Mehrere Holzstämme aufeinander gestapelt, im Hintergrund Wald
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Land- und Forst­wirtschaft - Aus­nahmen von der Gewerbe­ordnung

Ausgenommen sind auch Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft

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Seit alters her sind die Land- und Forstwirtschaft, die Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft, bestimmte Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Betrieb eines Buschenschankes von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen.

Land- und Forstwirtschaft

Der Land- und Forstwirtschaft sind folgende Tätigkeiten zuzuordnen:

Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte, einschließlich Wein- und Obstbau, Gartenbau und Baumschulen.

Pflanzliche Erzeugnisse sind vor allem Getreide jedweder Art, Kartoffeln, Obst, Gemüse, Heu, Stroh, Blumen, Beeren, aber auch Pilze, Schwämme, Bäume, Sträucher usw.

Ob es sich um heimische Pflanzenarten oder um fremdländische Gewächse handelt, ist für die Einordnung unter die Landwirtschaft ebenso bedeutungslos wie das Vorhandensein von eigenem Grund und Boden.

Auch die Zuhilfenahme von eigenen Vorrichtungen, wie etwa Glashäuser oder die Inanspruchnahme besonderer Kultivierungssysteme für die Pflanzenzucht (z.B. Hydrokultur, Züchtung in Containern) schadet der Unterstellung unter die Landwirtschaft nicht, da auch in diesen Fällen die Pflanzen bzw. deren Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte hervorgebracht werden.

Zukauf von Wein und Weintrauben

Hinsichtlich des Weinbaus ist der Zukauf von höchstens 1500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr gestattet.

Zukauf von sonstigen pflanzlichen Produkten

Bei sonstigen pflanzlichen Produkten ist hinsichtlich aller Betriebszweige der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges erlaubt, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt. 

Ernteausfall

Bei Ernteausfall ist bei allen pflanzlichen Produkten, daher auch bei Wein und Weintrauben ein Zukauf im Umfang des Ausfalls gestattet.

Das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse [1].

Der Tierhalter muss nicht Eigentümer der Tiere sein. Auch ein Lohnmastbetrieb, der Tiere Dritter zur Mästung einstellt, ist von der Gewerbeordnung ausgenommen.   

Es ist auch unerheblich, ob Futter aus eigenem Anbau verwendet wird oder ob die Futtermittel zugekauft werden.

Die Gatterhaltung von Wildtieren ist ebenfalls dem Halten von Nutztieren zuzuordnen. Gleiches gilt für die sog. Teichwirtschaft hinsichtlich der dort gezüchteten Fische.

Der Begriff der Nutztiere ist nach jüngster Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weit auszulegen, womit darunter nicht nur Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, Bienen udgl zählen, sondern etwa auch die Hunde, unabhängig von deren Größe und Verwendungszweck. Dies gilt wohl auch für andere Kleintiere wie Katzen, Zierfische usw.

Von der Ausnahmeregelung der GewO bleiben aber tierschutzrechtlichen Vorgaben unberührt. Diese sind daher jedenfalls einzuhalten.

Jagd und Fischerei

Ob die Jagd aufgrund des Eigentumsrechtes oder aufgrund einer Pacht erfolgt ist unerheblich. Das Verkaufsrecht steht demjenigen zu, der nach jagdrechtlichen Bestimmungen Eigentümer des erlegten Wildes wird. Gleiches gilt hinsichtlich der gefangenen Fische durch den Fischer.

Die Einräumung von Abschüssen durch den Jagdberechtigten bzw. die Vergabe von  Fischereilizenzen durch den Fischereiberechtigten ist als Ausfluss des Jagd- bzw.  Fischereirechtes ebenfalls von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Einstellen von Pferden

Das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

Die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind, wie schon ihr Name sagt, keineswegs Land- und Forstwirtschaft, sondern Gewerbe, die deshalb vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang zu einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen:

  • Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt.

Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen.

Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.

  • Das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt.

  • Der Abbau der eigenen Bodensubstanz.

  • Dienstleistungen (ausgenommen Fuhrwerksdienste) mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk.

  • Dienstleistungen mit Mähdreschern nur für landwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde.

  • Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und – Böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken, Abtransport des im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.).

  • Dienstleistungen zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden).

  • Dienstleistungen für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen).

  • Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.

  • Das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im oben beschriebenen Umfang.

  • Das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke.

  • Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen.

  • Das Vermieten und Einstellen von Reittieren. Wird allerdings die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung als Urproduktion (vgl hierzu den vorherigen Abschnitt „Land und Forstwirtschaft“) und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, so ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.

  • Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Voraussetzung ist aber eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes des betreffenden Bundeslandes.

  • Die Verabreichung und das Ausschenken selbst erzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.

Anwendung des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung

Da der Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Landeskompetenz zuzuordnen ist, kommt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung nicht zur Anwendung. 

Betriebsanlagen der Land- und Forstwirtschaftlichen Nebengewerbe

Auch das Betriebsanlagenrecht für die Nebengewerbe ist laut Verfassungsgerichtshof Landessache. Diese Anlagen wie z.B. Sägen, Mühlen, Pressen usw. unterliegen daher nicht dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung.

Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung ist für diese Anlagen nur dann anzuwenden, wenn es sich um bisher nicht als für das Nebengewerbe anerkannte Anlagen handelt und bei denen entweder der Kapitaleinsatz für die Be- und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, für die land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.

Da diese Kriterien sehr hoch angesetzt sind, kommen sie in der Praxis faktisch nicht zum Tragen.  

Verkauf der eigenen Urprodukte und Nebengewerbsprodukte durch Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte sind nicht auf den Ab-Hof-Verkauf beschränkt. Sie können im gesamten Bundesgebiet Verkaufsstellen für ihre eigenen Produkte einrichten, ohne dadurch der Gewerbeordnung zu unterliegen. Werden dort aber z.B. Produkte anderer Landwirte mit angeboten, dann liegt ein Handel vor, der als Gewerbe anzumelden ist. Gleiches gilt für den Verkauf auf Märkten.

Ein Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist nur dann zulässig, wenn kein diesbezügliches Verbot der Gemeinde besteht. Es dürfen aber nur folgende Produkte angeboten werden: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier. 

Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Gewisse Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient.

Insbesondere zählen dazu:

  • Der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

  • die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

  • der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse - ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;

  • die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut.

Werden die obigen ersten 3 Tätigkeiten allerdings gemeinsam mit einer Tätigkeit ausgeübt, die der GewO unterliegt, benötigt auch eine  land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Gewerbeberechtigung.

Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung.  

Betrieb eines Buschenschankes

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein und Obstwein, Traubenmost, Obstmost, Traubensaft und Obstsaft und von selbst gebrannten geistigen Getränken (Schnaps, Likör) durch Besitzer von Wein- und Obstgärten ist von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Im Rahmen des Buschenschankes sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist nicht zulässig. Nähere Regelungen sind in einigen Bundesländern durch Landesgesetz getroffen worden. 

Alkoholmissbrauch - Jugendschutz

Buschenschankbetreibern ist es untersagt, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn den Jugendlichen nach den Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes der Genuss von Alkohol verboten ist.

Auf dieses Verbot ist durch Anschlag an geeigneter Stelle der Betriebsräume hinzuweisen. Um in Zweifelsfällen das Alter der Jugendlichen feststellen zu können, ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder eine Jugendkarte zu verlangen.

Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe von mindestens 180,00 EUR bis höchstens 3.600,00 EUR zu bestrafen.


[1] Vgl im Gegensatz dazu die noch weitere Legaldefinition des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG).

Stand: 21.12.2022

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