Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Belarus
Überblick über die Maßnahmen der EU
Lesedauer: 46 Minuten
1. Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen
3. Weitere güter-, dienstleistungs- und sektorbezogene Sanktionen
- „Exportbezogene Verbote“
- Dual Use Güter
- Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung / Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors
- Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung/das Abhören des Internets oder Telefons
- Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
- Maschinen, Geräte und Apparate
- Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition („No re-export to Belarus-Clause“!)
- Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind („No re-export to Belarus-Clause“!)
- Güter mit hoher Priorität („No re-export to Belarus-Clause“!)
- Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten
- Güter und Technologien der Seeschifffahrt
- Luxusgüter
- Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zu Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können
- „Importbezogene Verbote“
- Verbot des Gütertransports
- Dienstleistungsverbote
4. Beschränkung des EU-Kapital -und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs
- „SWIFT-Ausschluss“
- Kapitalmarktbezogene Beschränkungen
- Beteiligungen, Vergabe von Darlehen oder Krediten etc.
- Versicherungs- und Rückversicherungsverträge
- Europäische Investitionsbank
- Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank
- Börsenhandel mit belarussischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen
- Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen
- Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen
- Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren
- Verkauf von Wertpapieren
- Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Banknoten in einer amtlichen Währung („Bargeld“)
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie, EU-Leitfaden)
1. Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen gegen die im Anhang I der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten Personen und Einrichtungen. Es besteht ein Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellung von wirtschaftliche Ressourcen und von Geldern an diese Personen. Die Vermögenwerte der in den Anhängen gelisteten Personen in der EU sind eingefroren.
Weitere natürliche und juristische Personen aus Belarus unterliegen im Rahmen der Russland-Sanktionensverordnung 269/2014 idgF personenbezogenen Sanktionen.
2. Militärgüterembargo
Gemäß Artikel 1a der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten
- die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
- wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Dieses Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Gemäß Artikel 1b der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;
- wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der oben genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Abweichend davon gelten diese Verbote nicht für
- nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder
- nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,
vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.
Das Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
3. Weitere güter-, dienstleistungs- und sektorbezogene Sanktionen
Güterbezogene Verbote für Bereitstellung von Waren nach Belarus („Exportbezogene Verbote“)
Gelistete Dual Use Güter
Gemäß Artikel 1e der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es verboten für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten diese Verbote nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
- die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,
- Softwareaktualisierungen,
- die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
- die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.
Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Weiters ist die Durchfuhr der genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. Unbeschadet der Genehmigungspflichten der Verordnung (EU) 2021/821 gilt dieses Verbot nicht für die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern durch das Hoheitsgebiet von Belarus, die für die Zwecke der oben genannten Buchstaben a bis e bestimmt sind.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung / Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang Va der Verordnung 765/2006 idgF)
Es ist gemäß Artikel 1f der Verordnung 765/2006 idgF verboten, in Anhang Va (Anhang der Verordnung 2024/1865) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen,
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Diese Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
- die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien
- Softwareaktualisierungen,
- die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder
- die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Darüber hinaus ist die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und die für die Zwecke der oben genannten Buchstaben a bis e bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet von Belarus.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung/das Abhören des Internets oder Telefons
Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder der Verkauf unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur dortigen Verwendung der in Anhang IV der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten Güter; Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde nicht erteilt, wenn vernünftige Gründe für die Feststellung bestehen, dass diese zur internen Repression durch öffentliche Stellen oder in deren Namen/auf deren Weisung verwendet würden (Art 1c Abs 2 Verordnung 756/2006 idgF). Analoges gilt für technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungs- und Überwachungsdienstleistungen oder sonstige technische Unterstützungen für die oben genannten Zwecke zu erbringen.
Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
Verboten ist der direkte/indirekte Export, Lieferung, Verkauf der in Anhang VI der Verordnung 765/2006 idgF gelisteten für die Herstellung von Tabakwaren geeigneten Güter. Anhang VI umfasst Filter (TARIC ex 4823 90 85), Zigarettenpapier (HS 4813), Aromen für Tabakerzeugnisse (HS ex 3302 90), sowie Maschinen und Apparate zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Tabak (HS 8478). Die Altvertragsausnahmen für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, wurden am 2. März 2022 gestrichen.
Maschinen, Geräte und Apparate (Anhang XIV der Verordnung 765/2006 idgF)
Gemäß Artikel 1s der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen sowie im Zusammenhang damit unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.
