Höherversicherung in der Unfallversicherung
Kosten - Höhe der Versehrtenrente – Antrag − Beginn und Ende - Kündigung
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Unternehmer zahlen für ihre gesetzliche Unfallversicherung einen Monatsbeitrag. Dieser Monatsbeitrag macht – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – € 11,35 aus. Er wird gemeinsam mit den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vorgeschrieben.
Unfallanzeige
Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Jede Berufskrankheit ist auf die gleiche Weise wie ein Arbeitsunfall binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
„Normale“ Versehrtenrente
Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit infolge eines durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckten Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus grundsätzlich um mindestens 20 % vermindert ist.
Die Unfallanzeige stellt keinen Rentenantrag dar. Ein solcher muss zusätzlich gestellt werden.
Kosten der Höherversicherung
Der Abschluss einer freiwilligen Höherversicherung ist in zwei Stufen möglich: Die Kosten der Höherversicherung inklusive Pflichtbeitrag belaufen sich für das Kalenderjahr
- in Stufe I auf € 272,53 und
- in Stufe II auf € 341,01.
Höhere Versehrtenrente
Durch die Höherversicherung steigt die normale Bemessungsgrundlage
- in Stufe I von € 24.994,50 auf € 40.873,28 und
- in Stufe II auf € 48.929,89.
Bei gleicher Erwerbsminderung ergibt sich damit eine wesentlich höhere Rente.
Tipp!
Eine Höherversicherung in der Unfallversicherung bewirkt auch höhere Leistungen bei Tod des Versicherten aufgrund eines geschützten Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit (z.B. Witwen(Witwer)rente, Waisenrente).
Formloser Antrag
Die Anmeldung zur Höherversicherung ist schriftlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben (Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Gewerbeausübung bzw. Gesellschaftsverhältnis) zu enthalten.
Die Anmeldung hat auch die Erklärung zu enthalten, ob als Bemessungsgrundlage Stufe I oder Stufe II gewählt wird.
Beginn der Höherversicherung
Die Höherversicherung tritt mit dem auf das Einlangen der Anmeldung in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen folgenden Tag in Kraft. Entsprechendes gilt bei aufrechter Höherversicherung für den Antrag auf eine höhere zusätzliche Bemessungsgrundlage.
Ende der Höherversicherung
Die Höherversicherung endet, wenn der Beitrag nicht innerhalb eines Monates nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist. Die Beitragspflicht bleibt in diesem Fall aber hinsichtlich des ausständigen Beitrages bestehen.
Eine Neuanmeldung zur Höherversicherung bleibt bis zur Bezahlung des gesamten Beitragsrückstandes unwirksam.
Kündigung
Durch den Versicherten kann die Beendigung der Höherversicherung sowie eine Herabsetzung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage
- schriftlich
- im vorhinein
- zum Beginn eines jeden Kalenderjahres
erklärt werden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024