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Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Türkei

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

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Es gelten Finanzsanktionen (Einfrieren von Konten in der EU; Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen) gegen in Anhang I der Verordnung 2019/1890 idgF genannte Personen.

Am 27.2.2020 sind zwei natürliche Personen in Anhang I aufgenommen worden. Es handelt sich um Mitarbeiter der Turkish Petroleum Corporation (TPAO), die führend an von der Republik Zypern nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der TPAO beteiligt sind.

Grundlage für die Finanzsanktionen sind gemäß Beschluss (GASP) 2019/1894 Bohrtätigkeiten der Türkei, die gegen die Hoheitsgewalt der Republik Zypern verstoßen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1890 idgF sind EU-Konten der in Anhang I gelisteten Personen gesperrt. Es ist verboten diesen unmittelbar und mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen. 

Die Feststellung eines mittelbaren Bereitstellungsverbotes ist unter Umständen schwierig. Seitens der EU gibt es dazu eine Interpretationshilfe.

Gemäß Artikel 5 besteht eine eingeschränkte genehmigungspflichtige Ausnahmeregelung für Altverträge. Schuldet eine Person aus Anhang I Zahlungen aufgrund von Altverträgen (Verträge und Vereinbarungen, die vor der Listung galten) so können die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen.

Ergänzend kann die zuständige Behörde genehmigungspflichtig eine Ausnahmen vom Bezahl- und Bereitstellungsverbot gewähren, sofern die freizugebenden Gelder oder Güter gemäß Artikel 3 nachweislich der Befriedigung der Grundbedürfnisse, Bezahlung von juristischen Dienstleistungen, der routinemäßige Verwaltung und Verwahrung von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlicher Ressourcen sowie anderen außerordentlichen Ausgaben dient oder gemäß Artikel 4 die Gelder Gegenstand von schiedsgerichtlichen Entscheiden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Personenlistung sind, anderen Personen als den gelisteten Personen zunutze kommen sollen und die Freigabe nicht entgegen der öffentlichen Ordnung des Mitgliedsstaates erfolgt. 


Rechtsgrundlage:


Sonstige Informationen: 

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 08.02.2022

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