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Feilbieten im Umherziehen - FAQs

Voraussetzungen beim Verkauf durch Umherziehen

Lesedauer: 4 Minuten

1. Ist ein Feilbieten (Verkauf von Waren) im Umherziehen erlaubt? 

Das Feilbieten (Verkauf an Endverbraucher) im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind aber: 

  • Feilbieten von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eier (freies Gewerbe); mitzuführen ist dabei der Auszug aus dem GISA (Gewerbeinformationssystem Austria).
  • Feilbieten der eigenen Erzeugnisse beschränkt auf das Gemeindegebiet durch Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe nur in kleinerem Umfang ausüben und auf die die Buchführungspflichten des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB nicht zutreffen; diese müssen den von der Gemeinde ausgestellten Lichtbildausweis mitführen.
  • Feilbieten von Waren durch Bäcker, Fleischer und Lebensmittelhändler im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung. 


Achtung: Das Feilbieten kann aus bestimmten Gründen durch die Gemeinde per Verordnung auf bestimmte Zeit oder bestimmte Gemeindegebiete untersagt werden. Daher sollte man sich vor Beginn der Tätigkeit beim Gemeindeamt (Magistrat) erkundigen, um Strafen oder sogar die Beschlagnahme von Waren zu vermeiden! 


2. Kann die Gemeinde ein Verbot des Feilbietens ("Hausierverbot") verfügen?

Die Gemeinde kann aus bestimmten Gründen das Feilbieten durch Verordnung auf bestimmte Zeit oder für bestimmte Gemeindegebiete untersagen ("Hausierverbot“). Daher sollte man sich vor Beginn der Tätigkeit beim Gemeindeamt (Magistrat) erkundigen, ob einer derartiges Verbot besteht, um Strafen oder sogar die Beschlagnahme von Waren zu vermeiden! 

3. Gelten die Bestimmungen über das Feilbieten auch für Land- und Forstwirte?

Die Bestimmungen über das Feilbieten von Obst, Gemüse usw. gelten auch für Land- und Forstwirte. 

4. Was ist beim Aufsuchen und Entgegennehmen (Sammeln) von Bestellungen auf Dienstleistungen zu beachten?

Grundsätzlich sind Aufsuchen und Entgegennehmen von Bestellungen auf Dienstleistungen durch befugte Gewerbetreibende überall und zwar sowohl bei Unternehmern als auch bei Privatpersonen erlaubt. In einigen wenigen Bereichen gibt es aber Beschränkungen und Verbote, die beachtet werden müssen. 

Beim Aufsuchen von Privatpersonen darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass das verlangte Entgelt - wenn auch nur teilweise - gemeinnützigen, mildtätigen ("karitativen“) oder kirchlichen Zwecken zu Gute kommt. 

5. Bezüglich welcher Dienstleistungen ist das Sammeln von Bestellungen eingeschränkt bzw. verboten?

Bestattern ist das Aufsuchen von Hinterbliebenen nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung durch diese Privatperson gestattet. Gleiches gilt bei Steinmetzmeistern bezüglich Grabsteinen etc.

Überhaupt verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen unter anderem bezüglich des Anpassens von Kontaktlinsen; Hörgeräten und der Vermittlung von Privatkrediten. 

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluß schriftlich zurückzutreten 

6. Unterliegt das Aufsuchen von anderen Unternehmern zwecks Sammeln von Bestellungen auf Waren besonderen Beschränkungen?

Das Aufsuchen und Entgegennehmen von Bestellungen von Waren bei Unternehmern (auch Land- und Forstwirten für deren Betrieb) unterliegt keinen Beschränkungen. Werden Waren von diesen Kunden regelmäßig bezogen, dürfen sie schon bei der Bestellung ausgefolgt werden ("Fahrverkauf“). 

