Miniaturen von Kartonagenschachteln aufeinander gestapelt, daneben rotes Standortsymbol aus Holz vor dunklem Hintergrund
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Außenwirtschafts- und Zollrecht

Wissenswertes über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen, Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen, Exportkontrolle, Embargos und Sanktionen, innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Warenursprung und Präferenzen, Zoll und Zollrecht sowie autonome Maßnahmen der EU

Lesedauer: 6 Minuten

14.11.2024

Antidumping und Antisubvention 

Antidumping- und Antisubventionszölle auf Einfuhren bestimmter Waren aus Drittstaaten sollen unfairen Handelspraktiken und die Anwendung unerlaubter Subventionen ausgleichen.

Unsere Infoblätter versorgen Sie mit grundlegenden Informationen über das Antidumping- und Antisubventionsverfahren

Rechtsgrundlagen:

Links und Hinweise:

Haben Sie Fragen? Unsere Spezialistinnen und Spezialisten informieren Sie gerne! 

Ausfuhrbestimmungen EU/Österreich 

Hier finden Sie Details über Bestimmungen, die Sie als Exportunternehmen bei der Ausfuhr von Waren aus der EU beziehungsweise Österreich berücksichtigen müssen:

Incoterms

Sonstige Maßnahmen

  • Verbote und Beschränkungen (VuB) bei der Ein- und Ausfuhr 

Dies sind gemeinschaftsrechtliche und nationale Vorschriften, die den Warenverkehr mit Drittstaaten beschränken oder verbieten können. 

Zollrechtliche Bestimmungen

Die Definition des Warenbegriffs und Infos zur Zollanmeldung finden Sie in unserem Basiswissen Zoll. 

Sonstige Informationen

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Autonome Maßnahmen der EU

Einfuhrbestimmungen EU/Österreich 

Hier finden Sie Details über Bestimmungen, die Sie als Importunternehmen bei der Einfuhr von Waren in die EU beziehungsweise Österreich berücksichtigen müssen:

Zollrechtliche Bestimmungen

Sektorspezifische Beschränkungen

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Exportkontrolle

Die Ausfuhr von industriell-gewerblichen Gütern unterliegt in der EU grundsätzlich keinen Beschränkungen (Grundsatz der Exportfreiheit). 

Allerdings wird dieses Prinzip der Freiheit des Außenhandels bei bestimmten strategisch relevanten Gütern, aus sicherheitspolitischen oder außenpolitischen Erwägungen, bei völkerrechtlichen Verpflichtungen und in Durchführung der Sicherheits- und Handelspolitik der EU durchbrochen und es werden Kontrollen oder Verbote, insbesondere in der Ausfuhr, teilweise auch in der innergemeinschaftlichen Verbringung oder Einfuhr, angeordnet. 

Die Kontrollen basieren auf EU-Rechtsakten oder nationalen Rechtsquellen, mittelbar auf internationalen Vereinbarungen, UN- oder OSZE-Beschlüssen 

Ob Güter oder Dienstleistungen frei (das heißt ohne Beschränkungen) exportiert, vermittelt oder erbracht werden dürfen, einer Genehmigung des Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) (beziehungsweise, betreffend Kriegsmaterial, des BMI) bedürfen oder diese Transaktionen überhaupt verboten sind, hängt davon ab, ob 

  • die Güter auf einer Güterliste (Kontrollliste oder Embargoliste) angeführt sind
  • der Empfänger/Endverwender auf einer Personenliste genannt ist
  • die Güter/Dienstleistungen für einen kontrollierten Zweck bestimmt sind oder sein können (Endverwendungsprüfung).

Daraus ergibt sich als grobes Prüfschema: Was? Wem? Wofür? 

Es obliegt primär dem Ausführer (teilweise auch dem innergemeinschaftlichen Verbringer), seine Ware/Dienstleistung zu klassifizieren und das Vorliegen von Verboten oder Genehmigungspflichten zu prüfen.

Das BMAW bietet dafür notwendigenfalls Rechtsschutzinstrumente an: Voranfrage, Feststellungsbescheid nach AVG, Bestätigung der Güterklassifizierung (ehm. Auskunft zur Güterliste).

Neben diesen auf EU- oder österreichischem Recht basierenden Exportkontrollvorschriften können Genehmigungspflichten, Meldepflichten oder Verbote auch aufgrund anderer Bestimmungen, beispielsweise des Re-Exportkontrollrechts der USA, bestehen. 

Auch andere Gesetze und Verordnungen (zum Beispiel: Waffengesetz, Ausfuhr von Kulturgütern, Außenhandel mit Vorläuferstoffen, artengeschützten Tieren und Pflanzen, Chemikalien, Abfälle) können Beschränkungen enthalten, die hier nicht behandelt werden. 

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Embargos und Sanktionen 

Embargos sind Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden und den Außenwirtschaftsverkehr mit diesem Staat nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften einschränken, meistens sogar komplett verbieten.

Embargomaßnahmen können je nach ihrer Zielsetzung einzelne Personen, Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen beziehungsweise spezielle Wirtschaftsbereiche betreffen und dementsprechend eine unterschiedliche Tragweite haben. 

Es werden die einzelnen länder- und personenbezogenen Embargos (inklusive der Waffenembargos) zusammenfassend dargestellt und zur vertiefenden Information Links auf die relevanten EU-Rechtsquellen angeboten. 

Bitte beachten Sie auch die Informationen zu personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) und Waffenembargos.

Links und Hinweise:

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Innergemeinschaftlicher Warenverkehr 

Der Warenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes ist grundsätzlich frei. Im innergemeinschaftlichen Handel gibt es daher nur sehr wenige Einschränkungen (beispielsweise für Abfälle, Chemikalien, Kulturgüter, Dual-Use und Militärgüter oder bestimmte pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen).

Aus steuerlicher Sicht sind bei der Abwicklung von Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte (zum Beispiel: Alkohol, Bier, Wein, Schaumwein, Tabak, Mineralöl) die Verbrauchsteuerregelungen zu beachten. 

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Ursprungsbestimmungen 

Das Thema Ursprung gibt einen Überblick der Bestimmungen zum präferenziellen und nichtpräferenziellen Warenursprung und die für den internationalen Handel notwendigen Nachweise.

Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen beziehungsweise Zollbefreiungen im Handel zwischen Ländern mit Präferenzabkommen (beispielsweise zwischen der EU und der Schweiz).

Der nichtpräferenzielle Ursprung ist für die Anwendung zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen (zum Beispiel: Antidumping) oder für statistische Zwecke entscheidend, führt aber zu keinen Zollbegünstigungen (beispielsweise im Handel mit Ländern im arabischen Raum). 

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Zollbestimmungen EU/Österreich 

Der Warenverkehr mit Drittstaaten unterscheiden sich grundsätzlich von den vergleichsweise einfachen Lieferungen und Erwerben innerhalb der EU, da beim Handel mit Drittstaaten die Außengrenze der EU (und somit die Zollgrenze) überschritten wird. 

So liberalisiert der Handel innerhalb der Zollunion ist, der Warenverkehr mit Drittstaaten wird durch das Zollrecht der EU mit seinen genau festgelegten und strikt einzuhaltenden Verfahrensabläufen geregelt.

Jährlich mehr als 4,5 Millionen Zollanmeldungen in Österreich unterstreichen die Bedeutung der Kenntnisse des Zollrechts: Sie sichern die erfolgreiche und problemlose Abwicklung der Außenhandelstätigkeit und wirken risikominimierend. 

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