Gewerbsmäßige Ausübung der Funktion diverser Beauftragter im Unternehmen
Verwaltungsvorschriften zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten
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Im Rahmen der Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten ist eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Für deren Einhaltung sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, im Einzelunternehmen der Betriebsinhaber und bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die vertretungsbefugten Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortung ist aber delegierbar.
Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 VStG berechtigt, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, verantwortliche Beauftragte zu bestellen.
Darüber hinaus sehen viele Materiengesetze, vor allem unter dem Aspekt des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutzes die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung vor, verantwortliche Beauftrage zu bestellen.
Im Wesentlichen sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Abfallwirtschaftsgesetz (§ 11)
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Abfallbeauftragter
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Arbeitsinspektionsgesetz (§ 23)
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Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 73 -79)
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Arbeitsmediziner
Sicherheitsvertrauensperson
Sicherheitsfachkraft
Sicherheitstechnisches Zentrum
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Arbeitsstättenverordnung (§ 43 Abs.1)
Feuerpolizeigesetz der Länder
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Brandschutzbeauftragter
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Gefahrengutbeförderungsgesetz § 11
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Gefahrgutbeauftragter
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Chemikaliengesetz (§ 44 Abs.1)
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Giftbeauftragter
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Strahlenschutzgesetz (§§ 6,7,20)
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Strahlenschutzbeauftragter
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Gentechnikgesetz (§ 14)
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Beauftragter für die biologische Sicherheit
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Sofern diese Tätigkeit als Beauftragter tatsächlich selbständig ausgeübt wird, ist im Regelfall auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung notwendig. Eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Beauftragter ist allerdings nur dann möglich, wenn das jeweilige Materiengesetz nicht zwingend eine Dienstnehmerstellung des Beauftragten vorsieht.
Folgende Beauftragtentätigkeiten können auf Grund der betreffenden Materiengesetze als Gewerbe ausgeübt werden:
Abfallbeauftragter
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freies Gewerbe
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Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes
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reglementiertes Gewerbe
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Brandschutzbeauftragter
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reglementiertes Gewerbe
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Gefahrengutbeauftragter
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freies Gewerbe
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Giftbeauftragter
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freies Gewerbe
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Strahlenschutzbeauftragter
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freies Gewerbe
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Stand: 20.12.2023