Aktueller Stand der Sanktionen gegen Nord-Korea

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 11 Minuten

Korea (Demokratische Volksrepublik)

Es handelt sich um Sanktionen des UN-Sicherheitsrates, die durch EU-autonome Maßnahmen ergänzt und verschärft wurden.

Die Beschränkungen beinhalten:

1. Militärgüterembargo

Verboten ist die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe auf direktem oder indirektem Weg von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeugen und Militärausrüstung sowie paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen sowie bestimmte Materialien und Geräte, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffen von Nord-Korea beitragen könnten. Gleichfalls untersagt ist die damit in Zusammenhang stehende technische Unterstützung, Vermittlung sowie Finanzierung (Art 7 Verordnung (VO) 2017/1509). 

Damit verbunden ist auch die Geltung der sogenannten „militärischen catch all-Klausel“, wonach auch keine Lieferung von zivilen Gütern erfolgen darf, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Güter in Nordkorea in eine militärische Endverwendung kommen können.
Darunter sind zu verstehen: der Einbau in ein Militärgut, Ausrüstung zur Herstellung, Test oder Analyse von Militärgütern oder die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.


2. Komplettes Verbot des Außenhandels mit Nord-Korea (Ausfuhr, Einfuhr, Lieferung, Verkauf, Weitergabe, Erwerb, Beförderung; jeweils unmittelbar oder mittelbar) in/aus Nord-Korea sowie zur Verwendung in Nord-Korea von Gütern und Schlüsselkomponenten, die für Nuklearprogramme oder Programme für biologische oder chemische Massenvernichtungswaffen bzw. Programme für ballistische Flugkörper verwendet werden können. 

Dies betrifft im Detail:

  • Dual Use-Güter (Anhang II Teil I der VO 2017/1509; entspricht inhaltlich der Güterlisten der Dual Use VO idgF)
  • Güter des Anhangs II Teil II der VO 2017/1509 idgF.
  • Güter des Anhangs II Teil III der VO 2017/1509 idgF: Schlüsselkomponenten für ballistische Flugkörper (Aluminium und Waren aus Aluminium)
  • Güter des Anhangs II Teil IV der VO 2017/1509 idgF:
    diverse Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Technologien, die mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängen können und gem. UN-Sicherheitsratsresolutionen als sensibel benannt wurden.
  • Güter des Anhangs II Teil V, VI, VII, VIII, IX der VO 2017/1509 idgF

    Mit Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zusammenhängende Güter, Software und Technologie für besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstungen, Rechner, Telekommunikation, Informationssicherheit, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen, Werkstoffbearbeitung, Elektronik, Sensoren und Laser, Meeres- und Schiffstechnik, Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe, die in diversen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates benannt wurden und in den Teilen V bis IX wiedergegeben sind. 

Verboten sind auch die technische und finanzielle Hilfe und die Vermittlung von solchen verbotenen Transaktionen (Art 7 VO 2017/1509). 


3. Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr, Weitergabe, Beförderung, des Erwerbs aus Nord-Korea gem. Art 3 Abs 1 VO 2017/1509 idgF, soweit nicht ausnahmsweise nach Art. 4 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt werden kann.

Dies betrifft im Detail:

  • Seltenerden, Gold, Titanium- und Vanadiumerz (Anhang IV)
  • Kohle, Eisen und Eisenerz, Ferrolegierungen, Bleche, Stabstahl, Profile, Draht (Anhang V)
    Ausnahme: Kohle mit Ursprung außerhalb Nord-Koreas zur Beförderung durch Nord-Korea zum Hafen Rajin zur nachfolgenden Ausfuhr nach Befassung des UN-Sanktionenausschusses (Art 4 Abs2)
  • Erdöl, Erdgas und Erdölerzeugnisse (Anhang VI)
  • Kupfer, Nickel, Silber, Zink (Anhang VII)
  • Fische, Meeresfrüchte einschließlich Kresbstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Anhang XIa - Art 16a); verboten ist auch, Fangrechte von N-Korea zu erwerben oder zu übertragen
  • Blei, Bleierz (Anhang XIb)
  • Textilien und Bekleidung (Anhang XIf)
    Altvertragsausnahme: bis 10.12.2017 genehmigbar sind Einfuhren basierend auf vor dem 11.9.2017 geschlossenen Verträgen (Art 16i)
  • Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesonders Gemüse, Früchte, Samen (Anhang XIg - Art 16j)
  • Maschinen und elektrische Ausrüstungen der Zolltarif-Kapitel 84 und 85 (Anhang XIh - Art 16k)
  • Erde, Steine einschließlich Magnesit und Magnesia, Salz, Gips, Kalk und Zement des Zolltarif-Kapitels 25 (Anhang XIi - Art 16l)
  • Holz und Holzwaren des Zolltarif-Kapitels 44 (Anhang XIj - Art 16m)
  • Schiffe des Zolltarif-Kapitels 89 (Anhang XIk - Art 16n)

4. "Luxus"güter gemäß Anhang VIII VO 2017/1509 idF VO 2017/2062
Verbot der Ausfuhr, Einfuhr, Lieferung, Weitergabe, des Verkaufs und Erwerbs von gelisteten Gütern unmittelbar oder mittelbar nach/aus Nord-Korea (Leitfaden der Kommission über das Ein- und Ausfuhrverbot für Luxusgüter nach/aus Nord-Korea). Ausnahmen vom Einfuhrverbot bestehen gem. Art. 10 Abs. 2 und 3 für persönliche Gegenstände von Reisenden sowie für konsularische Missionen und bestimmte internationale Organisationen. 

