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Weitere Betriebs­stätten, Standort­verlegung, Tätig­keiten außerhalb von Betriebs­stätten, Automaten - FAQs

Anzeigepflichten beachten

Lesedauer: 3 Minuten

1. Kann ich mein Gewerbe überall ausüben?

Nein, da jede gewerbliche Tätigkeit prinzipiell standortgebunden ist. Ein Gewerbe darf daher nur in dem Standort, für den es angemeldet ist, ausgeübt werden. Die Gewerbeordnung sieht aber Ausnahmen vor dieser Regel vor. 

2. Was ist eine weitere Betriebsstätte?

Die Gewerbeberechtigung berechtigt nicht nur zur Ausübung des Gewerbes in dem Standort, der in der Gewerbeanmeldung angegeben wurde, sondern auch in zusätzlichen weiteren Betriebstätten ("Filialen“). Diese sind bei der für den Standort der weiteren Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss bei Aufnahme der Tätigkeit in der weiteren Betriebstätte bereits bei der Behörde eingelangt sein. 

Bei Pyrotechnikunternehmen, Rauchfangkehrern, Sprengungsunternehmen sowie bei den Waffengewerben ist eine Genehmigung zur Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte erforderlich. 

3. Muss ein Markt- oder Messestand als weitere Betriebsstätte angezeigt werden?

Nein, da die Anzeigepflicht einer weiteren Betriebsstätte nicht für die Ausübung des Gewerbes auf Märkten, Messen und messeähnlichen Veranstaltungen gilt. 

4. Muss ich für jedes Lager meiner Firma eine weitere Betriebsstätte anmelden?

Nein, da die Anzeigepflicht einer weiteren Betriebsstätte nicht für Räumlichkeiten, die der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln, wie Lager und Lagerplätze, gilt. Auch Auslieferungslager und bloße Ausstellungsräume sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. 

5. Wann ist ein Auslieferungslager von der Anzeigepflicht als weitere Betriebsstätte ausgenommen?

Ein Auslieferungslager außerhalb des Gewerbestandortes gilt nur dann nicht als anzeigepflichtige weitere Betriebstätte, wenn nur Waren aufgrund eines Auslieferungsscheins ausgefolgt oder ausgeliefert werden. Bei Entgegennahme von Bestellungen oder Zahlungen liegt bereits eine weitere Betriebsstätte vor. 

6. Wann sind bloße Ausstellungsräume von der Anzeigepflicht als weitere Betriebsstätte ausgenommen?

Ausstellungsräume außerhalb des Gewerbestandortes sind dann keine anzeigepflichtige weitere Betriebstätte, wenn dort Waren nur ausgestellt bzw. allenfalls präsentiert aber keine Verkaufsgespräche oder Vertragsabschlüsse getätigt bzw. Bestellungen oder (An)zahlungen entgegen genommen werden. 

7. Müssen Bürotätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes als weitere Betriebsstätte angezeigt werden?

Ja. Sogar dann, wenn kein Kundenverkehr, sondern nur eine betriebsinterne Kommunikation erfolgt, erfordern büromäßige Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes die Anzeige einer weiteren Betriebstätte. Dies trifft daher auf Standorte, in denen Kundenbestellungen oder Kundenbeschwerden entgegengenommen werden, ebenso zu wie zB. auf Buchhaltungseinrichtungen, Planungsbüros u.a.m.  

8. Was ist ein "Filialgeschäftsführer"?

Jeder Gewerbetreibende kann der Gewerbebehörde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte die Bestellung eines Filialgeschäftsführers anzeigen. Dieser Filialgeschäftsführer ist dann für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in dieser Betriebsstätte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Filialgeschäftsführer muss die für das Gewerbe vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erbringen und einen Wohnsitz im Inland haben. Weiters muss er sich in der Betriebsstätte betätigen und eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben. Wenn der Gewerbeinhaber keinen Filialgeschäftsführer bestellt, bleibt er selbst für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. 

Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt wird die Bestellung eines Filialgeschäftsführers erst mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides rechtswirksam. 

9. Was ist ein "Fachkundiger Arbeitnehmer"

Bei allen Gewerben, bei denen es zur Gefährdung von Leben und Gesundheit von Kunden kommen kann, ist die Vollbeschäftigung eines fachkundigen Arbeitnehmers in jeder weiteren Betriebsstätte verpflichtend. Beispiele für solche Gewerbe sind Augenoptik, Zahntechniker, Friseur, Fußpflege, Massage oder Kosmetik.

10. Ich möchte meinen Standort verlegen. Was ist zu tun?

Jede Verlegung des Standortes eines Gewerbebetriebs (Hauptbetrieb oder weitere Betriebsstätte) ist der Bezirksverwaltungsbehörde des neuen Standortes anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit am neuen Standort bei der Behörde eingelangt sein. Bei Pyrotechnikunternehmen, Rauchfangkehrern, Sprengungsunternehmen sowie bei den Waffengewerben ist eine Genehmigung zur Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte erforderlich. 

11. In welchen Fällen darf ich mein Gewerbe außerhalb der Betriebsstätte ausüben?

Neben der Grundregel, dass jedes Gewerbe standortgebunden ist, sieht die Gewerbeordnung eine Reihe von Ausnahmen vor. Die wichtigsten dieser Ausnahmen sind: 

  • Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel überall einkaufen und einsammeln
  • Waren auf Bestellung überall hin zu liefern, wobei der Versandhandel mit bestimmten Produkten verboten ist
  • Bestellte Tätigkeiten überall ausüben
  • Tätigkeiten, die nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten
  • Waren für andere als Privatpersonen in geschlossenen Räumlichkeiten auszustellen, zu verkaufen und Bestellungen entgegenzunehmen, sofern die Einladung mittels persönlicher Einladung erfolgt
  • Auf Märkte, Messen und ähnlichen Veranstaltungen Waren zu verkaufen, Bestellungen entgegenzunehmen und Kostproben zu verabreichen
  • Bei Festen, Sportveranstaltungen und ähnlichen Anlässen, die mit einer größeren Ansammlung von Menschen verbunden sind, den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und sonstigen Waren, die dabei üblicherweise angeboten werden, vorübergehend auszuüben
  • Speziell für Gastwirte: Verabreichung und Ausschank von Speisen und Getränken bei besonderen Gelegenheiten, wie zB. Volksfesten, Ausstellungen, Märkten und größeren Baustellen, außerhalb ihres Standortes. 

12. Was ist bei der Aufstellung von Automaten zu beachten?

Die Aufstellung von Selbstbedienungsautomaten außerhalb eines Gewerbestandortes oder außerhalb einer weiteren Betriebsstätte ist zulässig, muss aber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Bestimmte Produkte dürfen mittels Automaten nur in den Betriebsräumen verkauft werden. Die Gemeinde kann die Aufstellung von Automaten zum Schutz der Jugend, zB in der Umgebung von Schulen, untersagen.

Stand: 21.10.2024