Nahaufnahme von einem Karton mit Mappen, Notizblöcken, Stifte, Wecker und Taschenrechner, die von einer Person mit weißem Hemd und Krawatte gehalten wird
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Endigung der Gewerbe­berechtigung

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, kann auf verschiedene Weise enden.

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Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, kann auf verschiedene Weise enden. Mit der Beendigung der Gewerbeberechtigung ist der Betrieb einzustellen, wenn nicht ein Betriebsnachfolger die entsprechende Gewerbeberechtigung erworben hat. Eine Gewerbeausübung nach Endigung der Berechtigung ist als unbefugte Gewerbeausübung mit Strafen bis zu 3.600 EUR bedroht.

Endigungsgründe  

Die Gewerbeordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Endigungsgründen. Danach endigt die Gewerbeberechtigung:

  • mit dem Tod des Gewerbeinhabers, außer in den Fällen, in denen ein Fortbetriebsrecht besteht;

  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung;

  • mit dem Untergang der juristischen Person (GmbH, Genossenschaft, AG);

  • mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG) sofern keine Liquidation stattfindet, sonst mit der Beendigung der Liquidation;

  • sechs Monate nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters einer Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter keine Anzeige an die Gewerbebehörde erstattet hat oder kein Geschäftsführer bestellt wurde;

  • sechs Monate nach Eintragung der Umgründung, Spaltung etc. in das Firmenbuch, wenn keine ausdrückliche Anzeige an die Gewerbebehörde erfolgt oder innerhalb dieser Frist kein Geschäftsführer bestellt wird;

  • mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. des Fortbetriebsrechtes;

  • durch Urteil eines Gerichtes;

  • mit der Untersagung der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes;

  • mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung;

  • durch Nichtigerklärung des Bescheides oder

  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung.

Nichtigerklärung eines Bescheides, Löschung aus dem Gewerberegister

Die Gewerbeberechtigung endet auch mit der Nichtigerklärung eines gewerberechtlichen Bescheides. Ein solcher Bescheid ist u. a. dann für nichtig zu erklären, wenn

  • die Gewerbeordnung auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist,

  • die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einem reglementierten oder freien Gewerbe oder einem Teilgewerbe unrichtig beurteilt worden ist, oder

  • das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Gewerbeausschluss, fehlende Aufenthaltsbewilligung) zu Unrecht angenommen oder die Erbringung des Befähigungsnachweises zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist.

Liegt einer dieser Nichtigkeitsgründe vor, kann die zuständige Oberbehörde auch in Ausübung ihres Aufsichtsrechts eine Löschung der Eintragung im Gewerberegister verfügen. Die Berechtigung endet dann mit Rechtskraft des Löschungsbescheides.

Gewerbeentziehung

Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber oder eine Person, der auf den Betrieb der Geschäfte ein maßgeblicher Einfluss zukommt (z.B. persönlich haftender Gesellschafter, Mehrheitsgesellschafter),

  • von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder – unabhängig von der Strafhöhe - u.a. wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder bei Gastgewerben wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt wurde, und diese Vorstrafen noch nicht getilgt sind, oder

  • wegen Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen o. ä., mit einer Geldstrafe von mehr als 726 EUR oder mit Freiheitsstrafe bestraft wurde, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

  • die erforderliche Zuverlässigkeit verliert (z.B. bei schwerwiegenden Verstößen gegen gewerbespezifische Rechtsvorschriften oder Schutzinteressen, wie Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, der illegalen Prostitution sowie rassische, ethnische oder religiöse Diskriminierung) oder

  • wegen Beihilfe zur unbefugten Gewerbeausübung bestraft wurde und weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

Weitere Entziehungsgründe sind: 

  • nur beim Gewerbe der Versicherungsvermittlung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

  • der Wegfall oder der nicht rechtzeitige Nachweis einer mit der Ausübung des Baumeistergewerbes oder des Erdbaus, Betonbohrens und –schneidens zusammenhängenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, des Immobilientreuhandgewerbes oder des Gewerbes der Vermögensberatung zusammenhängenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder nicht rechtzeitig erbrachter entsprechender Nachweis über eine solche Versicherung oder Wegfall einer mit der Ausübung der Versicherungsvermittlung zusammenhängenden Berufshaftpflichtversicherung oder einer sonstigen Haftungsabsicherung;

  • der Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses eines Wertpapiervermittlers

  • der Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses eines als Wertpapiervermittler oder gebundener Vermittler tätigen gewerblichen Vermögensberaters hinsichtlich der Wertpapiervermittlung oder der Tätigkeit als gebundener Vermittler (die übrige Tätigkeit als Gewerblicher Finanzberater ist von diesem Entziehungstatbestand nicht betroffen);

  • Verlust des Rechtes sich in Österreich aufzuhalten;

  • die Nichtausübung des Gewerbes durch drei Jahre und Nichtentrichtung der Kammerumlage oder

  • die Nichtausübung des Gewerbes durch fünf Jahre und der unbekannte Aufenthalt des Gewerbeinhabers.

Die Behörde kann jedoch aus verschiedenen Gründen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung absehen.   

Ruhendmeldung

Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist der Wirtschaftskammer (Fachgruppe) binnen drei Wochen anzuzeigen.

Sonderregelung für bestimmte Gewerbe

Versicherungsvermittler, Immobilientreuhänder, Gewerbliche Vermögensberater, Baumeistergewerbe oder Erdbau, Betonbohren und –schneiden müssen das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein anzeigen. Rauchfangkehrer müssen das Ruhen durch mehr als zwei Monate der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen vorher anzeigen, wobei für die Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Betrieb zu sorgen ist. Für die Waffengewerbe bestehen ebenfalls Anzeigepflichten an die zuständigen Behörden. 

Gewerbelizenz (ab 1.5.2018)

Die Gewerbelizenz ist das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben. Sie wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden begründet, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Durch die Anmeldung (bei reglementierten Gewerben) oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert.

Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch die Beendigung von Gewerben aufgrund der oben angeführten Endigungsgründe. Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.

Stand: 01.01.2024

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