Diese Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der genannten Maschinen oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke,
- die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,
- Softwareaktualisierungen,
- die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte
- die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder
- die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
Darüber hinaus ist die Durchfuhr von in Anhang XIVa aufgeführten Maschinen, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition
Gemäß Artikel 1ba der Verordnung 765/2006 idgF ist es unbeschadet des Artikels 1a der Verordnung 765/2006 idgF verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) 258/2012 aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der Verordnung 765/2006 idgF aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist die Durchfuhr der genannten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten.
Darüber hinaus ist es verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Für diese Güter kommt die No re-export to Belarus-Clause zur Anwendung: Verpflichtung zur Untersagung der Wiederausfuhr und zum Sorgfaltspflichtmechanismus
Lesen Sie mehr dazu unter „No re-export to Russia/Belarus-Clause“
Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XVII der Verordnung 765/2006 idgF)
Gemäß Artikel 1sa Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten,
- in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
- eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.
Weiters ist es verboten
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“
Darüber hinaus ist die Durchfuhr von in Anhang XVII aufgeführten, für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeigneten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten.
Für diese Güter kommt die No re-export to Belarus-Clause zur Anwendung: Verpflichtung zur Untersagung der Wiederausfuhr und zum Sorgfaltspflichtmechanismus
Lesen Sie mehr dazu unter „No re-export to Russia/Belarus-Clause“
Güter mit hoher Priorität (Anhang XXX der Verordnung 765/2006 idgF)
Für diese Güter kommt die No re-export to Belarus-Clause zur Anwendung: Verpflichtung zur Untersagung der Wiederausfuhr und zum Sorgfaltspflichtmechanismus
Lesen Sie mehr dazu unter „No re-export to Russia/Belarus-Clause“
Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten (Anhang XVIII und Anhang XIX der Verordnung 765/2006 idgF)
Es ist verboten, in Anhang XVIII (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen (Absatz 1).
Die Durchfuhr der in Anhang XIX (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus ist verboten. (Absatz 2)
Weiters ist es gemäß Absatz 3 verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen;
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen; oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
In Bezug auf die Güter des KN-Codes 2602 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. August 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen
In Bezug auf die Güter des KN-Codes 8708 99 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 3 nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Januar 2025 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter..
Die Verbote in den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anahng XXIV der Verordnung 765/2006 idgF
Es ist verboten, die in Anhang XXIV (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Diese gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Luxusgüter (Anhang XXV der Verordnung 765/2006 idgF)
Es ist verboten, in Anhang XXV (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführte Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Das Verbot gemäß gilt nicht
- für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.
- für die in Anhang XXV (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zum persönlichen Gebrauch aus der Union ausreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind.
Weiters ist es verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Die oben genannten Verbote gelten für in Anhang XXV aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt, sofern in dem genannten Anhang nichts anderes bestimmt ist.
Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zu Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können (Anhang XX der Verordnung 765/2006)
Es ist verboten, die in Anhang XX (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist es verboten,
- für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
- für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen oder
- an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.
Die genannten Verbote gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 2. Oktober 2024 – von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Güterbezogene Verbote für Gütern mit Ursprung oder Ausfuhr aus Belarus („Importbezogene Verbote“)
Mineralölerzeugnisse und Rohöl (Anhang VII und XXIII der Verordnung 765/2006 idgF)
Es ist verboten, Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung 765/2006 idgF und Rohöl gemäß Anhang XXIII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Diese Verbote gelten nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.
Weiteres ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem oben genannten Verbot bereitzustellen.
Diese Verbote gelten
- in Bezug auf Rohöl gemäß Anhang XXIII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) bis zum 2. Oktober 2024 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum geschlossen und ausgeführt wurden, und nicht für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder Weitergabe von Rohöl gemäß Anhang XXIII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865), die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über diese Verträge bis zum 23. Juli 2024 bzw. über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet hat.
- unbeschadet der Durchfuhr durch Belarus von Rohöl des KN-Codes 2709 00, das über Pipelines aus Russland in Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote in Artikel 3m Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 idgF für Rohöl gelten, das über Pipelines aus Russland geliefert wird.
Güter, die Diversifizierung der Einnahmequellen ermöglichen
Gemäß Artikel 1ra der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, die in Anhang XXVII (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.
Das Verbot gilt nicht
- für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind,
- für den Eingang in die Union von Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern sie über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen — einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen — oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind,
- für den Eingang in die Union eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen.
Das Verbot schließt nicht aus, dass Fahrzeuge, die sich am 1. Juli 2024 bereits im Gebiet der Union befanden, in einem Mitgliedstaat zugelassen werden.
