Gewerberecht
Gewerberechtliche Informationen für Unternehmen
Lesedauer: 2 Minuten
Das Gewerberecht regelt alle Rechte und Pflichten rund um die Anmeldung und Ausübung von Gewerben in Österreich.
Anmeldung, Ausübung und Endigung von Gewerben in Österreich
Informationen zu Gewerbearten, Gewerbeberechtigung, die konkreten Schritte der Anmeldung, Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme sowie die Endigung der Gewerbeberechtigung finden Sie auf der Themenstartseite Gewerbeanmeldung.
Der Gewerbebetrieb
Prinzipiell ist jede gewerbliche Tätigkeit standortgebunden. Das bedeutet, dass ein Gewerbe nur in dem Standort, für den es angemeldet wurde, ausgeübt werden darf. Neue Betriebsstätten oder die Verlegung des Standorts müssen der Gewerbebehörde gemeldet werden.
Gewerbetreibende sind verpflichtet, jede Betriebsstätte von außen zu kennzeichnen. Dafür sind zumindest der Name des Gewerbetreibenden und ein Hinweis auf das Gewerbe nötig.
Zu beachten sind auch die gewerberechtlichen Auswirkungen bei Unternehmensumgründungen, wenn sich etwa die Rechtsform eines Unternehmens ändert, oder sich zwei Unternehmen zusammenschließen.
Das Fortbetriebsrecht regelt die Weiterführung eines Gewerbebetriebes während einer Insolvenz oder nach dem Tod des Gewerbetreibenden. Wenn den Erben oder dem Insolvenzverwalter die notwendige Befähigung fehlt, muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Gewerbeausübung durch Nicht-Österreicher
Unternehmen aus anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten dürfen in Österreich gelegentlich und vorübergehend gewerbliche Tätigkeiten verrichten (Herüberarbeiten nach Österreich). Unternehmen dürfen auch ihre ArbeitnehmerInnen nach Österreich entsenden.
Wenn das ausländische Unternehmen jedoch systematisch und schwerpunktmäßig nach Aufträgen in Österreich sucht, muss es eine Niederlassung gründen.
Auch Angehörige von Drittstaaten, Asylberechtigte und Staatenlose dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie einen Aufenthaltstitel haben.
Tätigkeiten, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen
Es gibt Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten einfachster Art und häusliche Nebenbeschäftigung. Auch Künstler unterliegen nicht der Gewerbeordnung. Dabei ist die Abgrenzung zum Kunsthandwerk entscheidend, da etwa Tischler, Kleidermacher oder Buchbinder sehr wohl eine Gewerbeberechtigung benötigen.
Verabreichungs- und Ausschankrechte außerhalb der Gastronomie
Nicht nur Gastgewerbetreibende haben laut Gewerbeordnung das Recht, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken. In unterschiedlichem Umfang dürfen das auch Lebensmitteleinzelhändler, Bäcker, Fleischer, Konditoren, Drogisten, Autobusunternehmer und andere Gewerbetreibende.
Auch Landwirte dürfen im Rahmen der Almbewirtschaftung ausschenken, verabreichen und beherbergen. Land- und Forstwirte sind zudem in ihren Nebengewerben von der Gewerbeordnung ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise Fuhrwerksdienste oder das Vermieten von Maschinen.
Sonstige gewerberechtliche Bestimmungen
Die Organisation von sowie die Teilnahme an Märkten und Gelegenheitsmärkten unterliegt der Gewerbeordnung. Es gibt allerdings unterschiedliche Bestimmungen je nach Marktordnung- oder bewilligung.
Der Verkauf an Endverbraucher im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist grundsätzlich verboten. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen, wie etwa der Verkauf von Obst und Gemüse, oder das Feilbieten eigener Erzeugnisse.
Die Gewerbeordnung regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Werbeveranstaltungen zulässig sind. Diese müssen jedenfalls bei der Behörde des Veranstaltungsortes angezeigt werden. Für einige Produkte sind Werbeveranstaltungen verboten. Dazu zählen etwa Arzneimittel, Grabsteine oder Waffen und Munition.
Für einige Bereiche im Unternehmen, etwa Abfall, Brandschutz oder Arbeitnehmerschutz, können Beauftragte bestimmt werden. Die Beauftragten benötigen auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeführt wird.
Gewerbetreibende einiger ausgewählter Gewerbe, wie beispielsweise Baumeister, Heizungstechniker und Hafner, haben die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen.