Person mit Brillen hält Hand mit Stift an Kinn vor aufgeklapptem Notebook sitzend, umgebende Wohnungseinrichtung verschwommen
© iana_kolesnikova | stock.adobe.com

Endigung der Gewerbe­berechtigung - FAQs

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Wodurch endigt die Gewerbeberechtigung? 

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben, endet auf verschiedene Weise. Die Gewerbeberechtigung endigt:

  • mit dem Tod des Gewerbeinhabers, außer in den Fällen, in denen ein Fortbetriebsrecht besteht;
  • mit rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung;
  • mit dem Untergang der juristischen Person (GmbH, Genossenschaft, AG);
  • mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft (OG, KG) sofern keine Liquidation stattfindet, sonst mit der Beendigung der Liquidation;
  • sechs Monate nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters einer Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter keine Anzeige an die Gewerbebehörde erstattet hat oder kein Geschäftsführer bestellt wurde;
  • sechs Monate nach Eintragung der Umgründung, Spaltung etc. in das Firmenbuch, wenn keine ausdrückliche Anzeige an die Gewerbebehörde erfolgt oder innerhalb dieser Frist kein Geschäftsführer bestellt wird;
  • mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. des Fortbetriebsrechtes;
  • durch Urteil eines Gerichtes;
  • mit der Untersagung der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes;
  • mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung;
  • durch Nichtigerklärung des Bescheides oder
  • mit Entziehung der Gewerbeberechtigung.

2. Ende der Gewerbeberechtigung durch Insolvenz?

Die Gewerbeberechtigung endet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden oder einer Person, der auf den Betrieb der Geschäfte ein maßgeblicher Einfluss zukommt, mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.
Bei Versicherungsvermittlungsgewerben ist das Gewerbe auch bei rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entziehen.  

3. Welche Folge hat der Wegfall der verpflichtenden Haftpflichtversicherung bei Baugewerbetreibenden sowie den Gewerben Immobilientreuhänder, Vermögensberatung, Versicherungsvermittlung, Wertpapiervermittlung?  

Wenn eine für die Ausübung des Baumeistergewerbes oder des Erdbaus, Betonbohrens und –schneidens, dem Gewerbe des Immobilientreuhänders, der Gewerblichen Vermögensberatung, der Versicherungsvermittlung oder der Wertpapiervermittlung vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wegfällt oder ein entsprechender Nachweis über eine solche Versicherung nicht rechtzeitig erfolgt oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen.  

4. Welche Folge hat der Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses bei den Gewerben Vermögensberatung und Wertpapiervermittlung? 

Wenn das letzte Vertretungsverhältnis eines Wertpapiervermittlers oder eines als Wertpapiervermittler oder gebundener Vermittler tätigen Gewerblichen Vermögensberaters entfällt, ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen.

5. Was ändert sich durch die Gewerbelizenz (ab 1.5.2018)?

Die Gewerbelizenz ist das Recht, Tätigkeiten gewerbsmäßig auszuüben. Sie wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden begründet, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Die Gewerbelizenz umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Durch die Anmeldung (bei reglementierten Gewerben) oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe wird die Gewerbelizenz erweitert.

Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch die Beendigung von Gewerben aufgrund der oben unter 1. angeführten Endigungsgründe. Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.

Stand: 01.01.2024