Weiters ist es verboten,
- in Verbindung mit diesem Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen,
- in Verbindung mit diesem Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den genannten Gütern und Technologien für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
In Bezug auf die in Anhang XXVII der Verordnung 765/2006 (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter gelten die oben genannten Verbote nicht für die Erfüllung — bis zum 2. Oktober 2024 — von Verträgen, die vor dem 1. Juli 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Die zuständigen Behörden können
- die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind.
- unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Eingang eines Fahrzeugs des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, das nicht für den Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von:
- einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt; oder
- einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Diamanten
Gemäß Artikel 1rc der Verordnung 765/2006 idgF ist es ab dem 1. Juli 2024 verboten,
- in Anhang XXIX der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden,
- in Anhang XXIX der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) Teile A, B und C aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden.
Weiters ist es verboten,
- in Verbindung mit diesen Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
- in Verbindung mit diesen Verboten unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen
Die genannten Verbote gelten nicht für die in Anhang XXIX der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) Teil C aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Gold
Gemäß Artikel 1rb der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten,
- in Anhang XXI der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
- die in Anhang XXI der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
- in Anhang XXII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union ausgeführt wurde.
Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang XXII der Verordnung 765/2006 idgF (Anhang Verordnung 2024/1865) aufgeführten Güter zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Die genannten Verbote gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.
Weiters ist es verboten, in Verbindung mit den genannten Verboten
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen oder
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern gemäß den genannten Absätzen für den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Kaliumchlorid-Produkte
Es ist verboten, Kaliumchlorid-Produkte (gelistet nach KN-Codes in Anhang VII der Verordnung 765/2006 idgF) mit oder ohne Ursprung in Belarus unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen. Die Altvertragsausnahme für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, wurde am 2. März 2022 gestrichen.
Holzerzeugnisse (Holz und Holzwaren; Holzkohle, KN 44)
Verboten ist gemäß Artikel 1o der Verordnung 765/2006 idgF der direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Holzerzeugnissen gelistet in Anhang X mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist gemäß Art 1o Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.
Kautschukerzeugnisse (Luftreifen aus Kautschuk, KN 4011)
Verboten ist gem. Artikel 1r der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Kautschukerzeugnissen gem. Anhang XIII mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Kautschukerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.
Zementerzeugnisse (Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt 2523 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6810)
Verboten ist gemäß Artikel 1p der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Zementerzeugnissen gem. Anhang XI mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Zementerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.
Eisen- und Stahlerzeugnisse (KN 72 und 73)
Verboten ist gemäß Artikel 1q der Verordnung 765/2006 idgF die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Anhang XII mit Ursprung in Belarus oder ausgeführt aus Belarus. Verboten ist es hierfür technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot ist die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Eisen- und Stahlerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.
Verbot des Gütertransports, einschl. der Durchfuhr, in der EU für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen
Gemäß Artikel 1zc Verordnung 765/2006 idgF ist es in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
Das Verbot gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern.
Das Verbot gilt für die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.
In der Union
- niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, als Kraftverkehrsunternehmen zugelassen zu werden, das im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, befördert.
- nach dem 8. April 2022 niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, ist es verboten, ab dem 2. August 2024 im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
Diese beiden Absätze gelten nicht für in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 % im Eigentum von belarussischen Staatsangehörigen befinden, die auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat verfügen.
Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, übermitteln in der Union niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dieser zuständigen nationalen Behörde Informationen über ihre Eigentumsstruktur.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dienstleistungsverbote
Gemäß Artikel 1jc der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen
- Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen (Absatz 1)
- Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen (Absatz 2)
- Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung zu erbringen (Absatz 3) oder
- unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder bereitzustellen (Absatz 4).
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind,
- für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.
Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
Die Absätze 1 bis 4 gelten
- nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden.
- bis zum 2. Januar 2025 nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang Vb aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
Weiters ist es verboten im Zusammenhang mit den oben gennanten Verboten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt,
- unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der genannten Güter und Dienstleistungen zu erbringen oder
- unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der genannten Güter und Dienstleistungen oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
4. Beschränkung des EU-Kapital -und Finanzmarktes sowie des Zahlungsverkehrs
„SWIFT-Ausschluss“ (Verbot der Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr)
Verboten ist es gem. Art 1zb Verordnung 765/2006 idgF spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XV (Belagroprombank, Bank Dabraby, Entwicklungsbank der Republik Belarus) sowie für in Belarus niedergelassene juristische Personen deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XV aufgeführten Finanzinstitutionen liegt.
