Land- und Forstwirtschaft – Ausnahmen von der Gewerbeordnung – FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 6 Minuten
1. Was fällt unter den Begriff Land- und Forstwirtschaft?
Darunter fallen die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, der Wein- und Obstbau, der Gartenbau und die Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse, die Jagd und Fischerei sowie das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchsten zwei Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden.
2. Dürfen nur heimische Pflanzen angebaut werden?
Nein. Ob es sich um heimische Pflanzenarten oder um fremdländische Gewächse handelt, ist für die Einordnung unter die Landwirtschaft ebenso bedeutungslos wie das Vorhandensein von eigenem Grund und Boden.
3. Fällt der Pflanzenanbau in Glas(Gewächs)häusern oder Containern oder in Form von Hydrokultur unter Landwirtschaft?
Ja. Auch die Zuhilfenahme von eigenen Vorrichtungen, wie etwa Glashäuser oder die Inanspruchnahme besonderer Kultivierungssysteme (z.B. Hydrokultur, Züchtung in Containern) für die Pflanzenzucht schadet der Unterstellung unter die Landwirtschaft nicht, da auch in diesen Fällen die Pflanzen bzw. deren Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte hervorgebracht werden.
4. Dürfen Landwirte bei Ernteausfall Produkte zukaufen?
Bei Ernteausfall ist bei allen Produkten (auch bei Wein) der Zukauf im Umfang des Ausfalls gestattet.
5. Unterliegt der Zukauf von Wein bzw. Weintrauben einer Regelung?
Ja. Außer bei Ernteausfall, wo im Umfang des Ausfalls zugekauft werden darf, unterliegt der Zukauf folgenden Beschränkungen:
Zulässig ist (mit Ausnahme der Steiermark) der Zukauf von höchstens 1500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr.
In der Steiermark ist zwar der Zukauf von höchstens 3000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, aber nur aus demselben Weinbaugebiet, in dem der Betrieb gelegen ist, gestattet.
6. Darf bei der Tierhaltung nur eigenes Futter verwendet werden?
Nein. Es ist unerheblich, ob Futter aus eigenem Anbau verwendet wird oder ob die Futtermittel zugekauft werden.
7. Unterliegt ein Lohnmastbetrieb der Gewerbeordnung?
Nein. Auch das Mästen fremder Tiere ist ausgenommene Landwirtschaft.
8. Unterliegt die Gatterhaltung von Wildtieren oder die Teichwirtschaft der Gewerbeordnung?
Nein. Die Gatterhaltung von Wildtieren ist dem Halten von Nutztieren zuzuordnen und daher Landwirtschaft. Gleiches gilt für die sog. Teichwirtschaft hinsichtlich der dort gezüchteten Fische.
9. Unterliegt die Hundezucht bzw. die Zucht von sonstigen Kleintieren der Gewerbeordnung?
Nein. Der Begriff der Nutztiere [1] ist nach jüngster Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weit auszulegen, womit darunter nicht nur Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, Bienen u.dgl zählen, sondern etwa auch die Hundezucht unabhängig von Größe und Verwendungszweck der Hunde. Dies gilt wohl auch für andere Kleintiere wie Katzen, Zierfische usw. Von der Ausnahmeregelung der GewO bleiben aber tierschutzrechtlichen Vorgaben unberührt. Diese sind daher jedenfalls einzuhalten.
[1] Vgl im Gegensatz dazu die noch weitere Legaldefinition des § 4 Z 6 Tierschutzgesetz (TSchG).
10. Unterliegt die Einräumung von Jagdabschüssen durch den Jagdberechtigten der Gewerbeordnung?
Nein. Die Einräumung von Abschüssen an durch den Jagdberechtigten bzw. die Vergabe von Fischereilizenzen durch den Fischereiberechtigten ist als Ausfluss des Jagdrechtes von der Gewerbeordnung ausgenommen.
11. Unterliegt die Vergabe von Fischereilizenzen durch den Fischereiberechtigten der Gewerbeordnung?
Nein. Die Vergabe von Fischereilizenzen durch den Fischereiberechtigten ist als Ausfluss des Fischereirechtes von der Gewerbeordnung ausgenommen.
12. Was versteht man unter Nebengewerben?
Dabei handelt es sich um an sich der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit, die aber deshalb vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang zu einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen.
13. Welche Tätigkeiten zählen zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft?
Als Nebengewerbe sind besonders zu nennen:
Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter der Betriebe als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt;
das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;
der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
Gewisse Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere Land- und Forstwirte im selben oder angrenzenden Verwaltungsbezirk;
Fuhrwerksdienste mit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Transportgeräten für andere Land- und Forstwirte im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diese grenzende Ortsgemeinde;
Dienstleistungen des Winterdienstes. Diese dürfen allerdings lediglich auf Verkehrsflächen erbracht werden, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen;
Verwertung organischer Abfälle;
Kulturpflege im ländlichen Raum;
Verabreichung und Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.
14. Ist das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung auf die Land- und Forstwirtschaft anzuwenden?
Nein. Da der Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Landeskompetenz zuzuordnen ist, kommt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung nicht zur Anwendung.
15. Ist das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung auf Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden?
Das Betriebsanlagenrecht für die Nebengewerbe ist laut Verfassungsgerichtshof Landessache. Diese Anlagen wie z.B. Sägen, Mühlen, Pressen usw. unterliegen daher nicht dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung. Die führt vielfach zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung zulasten der gewerblichen Wirtschaft führt.
Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung ist für diese Anlagen nur dann anzuwenden, wenn es sich um bis 1.7.1997 nicht als für das Nebengewerbe anerkannte Anlagen handelt und bei denen entweder der Kapitaleinsatz für die Be- und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.
Da diese Kriterien sehr hoch angesetzt sind, kommen sie in der Praxis faktisch nicht zum Tragen.
16. Wo dürfen Landwirte ihre Produkte verkaufen?
Land- und Forstwirte sind nicht auf den Ab-Hof-Verkauf beschränkt. Sie können im gesamten Bundesgebiet Verkaufsstellen für ihre eigenen Produkte einrichten, ohne dadurch der Gewerbeordnung zu unterliegen. Werden dort aber z.B. Produkte anderer Landwirte mit angeboten, dann liegt ein Handel vor, der als Gewerbe anzumelden ist. Gleiches gilt für den Verkauf auf Märkten.
Ein Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist nur dann zulässig, wenn kein diesbezügliches Verbot der Gemeinde besteht. Es dürfen aber nur folgende Produkte angeboten werden: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier.
17. Unterliegen die Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften der Gewerbeordnung?
Gewisse Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient. Insbesondere zählen dazu:
Der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse- ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut.
18. Unterliegen die Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Genossenschaften dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung?
Ja.
19. Was versteht man unter Buschenschank?
Das ist der Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbst gebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein und Obstgärten, wenn es sich um eigene Erzeugnisse handelt.
20. Ist die Verabreichung warmer Speisen im Rahmen des Buschenschankes erlaubt?
Nein! Es ist nur die Verabreichung von Kalten Speisen unter der Voraussetzung zulässig, dass dies dem Herkommen im jeweiligen Bundesland in Buschenschänken entspricht.
21. Haben Buschenschankbetreiber Alkoholmissbrauchsbestimmungen zu beachten?
Ja! Der Ausschank und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche, die nach den Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes keine alkoholischen Getränke konsumieren dürfen, ist verboten. Auf dieses Verbot ist an geeigneter Stelle im Betrieb hinzuweisen. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe von mindestens 180 EUR bis höchstens 3.600 EUR bestraft.
Stand: 20.12.2023