7. Unterliegt das Aufsuchen von Privatpersonen zwecks Sammelns von Bestellungen auf Waren besonderen Beschränkungen?

Hier unterliegen sowohl Aufsuchen als auch Entgegennehmen von Bestellungen zahlreichen Beschränkungen. Hinsichtlich der in der sog. "Verbotliste“ genannten Waren besteht sogar ein ausdrückliches Verbot, Privatpersonen aufzusuchen. 

Bezüglich anderer Waren ist dies innerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, gestattet. Außerhalb des Verwaltungsbezirkes muss in jedem Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche und auf bestimmte Waren lautende an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung mitgeführt werden. Ein Vordruck des Aufforderungsschreibens darf der Privatperson nur im Postweg übermittelt werden, wobei eine Verbindung mit Preisausschreiben oder ähnlichen Veranstaltungen verboten ist. 

8. Welche Waren fallen unter die sogenannte "Verbotsliste"?

Unter die Verbotsliste fallen: Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und Gräberschmuck.

Bezüglich dieser Waren ist nicht nur das Aufsuchen von Privatpersonen sondern auch die die Durchführung von Werbeveranstaltungen in Privathaushalten einschließlich Werbe- und Beratungspartys absolut verboten. 

9. Welche Beschränkungen bestehen beim Aufsuchen von Bestellungen auf Druckwerke?

Diesbezüglich sieht die Gewerbeordnung keine Beschränkungen für Gewerbetreibende, die zum Handel mit Druckwerken berechtigt sind, bzw. deren Beauftragte vor. 

10. Dürfen Bestellungen von Privatpersonen überall entgegen genommen werden?

Nein. Die Entgegennahme von Bestellungen darf ausschließlich nur erfolgen

  • in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden
  • auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltung
  • anlässlich des zulässigen Sammelns von Bestellungen (auf Waren und Druckwerke) bei Vorführungen von Modewaren oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum 

Verboten ist die Entgegennahme von Bestellungen von Privatpersonen auf der Straße. Auch die Übernahme ausgefüllter Bestellscheine bei einer Werbeveranstaltung durch Dritte zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden ist unzulässig. 

Werbeveranstaltungen müssen 6 Wochen vorher der örtlich zuständigen Gewerbebehörde angezeigt werden. 

11. Müssen Gewerbetreibende bzw. deren Beauftragte (Handlungsreisende) beim Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen Legitimationen mit sich führen?

Beim Sammeln von Bestellungen auf Waren bei Privatpersonen müssen Gewerbetreibende bzw. deren Bevollmächtigte (Handlungsreisende) eine eigene amtliche Legitimation ("Gewerbelegitimation“) mit sich führen. 

12. Wo bekommt man die Gewerbelegitimation, wer erhält sie?

Der Antrag auf Ausstellung der Legitimation ist an die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat; in Wien Magistratisches Bezirksamt) zu richten. 

Die Legitimation ist für den Gewerbetreibenden selbst bzw. seine Handlungsreisenden vorgesehen. Hinsichtlich der Handlungsreisenden ist nachzuweisen, dass sie Angestellte des Gewerbetreibenden sind. Die Legitimation ist auf 5 Jahre befristet (auf Antrag Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre möglich). 

13. Kann die Ausstellung einer Gewerbelegitimation verweigert werden?

Die Legitimation darf nicht ausgestellt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigt ist. Gleiches gilt, wenn der Handlungsreisende eine gerichtliche Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen aufweist und Wiederholungstäterschaft zu befürchten ist. 

14. Dürfen ausländische Gewerbetreibende im Inland Bestellungen auf Waren sammeln? 

Sofern Staatsverträge nichts anderes vorsehen, dürfen ausländische natürliche Personen und sonstige ausländische Rechtsträger, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates des WTO-Abkommens eine Tätigkeit befugt ausüben, Bestellungen auf Waren im Inland nur unter Einhaltung der für die österreichischen Gewerbetreibenden geltenden Bestimmungen sammeln und entgegennehmen. Eine Legitimation nach der österreichischen Gewerbeordnung ist nicht erforderlich, wenn diese Personen über eine Legitimationskarte im Sinne des Artikels 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten verfügen. 

Stand: 21.10.2024

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