An Schreibtisch sitzende lächelnde Person mit Brillen blickt auf Blatt in Händen, am Tisch aufgeklappter Laptop, im Hintergrund Zimmerpflanze
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Gewerbeausübung durch Ausländer

Einfach erklärt

Lesedauer: 4 Minuten

Für Ausländer, die ein Gewerbe betreiben wollen, gelten besondere Regeln.

Personen aus dem Ausland dürfen nur dann ein Gewerbe in Österreich eröffnen, wenn

  • ein Staatsvertrag besteht, mit dem Österreicher im Herkunftsland des Ausländers auch das Recht zur Gewerbe-Ausübung haben.
  • der Ausländer eine Aufenthalts-Genehmigung hat, mit der eine selbstständige Tätigkeit erlaubt wird.
  • keine österreichische Staatsbürgerschaft für die Gewerbe-Ausübung vorgeschrieben ist.

Für ausländische Gesellschaften und juristische Personen gilt

  • im Firmenbuch muss eine Zweig-Niederlassung im Inland eingetragen sein. 

 

Wann ist das Fremden-Recht wichtig?

Bestimmte Personen-Gruppen brauchen eine fremden-rechtliche Genehmigung, damit sie in Österreich arbeiten dürfen. Das gilt auch für selbstständige Tätigkeiten.

Eine fremden-rechtliche Genehmigung ist Vorschrift für

  • Staaten-lose. Das sind Personen ohne Staats-Angehörigkeit.
  • anerkannte Flüchtlinge. Das sind Personen, die nach der Flucht aus einem anderen Land in Österreich bleiben dürfen. Man sagt dazu, die Personen haben Asyl bekommen.
  • Asylwerber. Das sind Personen, die in Österreich bleiben wollen und um Asyl angesucht haben.
  • ausländische Studenten.

Besondere Verträge mit anderen Staaten

Besondere Verträge für eine Gewerbe-Anmeldung gibt es für Staats-Bürger aus

  • den Ländern der EU.
  • Vertrags-Staaten des Europäischen Wirtschafts-Raums (kurz: EWR).
  • der Schweiz.

In diesen besonderen Verträgen steht, dass diese Staats-Bürger in Österreich ein Gewerbe anmelden dürfen.

Wer sind Staats-Angehörige aus einem EU-Land?

Staats-Angehörige aus einem EU-Land sind Personen mit Staats-Bürgerschaft aus einem dieser Länder

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Deutschland
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien und Nord-Irland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Wer sind Staats-Angehörige aus einem EWR-Vertrags-Staat?

Personen mit einer Staats-Bürgerschaft aus einem dieser Länder

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

Dürfen Familien-Angehörige aus anderen Ländern ein Gewerbe ausüben?

Familien-Angehörige mit Aufenthalts-Recht in einem Land der EU haben die gleichen Rechte wie die EU-Bürger.

Familien-Angehörige mit Aufenthalts-Recht in einem Staat des EWR haben die gleichen Rechte wie EWR-Staats-Angehörige.

Als Familien-Angehörige zählen

  • Ehegatte
  • Ehegattin
  • Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind
  • Enkel, die noch nicht 21 Jahre alt sind

Eltern und Großeltern zählen nur dann als Familien-Angehörige, wenn sie ein Recht auf Unterhalt haben.

Was müssen EWR-Staats-Angehörige noch beachten?

EWR-Staats-Angehörige brauchen eine Bestätigung, dass ihre Berufs-Ausbildung in Österreich anerkannt wird. Den Antrag muss man beim Landes-Hauptmann stellen. Dazu braucht man eine Bestätigung über die Ausbildung von einer Behörde aus dem Land, wo man herkommt.

Für die Anerkennung der Ausbildung bekommt man einen Bescheid. Der Bescheid ersetzt den österreichischen Befähigungs-Nachweis.

Gibt es Regeln zur Anerkennung von Ausbildungen?

In den Vertrags-Staaten von EU und EWR gibt es verschiedene Regeln bei der Berufs-Ausbildung.

Um verschiedene Behandlungen zu vermeiden, hat die EU besondere Regeln festgelegt. Diese Regeln stehen auch in der österreichischen Gewerbe-Ordnung.

Man unterscheidet zwischen

  • Anerkennung von Berufs-Erfahrung und Ausbildung. Das gilt zum Beispiel für Berufe, die einem Handwerk ähnlich sind.
  • Gleichhaltung mit dem österreichischen Befähigungs-Nachweis. Das gilt zum Beispiel für Berufe mit einem besonderen Berufs-Abschluss. Das kann ein Diplom sein, oder auch ein anderes Zeugnis.

