
Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Zentralafrikanische Republik
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 6 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen
Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU
Beschluss 2013/798/GASP idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.
Finanzsanktionen
Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Eigentum oder Besitz, der in Anhang I der Verordnung 224/2014 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
Diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dies gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
- Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten,
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang I der Verordnung 224/2014idgF aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.
- Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 224/2014 idgF unterliegen.
Die genannten Verbote finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
- den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
- internationalen Organisationen;
- humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
- bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;
- den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind; oder
- angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.
Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.
Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit der Verordnung 224/2014 idgF verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
- den benannten, in Anhang I der Verordnung 224/2014 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
- sonstigen natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Militärgüterembargo (Waffenembargo)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung 224/2014 idgF ist es verboten die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Weiters ist verboten, für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar
- technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
- Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen.
Ebenfalls verboten ist gemäß Artikel 1 des Beschluss 2013/798/GASP idgF der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar, an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
Darüber hinaus ist es verboten,
- technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu erbringen;
- Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen bereitzustellen.
Geltungsbereich
Die restriktiven Maßnahmen gelten
- im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
- an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
- für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Umgehungsverbot
Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind gemäß Artikel 11 der Verordnung 224/2014 idgF natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
- Informationen, die die Anwendung der Verordnung 224/2014 idgF erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 der Verordnung 224/2014 idgF eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und diese Informationen – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und
- mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Haftungsausschluss
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EU) Nr. 224/2014 (Konsolidierter Text 11. November 2023), geändert durch Verordnung (EU) 2025/610
- Beschluss 2013/798/GASP (Konsolidierter Text 11. November 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2025/604
Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)
Antragstellung
BMWET, Abteilung II/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmwet.gv.at
- Details/Infos zur Antragstellung
- Formulare als Beilage zur Antragstellung sowie Formulare in barrierefreier Form
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Details/Infos zur Antragstellung.
Wichtiger Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clause"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 14.04.2025