Ein roter Stift unterstreicht das Wort
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Zentralafrikanische Republik

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

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Basierend auf der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2127 (2013) verhängte die EU mit Beschluss 2013/798/GASP ein erweitertes Militärgüterembargo, ergänzt durch das Verbot von technischer Hilfe, Vermittlung, Finanzierung für diese Güter (Ausnahmen sind im Art 2 des Beschlusses 2013/798 idgF detailliert angeführt).

Bedingt durch das Waffenembargo gilt auch eine Meldepflicht (an das BMDW) für ALLE Waren, also auch für Nicht-militärische Güter, wenn der Ausführer weiß, dass diese Güter in der Zentralafrikanischen Republik in eine militärische Endverwendung kommen könnten.

Finanzsanktionen

Der Anhang zur VO 224/2014 idgF enthält die Liste von natürlichen Personen und Einrichtungen. Diese unterliegen der Kontensperre in der EU; es besteht ein Bezahlungsverbot und ein Verbot der direkten und indirekten Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen an diese.


Rechtsquelle


Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 01.02.2024

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