Entsendung von Arbeitnehmerinnen von Unternehmen mit Sitz in EU/EWR-Staaten zur Arbeitsleistung in Österreich
Überblick zur Erbringung von Dienstleistungen in Österreich
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Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder aus Vertragsstaaten der EWR dürfen Dienstleistungen in Österreich mit ihren eigenen ArbeitnehmerInnen erbringen (Entsendung).
Um Sozialdumping zu vermeiden sind bestimmte Mindestarbeits- und Beschäftigungs-bedingungen zu garantieren (gesetzliches oder kollektivvertragliches Entgelt; Urlaub; kollektivvertragliche Arbeitszeiten; Arbeitnehmerschutzbestimmungen; Mutterschutz und Antidiskriminierungsbestimmungen).
Melde- und Dokumentationspflichten
Spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme ist die Entsendung der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministerium für Finanzen mittels Formularen zu melden (Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sowie des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, österreichische AuftraggeberIn, Entgelt, Ort, Dauer, Art der Tätigkeit und Verwendung ...).
Für jede/n entsendete/n MitarbeiterIn ist ein eigenes Beiblatt zu erstellen. Bei Nichtmeldung drohen Verwaltungsstrafen bis € 10.000,--.
Auf der Baustelle müssen folgende Unterlagen in deutscher Sprache aufliegen:
- Abschrift der Meldung an die Koordinationsstelle
- Lohnunterlagen
- Unterlage über Anmeldung zur Sozialversicherung A1
Bei Nichteinhaltung drohen Verwaltungsstrafen bis € 10.000,--.
Strafbestimmungen
Wer ArbeitnehmerInnen beschäftigt und nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn leistet:
Es droht eine Verwaltungsstrafe bis € 10.000,--, bei mehr als drei betroffenen ArbeitnehmerInnen bis € 50.000,-- für jede/n ArbeitnehmerIn.
Untersagen der Dienstleistung
Bei Vorenthaltung des Grundlohnes von mehr als drei ArbeitnehmerInnen bzw. bei wiederholter Bestrafung, ist die Ausübung der Dienstleistung für mindestens ein Jahr zu untersagen.
Bei Fortsetzung der Dienstleistung droht eine Verwaltungsstrafen bis € 20.000,-.
Sicherheitsleistung
Bei erschwerter Strafverfolgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/r österreichischen AuftraggeberIn auftragen, den Werklohn als Sicherheit zu erlegen.
Stand: 02.11.2016