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Wer ist von der Aus­­­übung eines Ge­­werbes aus­ge­schlossen? - FAQs

Ant­worten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

1. Welche Ausschlussgründe von der Erlangung der Gewerbeausübung gibt es? 

Folgende Gründe bewirken den Ausschluss von der Erlangung einer Gewerbeberechtigung durch eine natürliche Person: 

  • Nicht getilgte Vorstrafe wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Sozialbetrugs bei Beiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, organisierter Schwarzarbeit.

  • Nicht getilgte Vorstrafe wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.

  • Nur bei Ausübung von Gastgewerben zusätzlich und unabhängig von der Höhe der Strafe: nicht getilgte Vorstrafe wegen Erwerbs, des Besitzes, der Erzeugung, der Ein- bzw. Ausfuhr oder des Inverkehrsetzens von Suchtgift in großen Mengen bzw. von psychotropen Stoffen.

  • Bestrafung durch die Finanzbehörde wegen bestimmter Finanzvergehen (Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen, vorsätzlichem Eingriff in ein staatliches Monopolrecht oder Monopolhehlerei) mit einer Geldstrafe von mehr als 726 EUR oder mit Geld- und Freiheitsstrafe, sofern seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind.

  • Gerichtliche Verlustigerklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen, wenn durch die angestrebte Gewerbeausübung der Zweck der Verlustigerklärung oder Entziehung vereitelt werden könnte.

  • Rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens, im In- oder Ausland (Ausnahme: Versicherungsvermittlung, Kreditvermittlung – hier ist bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ausschlussgrund)

2. Welche Schutzinteressen können zu einer Gewerbeentziehung führen?

Schutzinteressen sind: Vermeidung der illegalen Beschäftigung, von Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, der illegalen Prostitution und der Diskriminierung von Personen z.B. aus rassistischen oder religiösen Gründen oder wegen einer Behinderung udgl. 

3. Gelten auch Verurteilungen, Verstöße gegen Finanzvorschriften oder Gewerbeentziehungen im Ausland als Ausschlussgrund?

Es gelten nur gerichtliche Verurteilungen wegen Delikten und mit demjenigen Strafausmaß als Ausschlussgrund, die auch bei Verurteilungen in Österreich zum Ausschluss von der Gewerbeausübung führen würden. 

Bestrafungen durch ausländische Finanzbehörden oder die Entziehung von ausländischen Berechtigungen im Ausland gelten nicht als Ausschlussgrund. 

4. Können auch geringfügige Suchtgiftdelikte zum Ausschluss der Ausübung von Gastgewerben führen?

Ja, eine nicht getilgte Vorstrafe wegen des Erwerbs, des Besitzes, der Erzeugung, der Ein- bzw. Ausfuhr oder des Inverkehrsetzens von Suchtgift in großen Mengen bzw. von psychotropen Stoffen führt unabhängig von der Höhe der Strafe zum Gewerbeausschluss bei Gastgewerben. 

5. Führt ein gerichtliches Sanierungsverfahren zum Gewerbeausschluss?

Nein, nur ein mangels Vermögens nicht eröffnetes oder deswegen aufgehobenes Insolvenzverfahren. 

6. Führt eine Insolvenz zum Ausschluss von der Gewerbeausübung?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (auch Privatkonkurs) führt nicht zum Gewerbeausschluss. Ausnahme: Bei den Gewerben Versicherungsvermittlung und Kreditvermittlung gilt auch die bloße Insolvenzeröffnung als Ausschlussgrund.  

Allgemein stellt nur die rechtskräftige "Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens“ im Inland oder Ausland einen Ausschlussgrund dar, solange der genannte Insolvenzfall in der Insolvenzdatei aufscheint (3 Jahre bzw. 1 Jahr ab Eintragung). Gleiches gilt für natürlichen Person, denen maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte z.B. einer Gesellschaft, bei der ein Insolvenzverfahren mangels Vermögens nicht eröffnet oder deswegen aufgehoben wurde, zukam oder zukommt. 

Bei den Versicherungs- und Kreditvermittlungsgewerben wirkt der Ausschlussgrund solange die Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei aufscheint (bis 1 Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens) 

7. Sind die Ausschlussgründe auch auf gewerberechtliche Geschäftsführer (Filialgeschäftsführer) anzuwenden?

Die Ausschlussgründe betreffen auch gewerberechtliche Geschäftsführer und Filialgeschäftsführer, wenn  ihnen maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zukommt, für deren Gewerbeausübung sie bestellt sind (z.B. in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied). Bei bloß in Angestelltenverwendung tätigen gewerberechtlichen Geschäftsführern (Filialgeschäfts­führern), denen kein maßgeblicher Einfluss zukommt, ist der Ausschlussgrund "Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens" nicht anzuwenden. 

