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Ausschank, Verab­reichung und Be­herbergung durch Land­wirte - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 5 Minuten

1. Benötigen Landwirte für den Getränkeausschank eine Gewerbeberechtigung? 

Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind auf die Land- und Forstwirtschaft und die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. 

Hinsichtlich des Ausschankes von Getränken und der Verabreichung von Speisen und der Beherbergung von Gästen besteht zugunsten der Landwirte nur eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung, nämlich der Almbetrieb im Rahmen der Almbewirtschaftung. 

2. Was versteht man unter Almbewirtschaftung?

Almbewirtschaftung ist die übliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Hochweiden in der Form des Haltens von Nutztieren, wie etwa Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen im Sommer. 

3. Ist eine ganzjährige Almbewirtschaftung möglich? 

Ein Almbetrieb im Winter widerspräche - mangels einer Almbewirtschaftung - ganz eindeutig dem Gesetz. Eine Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist daher ausschließlich im Rahmen der (sommerlichen) Almbewirtschaftung möglich. Jede darüber hinausgehende oder davon abweichende Verabreichungstätigkeit bzw. jeder davon abweichende Ausschank bedarf einer Gewerbeberechtigung und ist kein landwirtschaftliches Nebengewerbe! 

4. Was darf ein Landwirt auf der Alm verabreichen und ausschenken? 

Landwirte dürfen als Nebengewerbe selbsterzeugte Produkte und ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke im Rahmen der Almbewirtschaftung verabreichen bzw. ausschenken. Derartige Tätigkeiten dürfen ausschließlich im Rahmen der Almbewirtschaftung durchgeführt werden. 

5. Was versteht man unter Ausschank und Verabreichung? 

Unter Verabreichung bzw. Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden. Das kann etwa das Schneiden von Brot, Speck, Käse oder Würsten in verzehrfertige Portionen ebenso bedeuten, wie die Darbietung eines Speisenbuffets oder die Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Gläsern, um die angebotenen Speisen und Getränke vor Ort konsumieren zu können. 

6. Was sind "selbst erzeugte" landwirtschaftliche Produkte? 

Landwirten steht das Recht zur Verarbeitung und Bearbeitung des überwiegend eigenen Naturproduktes zu. Das bedeutet, dass der Wert der selbst gewonnenen Naturprodukte (z.B. Fleisch) den Wert der mitverarbeiteten fremden Produkte (etwa Gewürze) deutlich übersteigen muss. Weiters darf durch diese Ver- oder Bearbeitung der Charakter des jeweiligen Betriebes als landwirtschaftlicher Betrieb nicht verloren gehen.  Die Be- oder Verarbeitung muss jedoch nicht durch den Landwirt selbst, sondern kann auch durch befugte Gewerbetreibende im Lohnverfahren erfolgen: so kann etwa ein Bauer sein Schwein dem Fleischer (Metzger) zur Schlachtung übergeben und von dem daraus gewonnenen Fleisch vom Fleischer (Metzger) Würste herstellen oder  Speck  räuchern lassen. Ein solches Produkt ist zweifellos  ein "selbst erzeugtes“ im Sinne des Gesetzes, weil eben überwiegend das eigene Produkt verarbeitet wird. Gleiches ist anzunehmen, wenn etwa aus eigener Milch von einer Molkerei Butter oder Käse erzeugt wird. 

7. Müssen auf der Alm verabreichte Produkte auch auf der Alm erzeugt werden? 

Hinsichtlich der im Rahmen der Almbewirtschaftung verabreichten Produkte gibt es keine Vorschriften darüber, dass die Verarbeitung bzw. Zubereitung auf der Alm zu erfolgen hat; damit ist es auch möglich, diese Produkte im zugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb im Tal zuzubereiten bzw. herzustellen. 

8. Was sind ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke? 

Ortsüblich sind Getränke dann, wenn sie in der Region des Almbetriebes üblicherweise ausgeschenkt werden, so etwa Bier, Limonaden, Fruchtsäfte, Tafel-, Mineral- und Sodawasser. 

