Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Zentralafrikanische Republik
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
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Basierend auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2127 (2013) verhängte die EU mit Beschluss 2013/798/GASP ein erweitertes Militärgüterembargo, ergänzt durch das Verbot von technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung für diese Güter (Ausnahmen sind im Art 2 des Beschlusses 2013/798 idgF detailliert angeführt).
Bedingt durch das Waffenembargo gilt auch eine Meldepflicht (an das BMDW) für ALLE Waren, also auch für Nicht-militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter in der Zentralafrikanischen Republik in eine militärische Endverwendung kommen könnten.
Finanzsanktionen
Der Anhang zur VO 224/2014 idgF enthält die Liste von natürlichen Personen und Einrichtungen. Diese unterliegen der Kontensperre in der EU; es besteht ein Bezahlungsverbot und ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an diese.
Rechtsquelle
- Verordnung 224/2014 (Konsolidierter Text 16. Februar.2023), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2506
- Beschluss 2013/798/GASP (Konsolidierter Text 16. Februar.2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/2487
Sonstige Informationen
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No-Russia-Clause" und „No-Belarus-Klausel"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 01.02.2024