Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
© Andrey Popov | stock.adobe.com

Äußere Geschäftsbezeichnung

Immer wieder müssen Gewerbetreibende Verwaltungsstrafen bis zu EUR 1.090 bezahlen, weil ihre Betriebsstätte nicht (ausreichend) gekennzeichnet ist

Lesedauer: 1 Minute

Die Verpflichtung zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte trifft jeden Gewerbetreibenden. Dies gilt auch für Betriebsstätten, in welchen nur eine vorübergehende Gewerbeausübung erfolgt, weiters für Magazine, Baustellen und dergleichen. 

Es genügt nicht nur den Stammbetrieb mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, sondern auch jede weitere Betriebsstätte muss gekennzeichnet sein. Eine weitere Betriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn an einer "standortgebundenen Einrichtung" nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird.

Stellt die Wohnung des Gewerbetreibenden auch gleichzeitig seinen Gewerbestandort dar, muss dies ebenfalls durch eine äußere Geschäftsbezeichnung ersichtlich sein.

In gut sichtbarer Schrift ist bei einer äußeren Geschäftsbezeichnung jedenfalls folgendes anzuführen:

  • der Namen des Gewerbetreibenden und
  • ein unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes.  

Einzelunternehmer müssen ihren Vor- und Zunamen oder ihren im Firmenbuch eingetragenen Namen anführen. Juristische Personen, welche im Firmenbuch eingetragen sind, trifft die Pflicht ihren Firmenwortlaut zu verwenden. Sind sie nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen sie sich des gesetzlichen oder des in den Statuten festgelegten Namens bedienen. 

Die Voraussetzung des unmissverständlichen Hinweises, erfordert nicht die genaue Wiedergabe des gesamten Gewerbewortlautes. Ein Hinweis reicht aus. Dieser darf allerdings weder über den Umfang des tatsächlich angemeldeten Gewerbes hinausgehen, noch irreführend sein.

Enthält der Firmenwortlaut bereits den Gegenstand des Unternehmens, übersteigt dieser aber den Rahmen des tatsächlich angemeldeten Gewerbes, dann muss zusätzlich im Umfang des Gewerbes ein unmissverständlicher einschränkender bzw eingeschränkter Hinweis angeführt werden.

Vor dem Betreten der Betriebsstätte muss die äußere Geschäftsbezeichnung bereits erkennbar sein. 

Bei Automaten, welche nicht in örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte betrieben werden, ist noch, zusätzlich zum Namen des Gewerbetreibenden und dem unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes, der Gewerbestandort anzuführen.  

Stand: 25.06.2018