
Militärgüter
Kontrolle von Transaktionen mit militärischen Gütern
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Inhaltsverzeichnis
- Außenwirtschaftsgesetz/Außenwirtschaftsverordnungen ("zivile Militärgüter)
- Kriegsmaterialgesetz ("Kriegsmaterial")
Bei beiden Regelungen handelt es sich um österreichische Rechtsakte, die in weiten Bereichen EU-Vorgaben umsetzen, diese aber auch um nationale Vorschriften ergänzen und erweitern.
- Sonderregelung für Feuerwaffen (EU-Feuerwaffenverordnung
Nicht-militärische Güter zur militärischen Endverwendung ("catch all"-Klausel)
Ergänzend zu den Genehmigungspflichten für gelistete Militärgüter bzw. Kriegsmaterialien kann die Ausfuhr oder Vermittlung auch von nicht gelisteten Gütern genehmigungspflichtig werden, wenn der Ausführer/Vermittler Kenntnis hat (oder von der Behörde informiert wurde), dass die Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind.
- der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut
- die Verwendung als Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern
- die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.
Konkret ist bei Vorliegen einer der vorgenannten Tatbestände vor Ausfuhr eine Meldung an das BMWET/Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzugeben. Nach Abgabe dieser Meldung entscheidet die Behörde über die individuelle Verhängung einer Genehmigungspflicht für die konkrete Ausfuhr. Diese Tatbestände ergänzen somit die Güterlisten, indem sie nicht primär auf die Beschaffenheit der Güter abstellen, sondern auf deren Endverwendung/Endverwender und auf das Bestimmungsland. Es können somit ALLE Güter betroffen sein.
Stand: 09.01.2018