Verbrauchsteuern auf Alkohol, Mineralöle und Tabakwaren

Nationale Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren im Steuergebiet

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Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren werden als Verbrauchsteuern bezeichnet. Zu den verbrauchsteuerpflichtigen Produkten gehören beispielsweise Alkohol und bestimmte alkoholische Getränke, Mineralöle oder Tabak. Die zu leistende Steuer wird in der Regel als fixer Betrag pro Mengeneinheit berechnet (z.B. Alkoholsteuer 12 Euro pro Liter reinem Alkohol); die Höhe der Steuer ist national festgelegt (z.B. im österreichischen Alkoholsteuergesetz).

Damit können die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festlegen. Um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden wurde das Bestimmungslandprinzip eingeführt. Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in der Regel in jenem Bestimmungsland versteuert, in dem sie auch verbraucht werden (Ausnahme: Transport für private Zwecke, z.B. durch Touristen). 

Europarechtliche Grundlagen und nationale Vorschriften

In der Europäischen Union sind die Grundlagen für Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren einheitlich geregelt.

Die Richtlinie zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung Richtlinie (EU) 2020/262 (kons. Fassung)) enthält die wichtigsten gemeinsamen Bestimmungen des innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems. 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 legt Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und Schwellenwerte für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren fest.

Daneben gibt es noch Strukturrichtlinien (enthalten Definitionen der jeweils verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen) und Steuersatzrichtlinien (enthalten Mindeststeuersätze) für alle drei Warenarten.

Nachdem es sich bei den angeführten EU-Richtlinien nicht um in Österreich unmittelbar gültiges Recht handelt, wurden diese in nationale Gesetze umgesetzt. Daher findet man den von diesen Verbrauchsteuern betroffenen Warenkreis und die Steuersätze in der jeweiligen österreichischen Gesetzesgrundlage

Begleitdokumente für Beförderungen

Die notwendigen Begleitdokumente für die beiden innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten sind im Rahmen von direkt geltenden EU-Verordnungen festgelegt.

Die Beförderung im Steueraussetzungsverfahren darf nur zwischen registrieren Unternehmen mit dem "elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD)" durchgeführt werden. 

Die Durchführungsbestimmungen zu den Daten, die das e-VD in den einzelnen Mitgliedsstaaten enthalten muss, sind in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (kons. Fassung) enthalten. Details zum Ablauf der Erstellung des e-VD sind in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den österreichischen Verbrauchsteuergesetzen geregelt.

Die Beförderung im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr ist seit 13. Februar 2023 nur mehr zwischen zertifizierten Unternehmen mit dem „vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument“ (v-e-VD (verwendete Abkürzung in EU-Verordnungen und anderen Ländern wie DE) bzw. e-VBD (derzeit verwendete Abkürzung in Österreich)) möglich.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2449 legt die Bestimmungen zu den notwendigen Daten von v-e-VD in den einzelnen Mitgliedsstaaten fest.

Sowohl das e-VD als auch das e-VBD werden im elektronischen "Excise Movement Control System (EMCS)" erstellt und bestätigt. 

Nationale Verbrauchsteuern in anderen EU-Mitgliedsstaaten 

Neben den EU-weiten Verbrauchsteuern gibt es auch Waren, die aufgrund nationaler Bestimmungen einer Verbrauchsteuer im bestimmten Land unterliegen, z.B. die Kaffeesteuer in Deutschland, Belgien und Dänemark.

Stand: 15.02.2023

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