Arbeitslosengeld bei Aufnahme oder Beendigung einer selbständigen Tätigkeit
Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldbezug − Übergangsbestimmungen
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Seit dem 1. Jänner 2009 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung den gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) aus. Es ist deshalb nicht mehr möglich, neben dem Bezug dieser Leistungen eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund eines Gewerbescheines auszuüben, sofern im Einzelfall nicht die Voraussetzungen der Kleinunternehmerausnahme erfüllt sind.
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während eines Kalendermonates
Im Falle der Gewerbeanmeldung während eines Kalendermonates beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld endet somit (entgegen einer früheren Verwaltungspraxis des Arbeitsmarktservice, nach der in einem solchen Fall das Arbeitslosengeld für den gesamten Monat nicht gebührte) mit dem vorangegangenen Kalendertag.
Beendigung einer selbständigen Tätigkeit während eines Kalendermonats
Erst nach Beendigung der selbständigen Tätigkeit und der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung kann ein Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen.
Wird während eines Kalendermonats die selbständige Tätigkeit beendet, besteht die Pensionsversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des laufenden Kalendermonats. Die Pflichtversicherung ist im Regelfall erst ab dem 1. Tag des Folgemonats nach Beendigung der Selbständigkeit beendet.
Allfällige Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden erst ab diesem Zeitpunkt durch das Arbeitsmarktservice erbracht.
Ausnahme
Von März 2020 bis 31. März 2022 bestand aufgrund der COVID-19-Pandemie die Ausnahmeregelung, dass bei untermonatiger Ruhendmeldung oder Löschung des Gewerbes der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit diesem Zeitpunkt und nicht erst mit 1. Tag des Folgemonats möglich war.
Vorsicht:
Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Versagung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entsteht durch eine "rückwirkende Ruhendmeldung des Gewerbes" kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Solange jedoch kein Bescheid des Arbeitsmarktservice vorliegt, ermöglicht eine "rückwirkende Ruhendmeldung" den Bezug von Arbeitslosengeld für jene Monate, in denen das Gewerbe ruhend gemeldet wird.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024