Ausnahme: Beim Gewerbe der Versicherungsvermittlung dürfen auch auf den bloß angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer (Filialgeschäftsführer) keine Ausschlussgründe infolge Insolvenzabweisung oder Insolvenzaufhebung mangels Vermögens oder Insolvenzeröffnung sein Vermögen betreffend zutreffen. 

8. Gibt es besondere Ausschlussgründe bei den Versicherungs- und Kreditvermittlungsgewerben?

Ja, bei den Versicherungs- und Kreditvermittlungsgewerben gilt nicht nur die Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögens, sondern auch die  Insolvenzeröffnung als Ausschlussgrund. Der Ausschlussgrund wirkt solange, als die Insolvenzeröffnung in der Insolvenzdatei aufscheint (bis 1 Jahr nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens). 

Dieser Ausschlussgrund betrifft beim Versicherungsvermittlungsgewerbe den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Filialgeschäftsführer) sogar dann, wenn diesem als bloßem Angestellten kein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zukommt, für deren Gewerbeausübung er bestellt ist (z.B. in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied). 

Wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan oder Zahlungsplan bestätigt und erfüllt oder nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt, liegt kein Ausschlussgrund vor. 

9. Wer gilt als  Person mit maßgebendem Einfluss? 

Maßgebender Einfluss wird jedenfalls bei Geschäftsführern einer GmbH, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern einer AG, unbeschränkt haftenden Gesellschaftern eingetragener Personengesellschaften, Gesellschaftern mit Mehrheitsbeteiligung oder Sperrminorität angenommen. 

10. Wie wirkt sich der Ausschlussgrund von Personen mit maßgebendem Einfluss auf Gesellschaften (sonstige Rechtsträger) bei der Gewerbeanmeldung aus?

Wenn ein Gewerbeausschlussgrund vorliegt, ist der Rechtsträger, auf den diese natürliche Person den maßgebenden Einfluss hat, ebenfalls von der Gewerbeausübung ausgeschlossen! 

11. Welche Ausschlussgründe gibt es für Gesellschaften (sonstige Rechtsträger)? 

Gesellschaften sind von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn eine Insolvenzeröffnung mangels Vermögens abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren deswegen aufgehoben wurde (bei Versicherungs- und Kreditvermittlungsgewerben auch dann, wenn die Insolvenz eröffnet wurde). 

Auch das Vorhandensein einer Person mit maßgebendem Einfluss, auf die Ausschlussgründe zutreffen, führt zum Gewerbeausschluss der Gesellschaft (des sonstigen Rechtsträgers). 

12. Gibt eine Nachsicht von den Gewerbeausschlussgründen und wer erteilt diese? 

Ja, es gibt die Möglichkeit einer Nachsicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die für den Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) die Nachsicht zu erteilen. Der Bescheid ist binnen 4 Monaten zu erlassen. 

13. Welche Voraussetzungen sind für die Erlangung einer Nachsicht nachzuweisen?

Die Voraussetzungen für die Nachsicht sind je nach Art des Ausschlussgrundes, wie folgt, festgelegt: 

  • Bei Vorliegen gerichtlicher oder finanzstrafbehördlicher Vorstrafen ist Nachsicht zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

  • Bei Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Aufhebung eines solchen mangels Vermögens (oder wegen Insolvenzeröffnung bei Versicherungs- und Kreditvermittlern) ist die Nachsicht zu erteilen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers bzw. im Fall einer Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft erwartet werden kann, dass diese/r  den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

  • Bei gerichtlicher Verlustigerklärung eines Gewerbes oder Entziehung einer Gewerbeberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen Gewerbeausübungsvorschriften oder Schutzinteressen: Einwandfreies Verhalten durch längere Zeit durch die natürliche Person bzw. eine Person mit maßgebendem Einfluss auf eine juristische Person oder eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft.    

14. Wer muss das Vorliegen der Nachsichtvoraussetzungen beweisen?

Der Nachsichtswerber (nicht die Behörde) muss z.B. mittels brauchbarer Unterlagen oder Zeugen belegen, dass die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung gegeben sind!

Stand: 08.07.2024

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