Aktueller Stand der Sanktionen gegen Tunesien
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
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Mit Verordnung 101/2011 i.d.g.F. veröffentlicht die EU weitreichende Finanzsanktionen, die gegenüber den im Anhang I dieser Verordnung gelisteten natürlichen Personen wirken.
Die Gelder dieser Personen in der EU sind einzufrieren; diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Vermögenswerte verstorbener Personen aus Anhang I bleiben gem. Art. 2 Verordnung 101/2011 eingefroren.
Rechtsquellen:
- Verordnung 101/2011 (kons. Fassung), geändert durch Verordnung 2022/113, Verordnung 2022/149, Durchführungsverordnung (EU) 2023/156
- Beschluss 2011/72/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2022/118, Beschluss 2022/154, Beschluss (GASP) 2023/159
Sonstige Informationen:
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Hinweis:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No-Russia-Clause" und „No-Belarus-Klausel"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 24.01.2023