Österreich und Deutschland haben vereinbart, dass bestimmte Meister-Prüfungen gleiche Gültigkeit haben wie in Österreich. Das gilt zum Beispiel bei den Berufen

  • Bäcker
  • Dachdecker
  • Fleischer
  • Tischler
  • und noch bei anderen mehr.

Was ist zu tun, wenn der Befähigungs-Nachweis fehlt?

Wenn ein Staats-Bürger aus einem EU-Land oder aus einem EWR-Land keinen Befähigungs-Nachweis bringen kann, muss die Behörde die Befähigung prüfen.

Dazu gibt es ein Feststellungs-Verfahren. Dabei gelten die Regeln der österreichischen Berufs-Zugangs-Verordnung.

Dürfen Personen aus Dritt-Staaten ein Gewerbe anmelden?

Für die Gewerbe-Ausübung braucht man eine Niederlassungs-Bewilligung nach dem Fremden-Gesetz. Die Bewilligung muss die Ausübung einer selbstständigen Erwerbs-Tätigkeit erlauben.

Für eine Niederlassungs-Bewilligung zur Gewerbe-Ausübung braucht man eine Bestätigung der Gewerbe-Behörde. Für die Bestätigung muss man die gesetzlichen Bedingungen für eine Gewerbe-Ausübung erfüllen.

Welche Gewerbe-Behörde für die Bestätigung zuständig ist, entscheidet der geplante Standort des Unternehmens.

Wie bekommt man eine Erst-Niederlassungs-Bewilligung?

Die Erst-Niederlassungs-Bewilligung muss vor der Einreise nach Österreich beantragt werden. 

Dafür gibt es im Ausland österreichische Vertretungs-Behörden, das sind

  • Botschaft
  • Generalkonsulat

Für die Bewilligung gilt eine Quoten-Regelung, die jedes Jahr von der Bundes-Regierung beschlossen wird. Quoten-Regelung bedeutet, es gibt jedes Jahr nur eine bestimmte Zahl von Niederlassungs-Bewilligungen. Ist diese Zahl erreicht, gibt es in dem Jahr keine Bewilligungen mehr.

Wie wird die Niederlassungs-Bewilligung bei der Gewerbe-Anmeldung festgestellt?

Als Nachweis für die Niederlassungs-Bewilligung gibt es

  • einen rechtskräftigen Bewilligungs-Bescheid der Fremden-Behörde.
  • eine im Reisepass eingeklebte Vignette. Vignette nennt man einen wichtigen Hinweis, den man aufkleben kann.

Haben Staats-Angehörige aus der EU besondere Vorteile?

Für Staats-Angehörige aus der EU gilt die Quoten-Regelung nicht. Sie bekommen eine Niederlassungs-Bewilligung, wenn alle anderen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind.

Bei welcher Behörde bekommt man die Niederlassungs-Bewilligung?

Es gibt verschiedene Behörden für die Niederlassungs-Bewilligung

  • in Wien die Magistrats-Abteilung 35, Abteilung fremden-rechtliche Angelegenheiten
  • Bezirks-Hauptmannschaft
  • Magistrat
  • Amt der Landes-Regierung

Wann muss man für ein Gewerbe österreichischer Staats-Bürger sein?

Für Waffen-Gewerbe für militärische Waffen und Munition braucht man die österreichische Staats-Bürgerschaft und einen Wohnsitz in Österreich.

Gibt es noch weitere Sonder-Regelungen für bestimmte Gewerbe?

Es gibt Gewerbe, für die braucht man die Staats-Angehörigkeit

  • aus einem EU-Land.
  • aus einem EWR-Land.
  • aus der Schweiz.

Auch der Wohnsitz muss in einem dieser Länder sein.

Bei Gesellschaften muss der Sitz oder die Haupt-Niederlassung in einem dieser Länder sein.

Die Gewerbe mit diesen besonderen Regeln sind

  • Arbeitsvermittlung
  • Überlassung von Arbeitskräften
  • Rauchfang-Kehrer
  • Waffen-Gewerbe

Ist die Gewerbe-Ausübung von Ausländern mit österreichischen Gesellschaften erlaubt?

Fehlt der Befähigungs-Nachweis ist die Gewerbe-Ausübung mit einer österreichischen Gesellschaft trotzdem erlaubt. Dazu braucht die Gesellschaft einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer muss die gewerbe-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Eintragung ins Firmenbuch kann Gesellschaftern aus Dritt-Staaten verweigert werden. Gründe dafür können sein

  • keine Arbeits-Erlaubnis
  • kein Feststellungs-Bescheid des Arbeitsmarkt-Service über den Einfluss auf die Geschäftsführung

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 21.12.2016

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