Kapitalmarktbezogene Beschränkungen
Es ist untersagt übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen unmittelbar oder mittelbar zu handeln oder Wertapierdienstleistungen/Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen, die nach dem 29. Juni 2021 von der Republik Belarus, ihrer Regierung und zugehörigen Organisationen oder den in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgeführten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank) begeben wurden. Das Verbot gilt auch für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von juristischen Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden und gegenüber Personen, die im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln.
Beteiligungen, Vergabe von Darlehen oder Krediten etc.
Es ist gemäß Artikel 1k der Verordnung 765/2006 idgF verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 an
- die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, sowie
- die in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgeführten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank),
- eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der EU niedergelassen ist, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder
- eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung der zuvor genannten Einheit handelt.
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
Gemäß Artikel 1gb der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten,
- eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,
- neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,
- ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach belarussischem Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Belarus tätig ist, zu gründen oder
- Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Versicherungs- und Rückversicherungsverträge
Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.
Ausnahmen vom Verbot gelten für Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für ein in der EU belegenes Risiko. Das Verbot gilt auch nicht für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus innerhalb der EU.
Europäische Investitionsbank
Die Europäische Investitionsbank (EIB) darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden. Die EIB setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.
Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank
Verboten sind gemäß Artikel 1ja Verordnung 765/2006 idgF Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln. Abweichend können die zuständigen Behörden (in Österreich OeNB) eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
Börsenhandel mit belarussischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen
Gemäß Artikel 1jb Verordnung 765/2006 idgF ist es ab dem 12. April 2022 in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen verboten, übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Belarus oder Investitionen in Belarus
Es ist staatlichen Einrichtungen untersagt, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen gem. Artikel 1t Verordnung 765/2006 idgF für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen. Ausgenommen vom Verbot sind
- „Altverträge“: Verpflichtungen von vor dem 26. Februar 2022
- Öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000.000 EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen
Gemäß Artikel 1u der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Einlagen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Das Verbot gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind. Auch gilt das Verbot nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. Abweichend vom Verbot können die zuständigen Behörden (in Österreich: OeNB) die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen. Zudem ist gemäß Artikel 1z der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem Kreditinstitute angesiedelt sind, oder der Kommission - unbeschadet des Bankgeheimnissen - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Informationen über 100.000 EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, ist auch für solche Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.
Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren
Gemäß Artikel 1x der Verordnung 765/2006 idgF ist es Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen ausgegeben wurden. Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Verkauf von Wertpapieren
Gemäß Artikel 1y der Verordnung 765/2006 idgF ist es verboten, auf in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen. Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.
Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Banknoten in einer amtlichen Währung eines EU-Mitgliedsstaats („Bargeld“)
Verboten ist es gem. Art 1za Verordnung 765/2006 idgF auf Euro lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus — einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus — oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
5. Luftfahrtbezogene Verbote
Seit 5. Juni 2021 umfassen die Sanktionen gegen Belarus ein Lande-, Start- und Überflugverbots in der EU für von belarussischen Luftfahrunternehmen betriebenen Luftfahrzeugen, einschl. wenn das belarussische Luftfahrunternehmen als Vertriebsunternehmen eines Luftfahrzeugs auftritt. Die Verbote gelten nicht, wenn es sich um eine Notlandung oder einen Notüberflug handelt. Die Mitgliedsstaaten können die Landung, den Start und den Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen im Einklang mit den Zielen der Sanktionen gegen Belarus stehen Grund genehmigen.
6. Schadenersatz
Gemäß Artikel 8i der Verordnung 765/2006 hat jede in Artikel 10 dritter und vierter Spiegelstrich genannte Person das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, einzufordern, die ihr infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
7. Geltungsbereich
Die restriktiven Maßnahmen gelten
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
8. Umgehungsverbot
Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.
Gemäß Artikel 8i der Verordnung 765/2006 idgF müssen sich darüber hinaus natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, mit denen die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben werden.
9. Haftungsausschluss
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Konsolidierter Text 13. September.2024), Berichtigung 24. Oktober 2024, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/3177
- Beschluss des Rates 2012/642/GASP (Konsolidierter Text 05. August 2024), geändert durch Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/3175
Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Wichtige Formulare sowie Formulare in barrierefreier Form
Das BMAW verrechnet im Rahmen der Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle Abgaben und Gebühren.
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Hilfe zur Antragstellung Export.
Zollrelevanten Informationen
Arbeitsrichtlinie des BMF: Belarus (Weißrussland)-Embargo (AH-2073)
Leitfaden der Europäischen Kommission
- Sanctions guidance documents page (Russland/Ukraine und Belarus)
Hinweis:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clausel"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 17.12.2024