Drei lächelnde Personen im Gespräch auf Laptopbildschirm blickend
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Beauftragte im Unternehmen als Selbstständige – Gewerbs­mäßige Aus­­übung der Funktion diverser Be­auftragter im Unternehmen

Verwaltungsvorschriften zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

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Inhaltsverzeichnis

    Im Rahmen der Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten ist eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften zu beachten.

    Für deren Einhaltung sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, im Einzelunternehmen der Betriebsinhaber und bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die vertretungsbefugten Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortung ist aber delegierbar.

    Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 VStG berechtigt, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, verantwortliche Beauftragte zu bestellen.

    Darüber hinaus sehen viele Materiengesetze, vor allem unter dem Aspekt des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutzes die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung vor, verantwortliche Beauftrage zu bestellen.

    Im Wesentlichen sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

    Abfallwirtschaftsgesetz (§ 11)
    Abfallbeauftragter
    Arbeitsinspektionsgesetz (§ 23)
    Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 73 -79)
    Arbeitsmediziner
    Sicherheitsvertrauensperson
    Sicherheitsfachkraft
    Sicherheitstechnisches Zentrum
    Arbeitsstättenverordnung (§ 43 Abs.1)
    Feuerpolizeigesetz der Länder
    Brandschutzbeauftragter
    Gefahrengutbeförderungsgesetz § 11
    Gefahrgutbeauftragter
    Chemikaliengesetz (§ 44 Abs.1)
    Giftbeauftragter
    Strahlenschutzgesetz (§§ 6,7,20)
    Strahlenschutzbeauftragter
    Gentechnikgesetz (§ 14)
    Beauftragter für die biologische Sicherheit

    Sofern diese Tätigkeit als Beauftragter tatsächlich selbständig ausgeübt wird, ist im Regelfall auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung notwendig. Eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Beauftragter ist allerdings nur dann möglich, wenn das jeweilige Materiengesetz nicht zwingend eine Dienstnehmerstellung des Beauftragten vorsieht. 

    Folgende Beauftragtentätigkeiten können auf Grund der betreffenden Materiengesetze als Gewerbe ausgeübt werden:

    Abfallbeauftragter
    freies Gewerbe
    Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes
    reglementiertes Gewerbe
    • Sicherheitsfachkraft
    • Sicherheitstechnisches Zentrum
    Brandschutzbeauftragter
    reglementiertes Gewerbe
    • Sicherheitsfachkraft
    • Sicherheitstechnisches Zentrum
    • Ingenieurbüro einschlägiger Fachrichtung
    Gefahrengutbeauftragter
    freies Gewerbe
    Giftbeauftragter
    freies Gewerbe
    Strahlenschutzbeauftragter
    freies Gewerbe

    Die Tätigkeit als Beauftragter für die biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz und die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kann nur durch einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erbracht werden.

    Stand: 18.02.2025

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