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Gewerberechtliche Auswirkungen von Unternehmensumgründungen - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

  1. Was passiert bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen von Unternehmen bzw. Gesellschaften mit der Gewerbeberechtigung?
  2. Bei welchen Umgründungen geht die Gewerbeberechtigung auf den Nachfolgeunternehmer über?
  3. Was passiert, wenn der Übergang der Gewerbeberechtigung nicht rechtzeitig erfolgt bzw. kein Geschäftsführer bestellt wurde?
  4. Welche Auswirkungen hat ein Gesellschafterwechsel auf die Gewerbeberechtigung?
  5. Was passiert, wenn der letzte Mitgesellschafter aus einer eingetragenen Personengesellschaft ausscheidet?
  6. Wie wirken sich Rechtsformänderungen von eingetragenen Personengesellschaften aus?
  7. Wie wirken sich rechtsformändernde Umwandlungen von AG in GmbH bzw. GmbH in AG aus?
  8. Wo sind die für den Übergang der Gewerbeberechtigung erforderlichen Anzeigen zu erstatten? 


1. Was passiert bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,  Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen von Unternehmen bzw. Gesellschaften mit der Gewerbeberechtigung?

In diesen Fällen geht die ursprüngliche Gewerbeberechtigung mit dem Zeitpunkt der Firmenbucheintragung der Umgründung auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn dieser

  • über alle gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügt und
  • den Übergang binnen 6 Monaten bei der Gewerbebehörde anzeigt und
  • im Falle einer Gesellschaft einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. 

2. Bei welchen Umgründungen geht die Gewerbeberechtigung auf den Nachfolgeunternehmer über?

Folgende Umgründungen sind von der gewerberechtlichen Begünstigung erfasst:

  • Verschmelzungen: von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Aktiengesellschaften und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Aktiengesellschaften
  • Umwandlungen: Übertragung des Unternehmens auf 90 %-Hauptgesellschafter , errichtende Umwandlung: Übertragung auf OG, KG
  • Einbringungen: Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und Kapitalanteilen auf Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. Dazu zählt auch die Einbringung von Unternehmen in eine dazu gegründete eingetragene  Personengesellschaft.
  • Zusammenschlüsse: Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen auf Personengesellschaften
  • Realteilungen: Aufteilung von Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteilen) einer Personengesellschaft auf Nachfolgeunternehmen
  • Spaltungen: Abspaltung bzw. Aufspaltung zur Neugründung bzw. zur Aufnahme 

3. Was passiert, wenn der Übergang der Gewerbeberechtigung nicht rechtzeitig angezeigt bzw. kein Geschäftsführer bestellt wurde?

Die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmens endet nach 6 Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Übergang nicht innerhalb dieser Frist bei der Gewerbebehörde angezeigt oder kein Geschäftsführer bestellt wurde. Bei den sogenannten Zuverlässigkeitsgewerben genügt es, wenn die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers innerhalb von 6 Monaten beantragt, jedoch erst nach dieser Frist erteilt wurde. 

4. Welche Auswirkungen hat ein Gesellschafterwechsel auf die Gewerbeberechtigung?

Der bloße Gesellschafterwechsel innerhalb einer GmbH, AG oder eingetragenen Personengesellschaft hat keine gewerberechtlichen Auswirkungen und muss auch nicht der Gewerbebehörde gemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaftsanteile zu 100 % übertragen werden. 

5. Was passiert, wenn der letzte Mitgesellschafter aus einer eingetragenen Personengesellschaft ausscheidet?

Gesellschaftsrechtlich ist damit die eingetragene Personengesellschaft aufgelöst. Häufig wird das Unternehmen vom verbleibenden Gesellschafter als im Firmenbuch eingetragenes (e.U.) oder nicht eingetragenes Einzelunternehmen weitergeführt.

Auch in einem solchen Fall geht die Gewerbeberechtigung der eingetragenen Personengesellschaft mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter über. Dieser hat den Übergang innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Erfüllt der verbleibende Gesellschafter als künftiger Einzelunternehmer den allenfalls erforderlichen Befähigungsnachweis nicht, so muss er einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und der Behörde namhaft machen. Die übergegangene Gewerbeberechtigung endet, wenn die Anzeige nicht fristgerecht erstattet oder kein Geschäftsführer bestellt wurde. 

6. Wie wirken sich Rechtsformänderungen von eingetragenen Personengesellschaften aus?

Bei der Umwandlung einer OG in eine KG oder umgekehrt von einer KG in eine OG bleibt die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft unberührt. 

7. Wie wirken sich rechtsformändernde Umwandlungen von  AG in GmbH bzw. GmbH in AG aus?

Bei der rechtsformändernden Umwandlung einer AG in eine GmbH  oder umgekehrt von einer GmbH in eine AG bleibt die Gewerbeberechtigung der Gesellschaft unberührt. 

8. Wo sind die für den Übergang der Gewerbeberechtigung erforderlichen Anzeigen zu erstatten?

Alle genannten Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Behörde die Anzeigen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. 

Stand: 16.09.2022

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