Künstlerische Tätigkeit - Kunsthandwerk - Restaurierung - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
1. Wenn ich als Künstler tätig bin, brauche ich dann einen Gewerbeschein?
Sind zur Ausführung der Arbeiten handwerkliche Fertigkeiten und Fähigkeiten notwendig, dann grundsätzlich ja. Wenn das Werk hingegen einem Kunstzweig zugeordnet werden kann, wie der bildenden Kunst, darstellenden Kunst, Musik, Literatur oder einer ihrer zeitgemäßen Ausformungen (insbesondere Filmkunst, Fotografie, Multimedia-Kunst, literarische Übersetzungen, Tonkunst) und aufgrund der künstlerischen Befähigung (z.B. Hochschulausbildung) Werke der Kunst im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit hergestellt werden, dann bedarf der Künstler hierfür keiner Gewerbeberechtigung.
2. Welche Gewerbeberechtigung benötige ich als Kunstgewerbetreibender / Kunsthandwerker?
Die jeweilige kunstgewerbliche Tätigkeit ist für die Gewerbeanmeldung dem für die Ausführung dieser Arbeiten in Frage kommenden Gewerbe zuzuordnen, z.B. Kunsttischlerei dem Tischlerhandwerk. Kunstgewerbliche Tätigkeiten, die nicht unter die oben angeführten Gewerbe fallen, können z.B. als Erzeugung von kunstgewerblichen Gegenständen in Form eines freien Gewerbes angemeldet werden (z.B. Erzeugung von Modeschmuck aus unedlen Metallen und Silberdraht).
3. Macht es einen Unterschied, ob ich ein Künstler oder Kunstgewerbetreibender / Kunsthandwerker bin?
Ja, denn im erstgenannten Fall unterliegt die Tätigkeit nicht der Gewerbeordnung, und außerdem gelten sozialversicherungsrechtlich wie auch einkommens- und umsatzsteuerrechtlich Sondervorschriften.
4. Ist eine Restauratorentätigkeit eine künstlerische oder eine gewerbliche Betätigung?
Werden am Kunstwerk lediglich Reinigungs- oder Konservierungsarbeiten ausgeführt, wird eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein. Ist das Werk aber wegen seiner starken Beschädigung zu ergänzen oder sogar wiederherzustellen, so liegt eine künstlerische Verrichtung vor, wenn nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten hierfür vorhanden sein müssen.
5. Wer kann feststellen, ob meine Tätigkeit eine künstlerische ist?
Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) definiert den Künstler in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst und in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen als Person, die im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Im Zweifelsfall entscheidet eine Künstlerkommission, die sich aus Vertretern der Künstlervereinigungen und der Verwertungsgesellschaften zusammensetzt, anhand der vorzulegenden Unterlagen und Werkproben autonom mit einem Gutachten. Diese Gutachten werden ausschließlich für Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des Fonds (Beitragszuschuss/Ruhendmeldung) erstellt.
Weiterführende Informationen sind auf der Website des Künstler-Sozialversicherungsfonds bzw. im Leitfaden zum Beitragszuschuss abrufbar.
Die Feststellung der Künstlereigenschaft kann unter Umständen auch im Zuge eines Strafverfahrens wegen unbefugter Ausübung eines Kunstgewerbes) durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.
6. Gibt es auch eine Möglichkeit als Kunstgewerbetreibender / Kunsthandwerker, der also keinen Künstlerstatus genießt, von der Gewerbeordnung ausgenommen zu sein?
Ja, aber nur dann, wenn die Betätigung im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung erfolgt, dh wirtschaftlich untergeordnet ist und keine Dienstnehmer und keine Spezialgeräte im eigenem Haushalt eingesetzt werden.
Stand: 08.07.2024