lächelnde Person in Gesprächssituation mit anderer Person mit Stift auf Dokument deutend
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Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag und Praktikanten

Die wesentlichen Unterschiede bei den Beschäftigungsformen 

Lesedauer: 2 Minuten

20.11.2024

Bei Dienstnehmern werden Arbeitern und Angestellten unterschieden. Sie sind weisungsgebunden und müssen Arbeitszeiten einhalten. Sie können voll, geringfügig, fallweise oder befristet beschäftigt sein. Freie Dienstnehmer wählen Arbeitszeit und -ort selbst und sind nicht weisungsgebunden. Werkvertragsnehmer arbeiten auf Basis eines Honorars. Ferialarbeitnehmer sind echte Arbeitnehmer während Volontäre nicht weisungsgebunden sind. Bei Pflichtpraktikanten steht der Ausbildungszweck im Vordergrund.

Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und als solches auf eine unbestimmte oder bestimmte Zeit ausgerichtet. Er ist vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Damit wird die Arbeit unter der funktionellen Autorität des Arbeitgebers umschrieben, die sich in verschiedenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers äußert. Bei Arbeitsverträgen ist  zwischen jenen für Arbeiter und Angestellte zu unterscheiden. 

Freier Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag ist, so wie der Arbeitsvertrag, ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die geschuldeten Leistungen gattungsmäßig umschrieben sind. Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Der freie Dienstnehmer

  • wählt Arbeitszeit und Arbeitsort selbst
  • unterliegt keiner Kontrolle durch den Auftraggeber
  • ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden
  • hat keinen Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengeld
  • ist jederzeit kündbar, da es keine Kündigungsfristen gibt
  • wird vom Auftraggeber bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet.

Arbeitgeber sind verpflichtet, auch freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich eine Person - der Auftragnehmer - gegen Entgelt verpflichtet, für eine andere Person - den Auftraggeber - ein bestimmtes Werk herzustellen. Es handelt sich um kein Arbeitsverhältnis, daher hat der Werkvertragsnehmer keine arbeitsrechtlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüche. Er plant selbst, verwendet eigene Betriebsmittel und muss für Fehler geradestehen. Der Werkvertragsnehmer ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert. 

Telearbeit

Telearbeit kann mit Angestellten, freien Dienstnehmern oder als Werkvertrag vereinbart werden. Es wird regelmäßig außerhalb des Betriebs gearbeitet. 

Befristete Arbeitsverhältnisse 

Befristete Arbeitsverhältnisse werden auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Sie enden mit Ablauf der vereinbarten Frist. Wird nach, sofort oder kurz nach Ablauf der Frist neuerlich ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, müssen wirtschaftliche oder soziale Gründe vorliegen. Fehlen die Gründe, handelt es sich um "Kettenarbeitsverträge“, die als ein durchlaufendes unbefristetes Arbeitsverhältnis gewertet werden.

Ferialarbeitnehmer, Pflichtpraktikanten, Volontäre und berufspraktische Tage

Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die in den Ferien Geld als Arbeitnehmer in einem regulärem Arbeitsverhältnis verdienen. Sie sind in den Betrieb eingegliedert, müssen sich an Anweisungen halten und werden vom Arbeitgeber kontrolliert. 

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Das Praktikum kann im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfinden. Von dieser Zuordnung hängt ab, welche Bestimmungen zB bei der Sozialversicherung gelten. ("Wissenswertes rund um das Pflichtpraktikum von Schülern" findet sich in der Broschüre zum Download).

Volontäre arbeiten in einem Betrieb, um praktische Kenntnisse zu sammeln. Sie sind nicht verpflichtet zu arbeiten. Sie haben keinen Anspruch auf Bezahlung. Volontäre können sich die Arbeitszeiten frei einteilen und Tätigkeiten ablehnen. Das Volontariat dient der Ausbildung. Es ist kein Arbeitsverhältnis. 

Schüler erhalten bei den berufspraktischen Tagen Einblick in die Arbeitswelt. Es entsteht daraus kein Lehr- oder Arbeitsverhältnis.