9. Gelten für die Almwirtschaft lebensmittel- oder hygienerechtliche Bestimmungen? 

Lebensmittel- oder hygienerechtliche Bestimmungen gelten auch für die Verabreichung im Rahmen einer Landwirtschaft bzw. einer Almwirtschaft uneingeschränkt! 

10. Darf im Rahmen der Almwirtschaft Alkohol an Kinder  bzw. Jugendliche abgegeben werden?

Das Verbot der Alkoholabgabe an Kinder sowie die Einschränkung der Alkoholabgabe an Jugendliche nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gilt auch bei der Almbewirtschaftung! 

11. Darf ein Landwirt Gäste beherbergen?

Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen gibt es für Landwirte keine von der Gewerbeordnung abweichenden Ausnahmen. Demzufolge kann die Beherbergung ohne Erfordernis einer Gewerbeberechtigung ausschließlich im Rahmen der Privatzimmervermietung oder im Rahmen der reinen Raummiete erfolgen. 

12. Was ist die Privatzimmervermietung?

Privatzimmervermietung ist die durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten. Sollen mehr als zehn Betten vermietet werden, oder findet die Vermietung nicht im eigenen Haushalt statt oder wird für die Vermietung eigenes Personal herangezogen, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das jeweilige freie oder reglementierte Gastgewerbe.

Beim „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ ist die Anzahl der Betten am Gewerbestandort und in den weiteren Betriebsstätten zusammenzuzählen. Wird die „10 Betten-Grenze“ überschritten, ist der Wechsel von der „befähigungsfreien“ Betriebsart auf eine Betriebsart, welche den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gastgewerbe erfordert, anzumelden. 

13. Wann liegt eine reine Raumvermietung vor, für die keine Gewerbeberechtigung notwendig ist?

Keine zahlenmäßige Beschränkung gilt bei einer bloßen Raummiete. Ähnlich wie bei einer Wohnungsvermietung dürfen diesfalls aber keinerlei gastronomische Nebenleistungen, wie etwa Wäschewechsel, Verpflegung, regelmäßige Reinigung, erbracht werden. Fehlt es an solchen Dienstleistungen, dann muss die Frage, ob es sich dennoch um eine Beherbergung von Gästen gemäß der Gewerbeordnung handelt, anhand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt.

Es ist erforderlich, dass das, sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende, Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume - im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes - verrät.

Wenn also auch nicht die für einen Fremdenbeherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen zusätzlich angeboten werden, kann das Gesamtbild der zu prüfenden Tätigkeit durch die angebotenen Zusatzleistungen (z.B. Bereitstellung von Handtüchern, Bettwäsche, W-Lan; Fernsehmöglichkeit; Endreinigung) zeigen, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde. Im Sinne der Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Außenauftritt des Betriebes liegt dann ein Fremdenbeherbergungsbetrieb gemäß der Gewerbeordnung vor.


Beispiele: Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele und Hervorhebung der touristischen Nutzung; Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche.


14. Ist für die Appartementvermietung eine Gewerbeberechtigung notwendig?

Bei der Vermietung von Appartements ist zu prüfen, ob es sich um eine reine Raummiete handelt (siehe Frage 12.), oder ob allenfalls – aufgrund der gastronomischen Nebenleistungen (Frühstücksservice, regelmäßiger Reinigungs- und Wäscheservice, gemeinsame Nebenanlagen wie Hallenbad, Sauna, Fitnessraum, etc.) – nicht doch eine gewerbsmäßige Beherbergung vorliegt. 

15. Wie viele Betten darf ein Landwirt vermieten?

Landwirte dürfen bis zu 10 Betten samt den üblichen gastronomischen Nebenleistungen im Rahmen der Privatzimmervermietung vermieten, wobei in diese Zahl auch Betten in Appartements einzurechnen sind, wenn entsprechende gastronomische Leistungen in den Appartements erbracht werden. Sollen mehr als 10 Betten vermietet werden, bedarf dies einer Gewerbeberechtigung. Die Anzahl der Fremdenbetten am Gewerbestandort und in den weiteren Betriebsstätten ist zusammenzuzählen.

Stand: 01.01.2024

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