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Vorübergehende grenz­überschreitende Dienstleistungs­erbringung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen 

Lesedauer: 3 Minuten

1. Was versteht man unter einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung? 

Unternehmer, die in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, die nach österreichischem Recht unter die Gewerbeordnung fällt, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben (Dienstleistungsfreiheit). Als gewerbliche Tätigkeiten sind nur Dienstleistungen zu verstehen. Warenlieferungen ausländischer Händler und Erzeuger nach Österreich sind ohne Einschränkungen gewerberechtlicher Art möglich (Warenverkehrsfreiheit). 

2. Wer ist Unternehmer aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz? 

Als derartige Unternehmer sind anzusehen: 

  • Staatsangehörige bzw. Gesellschaften eines EU/EWR-Vertragsstaates (= alle 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) mit Niederlassung bzw. Sitz im Gebiet eines EU/EWR-Vertragsstaates.
  • Staatsangehörige bzw. Gesellschaften mit Niederlassung bzw. Sitz in der Schweiz

Die grenzüberschreitende Tätigkeit durch Schweizer Unternehmer ist auf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. 

3. Dürfen Arbeitnehmer grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung ohne Einschränkung eingesetzt werden?

Ja. 

4. Welche Voraussetzungen müssen bei der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung erfüllt werden?

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein freies Gewerbe, dann kann die Dienstleistung ohne vorherige Behördenschritte erbracht werden. Eine Anzeige der Dienstleistungserbringung ist nicht erforderlich. Es sind aber die für das jeweilige Gewerbe in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten.

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe (reglementiertes Gewerbe), ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zwar nicht reglementiert ist, aber der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder treffen Entziehungsgründe oder ein Endigungsgrund auf den Dienstleister zu, hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) die Ausübung der Tätigkeit zu verbieten!

5. Wo ist die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung zu erstatten?

Formulare für die Dienstleistungsanzeige sind auf der Homepage des BMWA abrufbar.

6. Wann erfolgt eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation? 

Eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist bei bestimmten Gewerben, wie Baumeister, Elektrotechnik, Ingenieurbüros vorgesehen. Abhängig von der Qualifikation des Dienstleisters kann in diesem Fall eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.

7. Wann darf mit der Dienstleistungserbringung begonnen werden? 

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Anzeigen zu überprüfen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, ist die Dienstleistungserbringung zu untersagen.

Ansonsten ist dem Antragsteller binnen 1 Monat der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mittzuteilen, welche Unterlagen allenfalls fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

Reagiert der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum Ablauf des 2. Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen nicht, darf die Dienstleistung erbracht werden.

8. Muss die Anzeige betreffend die Dienstleistungserbringung nur einmal erfolgen?

Formulare für die Erneuerungsanzeige sind auf der Homepage des BMAW abrufbar.

9. Gelten für Italienische Staatsangehörige bzw. Gesellschaften mit Niederlassung bzw. Sitz in der Region Trentino-Südtirol für das Herüberarbeiten besondere Regeln?

Diese dürfen bestellte gewerbliche Arbeiten in Tirol und Vorarlberg ausführen, wenn 

  • sie die betreffende gewerbliche Tätigkeit in der Region Trentino – Südtirol befugt ausüben und
  • dasselbe Recht den österreichischen, in Tirol oder Vorarlberg ansässigen Staatsangehörigen bzw. Gesellschaften eingeräumt wird.

Dem Rauchfangkehrer-, Waffen-, Sprengungsunternehmensgewerbe, den Gewerben Versteigerung beweglicher Sachen und Errichtung von Alarmanlagen vorbehaltene Tätigkeiten dürfen aber auf dieser Rechtsgrundlage nicht ausgeführt werden.

10. Welche Beschränkungen unterliegen Unternehmer aus Drittstaaten bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung? 

Als Drittstaaten gelten alle Staaten außerhalb der EU, dem EWR und der Schweiz. Für Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehörigkeit zu einem Drittstaat gelten folgende Regelungen: 

  • Dienstleistungserbringer aus den Mitgliedstaaten der WTO dürfen bestellte gewerbliche Tätigkeiten in Österreich unter den gleichen Voraussetzungen ausführen, wie sie Österreicher erfüllen müssen. In welchem Umfang die Dienstleistungserbringer tätig werden können, wird durch die österreichische Verpflichtungsliste vorgegeben. Dieser zufolge müssen natürliche Personen, die in Österreich Dienstleistungen erbringen, bestimmte innerbetriebliche Entsandte von juristischen Personen sein. Neben innerbetrieblichen Entsandten haben auch Vertreter von Dienstleistungserbringern das Recht, in Österreich einzureisen und einen beschränkten Aufenthalt von etwa 6 Monaten zu haben, um den Verkauf von Dienstleistungen anzubahnen oder Verträge über den Verkauf von Dienstleistungen abzuschließen. Die Erbringung von Dienstleistungen selbst oder das Tätigen unmittelbarer Verkäufe an die Allgemeinheit ist nicht erlaubt.
  • Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten, die nicht Staatsangehörige eines WTO-Mitgliedstaates  sind, bedürfen für die Ausführung bestellter gewerblicher Tätigkeiten in Österreich einer Gleichstellung (mittels Bescheid) durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausführung der Tätigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Von der Gruppe der Staaten, die nicht Mitglied des WTO sind, sind für Österreich vor allem Bosnien und Montenegro von wirtschaftlicher Bedeutung.

Stand: 08.07.2024