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Integrierter Betrieb

Basisinformation und Beispiele

Lesedauer: 3 Minuten

Begriff des integrierten Betriebs

Unter einem integrierten Betrieb versteht man das Recht der Gewerbetreibenden, in ihren Betrieb Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes oder Teilgewerbes einzubeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt. Gemeinsam mit Tätigkeiten des angemeldeten Gewerbes (= Stammgewerbe oder Stammbetrieb) dürfen also auch Tätigkeiten eines anderen reglementierten Gewerbes oder Teilgewerbes ausgeübt werden.

Ein integrierter Betrieb darf von Inhabern eines freien, reglementierten Gewerbes oder Teilgewerbes geführt werden.

Beispiele: Dachdecker (Stammbetrieb) – Spengler (integrierter Betrieb), Möbelhandel (Stammbetrieb) – Tischler (integrierter Betrieb); Textilhandel (Stammbetrieb) – Änderungsschneiderei (integrierter Betrieb) 

Tätigkeiten, die nicht als integrierter Betrieb ausgeübt werden dürfen:

Begründung des integrierten Betriebes

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes wird für jede Betriebsstätte durch Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde begründet. Die Anzeige zur Führung des integrierten Betriebes hat die Bezeichnung der im integrierten Betrieb auszuübenden Tätigkeiten und die Bestellung eines befähigten Arbeitnehmers zu beinhalten. 

Befähigter Arbeitnehmer

Der Gewerbetreibende hat für die Ausübung der in den Stammbetrieb einbezogenen Tätigkeiten einen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer muss

  • den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringen - der Befähigungs-nachweis gilt auch ohne Ablegung der Unternehmerprüfung als erbracht,
  • nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versichert, d. h. kranken-, unfall- und pensionsversichert sein,
  • hauptberuflich beschäftigt sein, d. h. seine Beschäftigung im integrierten Betrieb muss den überwiegenden Teil seiner Arbeitstätigkeit beanspruchen.

Ausscheiden des befähigten Arbeitnehmers

Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, muss der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen einen neuen Arbeitnehmer, der den oben genannten Bedingungen entspricht, bestellen und der Behörde anzeigen. Die Behörde kann diese Frist bis zur Dauer von 3 Monaten verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Das Ansuchen muss vor Ablauf der der sechswöchigen Frist gestellt werden. 

Besondere Voraussetzungen für das Rauchfangkehrergewerbe

Der befähigte Arbeitnehmer muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und über einen Inlandswohnsitz verfügen. Der Gewerbetreibende darf nicht schon im selben oder zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Inhaber ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sein. Eingetragene Personengesellschaften müssen ihre Hauptniederlassung in Österreich haben bzw. müssen die geschäftsführenden und vertretungsbefugten Gesellschafter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und über einen Inlandswohnsitz verfügen.

Weiters ist die Frage des Bedarfes nach der Gewerbeausübung zu prüfen. Die Gewerbeausübung ist auf ein Kehrgebiet einzuschränken. Mit der Gewerbeausübung darf erst mit der Rechtskraft des Bescheides über die Zurkenntnisnahme der Anzeige des integrierten Betriebes begonnen werden. 

Entziehung des Rechts zur Führung des integrierten Betriebs

Das Recht zur Führung eines integrierten Betriebes ist von der Behörde bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu entziehen:

  • Dreimalige rechtskräftige Bestrafung des Gewerbetreibenden wegen Übertretung einschlägiger, den integrierten Betrieb oder das einbezogene Gewerbe betreffenden Rechtsvorschriften und Befürchtung eines weiteren rechtswidrigen Verhaltens oder
  • Wegfall des Charakters eines integrierten Betriebes oder
  • Fortführung des integrierten Betriebes nach Ausscheiden des befähigten Arbeitnehmers über die 6-wöchige bzw. behördlich verlängerte Frist hinaus, ohne einen neuen Arbeitnehmer bestellt zu haben.

Die Behörde kann aber auch folgende Maßnahmen treffen:

  • Entziehung nur für eine bestimmte Zeit, wenn diese Maßnahme zur Sicherung eines späteren einwandfreien Verhaltens des Gewerbetreibenden ausreicht;
  • teilweise Entziehung (d.h. hinsichtlich des von den Entziehungsvoraussetzungen betroffenen Teiles der gewerblichen Tätigkeit), wenn dadurch der Zweck der Maßnahme erreicht wird.

Von der Entziehung kann überhaupt abgesehen werden, wenn ein Verbot der Lehrlingsausbildung oder ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und diese Verbote im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreichen.

Vor der Entziehung des Rechtes zur Führung eines integrierten Betriebes sind die zuständigen Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören. 

Stand: 01.07.2024

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