Person mit Brille und kurzen braunen Haaren sitzt an einem Schreibtisch mit Monitor und Laptop und blickt auf Bilder am Bildschirm während Bücher sowie Kopfhörer am Tisch liegen und auf der Wand Infoblätter befestigt sind
© Rawpixel.com | stock.adobe.com

Werbeveranstaltungen - FAQs

Voraussetzungen und Anzeigepflicht

Lesedauer: 1 Minute

1. Was sind Werbeveranstaltungen?

Werbeveranstaltungen sind Veranstaltungen, die der bloßen Werbung und dem Kundenkontakt dienen, die jedoch nicht auf das Sammeln von Bestellungen ausgerichtet sind. 

2. Welche Werbeveranstaltungen sind anzuzeigen?

Werbeveranstaltungen, die außerhalb ihrer Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden durchgeführt werden, müssen bei der Behörde des Veranstaltungsortes (Magistratische Bezirksämter, Bezirkshauptmannschaft) spätestens 6 Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden. Findet die Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen

3. Sind auch Werbeveranstaltungen in Privathaushalten anzuzeigen?

Die in Privathaushalten stattfindenden Werbeveranstaltungen müssen nicht angezeigt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen über die Angaben bei Werbezusendungen gegenüber Konsumenten und können auch nicht untersagt werden. Die Verbotsliste ist aber jedenfalls auch bei Werbeveranstaltungen in Privathaushalten zu beachten!

4. Welchen Inhalt hat die Anzeige aufzuweisen?

1. Name/ Firma des Gewerbetreibenden und Anschrift;2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung; 3.Art der angebotenen Ware oder Dienstleistung; 4.Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und 5. Name/ Firma und Anschrift des Gewerbetreibenden, dessen Waren/ Dienstleistungen beworben werden.

5. Welchen Inhalt hat die Werbezusendung aufzuweisen?

Name/ Firma des Gewerbetreibenden, Anschrift und Ort der Veranstaltung; 2. Beschreibung der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen/ Firma und den Standort des Reiseveranstalters; 3. Hinweis auf das Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.

6. Hinsichtlich welcher Waren ist die Durchführung einer Werbeveranstaltung verboten?

Verboten sind Werbeveranstaltungen, einschließlich Werbe- und Beratungspartys hinsichtlich folgender Waren: Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel (auch harmlose pyrotechnische Scherzartikel), Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör, sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck.

7. Wann hat die Behörde eine Werbeveranstaltung zu untersagen?

Werden die Anzeigepflicht oder die Informationspflicht nicht erfüllt oder wird wiederholt dagegen verstoßen, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen.

8. Wann darf eine Werbeveranstaltung durchgeführt werden?

Wird eine ordnungsgemäß angezeigte Werbeveranstaltung nicht spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin bescheidmäßig untersagt, so darf sie durchgeführt werden.

9. Darf die Behörde im Ausland stattfindende Werbeveranstaltungen untersagen?

Nein, die Behörde hat nur das Anbieten der Werbeveranstaltung zu untersagen, wenn die Anzeigepflicht oder die Informationspflicht nicht erfüllt werden oder wenn wiederholt dagegen verstoßen wird. Die Veranstaltung selbst kann nicht untersagt werden.

Stand: 21.10.2024

Weitere interessante Artikel
  • Person mit Brille im Fokus, die auf Dokument blickt, das andere Person im Vordergrund verschwommen in Hand hält und spricht
    Gewerbe­­­­rechtliche Aus­­wirkungen von Unternehmens­um­gründungen
    Weiterlesen
  • Portrait einer sanft lächelnden Person im Licht des Sonnenuntergangs mit Kappe, die Tablet in Händen hält und auf Feld neben Maispflanzen steht
    Land- und Forst­­wirtschaft – Aus­nahmen von der Gewerbe­ordnung – FAQs
    Weiterlesen