Neun Würfel liegen nebeneinander auf bedrucktem Papier. Auf jedem Würfel ist ein Buchstabe, wodurch sich das Wort Sanktion ergibt. Am letzten Würfel ist ein Rufzeichen
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Tunesien

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 4 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind, die vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2011/72/GASP idgF als für die rechts widrige Verwendung staatlicher Gelder Tunesiens verantwortlich ermittelt worden sind, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dies gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF eingefroren werden.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung rechtskundiger Dienstleistungen dienen,
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

Die genannten Verbote finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigung erteilen.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  • Informationen, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 idgF eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln, und
  • mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten,

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit der EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen der EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Wichtiger Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 23.12.2024

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