Diese Liste des Anhangs VIII beinhaltet Zolltarifnummern und Warenbeschreibungen, umfasst ein breites Spektrum von Waren, teilweise mit Wert- bzw. Preisangaben, ausgehend von Rassepferden über Kaviar, Trüffel, Weine und sonstige Alkoholika, Zigarren, Parfums und Kosmetikartikel, Lederwaren, Bekleidung und Accessoires, Schuhe, Kopfbedeckungen, Teppiche und Bodenbeläge, Schmuckwaren, Münzen und Banknoten, Bestecke aus Edelmetallen, Geschirr und Glaswaren, Artikel aus Bleikristall ebenso elektronische Geräte für den Haushalt, Consumer-Electronic, Fahrzeuge einschließlich Seilbahnen samt Zubehör und Ersatzteilen, Uhren, diverse Musikinstrumente, Kunstgegenstände, Sportartikel und Sportausrüstung und diverse Spiele. Für Fahrzeuge für die Personenbeförderung samt Zubehör und Ersatzteile (Pkt 17 des Anhangs VIII) kann die zuständige nationale Behörde (BMDW) eine Ausfuhrgenehmigung erteilen, wenn die Ware für humanitäre Zwecke von diplomatischen Missionen, Internationalen Organisationen mit Immunität bestimmt ist (Art 10 Abs 4).


5. Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang IX VO 2017/1509 idgF)
Verbot der Ausfuhr und der Einfuhr (unmittelbar oder mittelbar) von/an der/die Regierung Nord-Koreas, ihrer Zentralbank und öffentlichen Stellen und Personen, die in deren Eigentum stehen sowie der technischen und finanziellen Unterstützung und Vermittlung dafür (Art 11).


6. Verbot der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe und des Verkaufes (unmittelbar und mittelbar) nach Nord-Korea:

  • Flugtreibstoff gem Art 3 Abs 16 (Anhang III VO 2017/1509 idgF)
    Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nach Art. 3 Abs. 3 für den Verkauf oder die Lieferung an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas zum ausschließlichen Verbrauch während des Flugs. Es besteht die Möglichkeit der Genehmigung, sofern die Flugkraftstoffe nachweislich humanitären Zwecken dienen (Art 8).
  • Erdgaskondensate, Flüssiggas gem Art 16c (Anhang XIc VO 2017/1509 idgF) 
  • Raffinierte Mineralölprodukte gem Art 16d (Anhang XId VO2017/1509 idgF)
    Ausnahmsweise Genehmigungsmöglichkeit: Art 16e (für humanitäre Zwecke und nach UN-Zustimmung)
  • Rohöl gem Art 16f (Anhang XIe VO 2017/1509 idgF)
    Ausnahmsweise Genehmigungsmöglichkeit: Art 16g (für humanitäre Zwecke und nach UN-Zustimmung)

7. Hubschrauber und Schiffe:

Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder Verkauf nach Nord-Korea der im Anhang XI VO 2017/1509 idgF gelisteten Hubschrauber und Schiffe. 
Ausnahmsweise Genehmigungsmöglichkeit nach Zustimmung des UN-Sanktionenausschusses (Art 15 und Art 16).


8. Maschinen, Eisen/Stahl und Waren daraus, andere Metalle und Waren daraus, Werkzeuge, Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Luft- und Wasserfahrzeuge der Zolltarif-Kapitel 72-89 (Anhang XII Teil A - Art 16p VO 2017/1509 idgF)

Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder Verkauf nach N-Korea, unabhängig vom Ursprung der Güter.

Ersatzteilausfuhren für zivile Luftfahrzeuge (Modelle, die in Anhang XII Teil B genannt sind) können genehmigt werden.


9. Güter zur Verwendung (unmittelbar oder mittelbar) durch die nordkoreanischen Streitkräfte oder wenn Nord-Korea damit die Streitkräfte eines anderen Staates verstärken könnte (Art 5 VO 2017/1509 idgF)

Dieses allgemeine, verwendungsbezogene Verbot umfasst die Ausfuhr, die Einfuhr, Lieferung, Weitergabe, Beförderung, den Verkauf und Erwerb.
Ausgenommen sind Lebensmittel und Arzneimittel; sonstige Ausnahmen gemäß Art 6.


10. Statuen gem. Anhang X VO 2017/1509 idgF:

Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Einfuhr, des Erwerbes, der Weitergabe. Ausnahmsweise Genehmigungsmöglichkeit nach Zustimmung des UN-Sanktionenausschusses (Art 13 und Art 14).


11. Verbot diverser Dienstleistungen (direkt oder indirekt) im Bereich Bergbau und im Bereich der Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie gemäß Anhang XII Teil A der VO 2017/1509, ausgenommen für Entwicklungszwecke zugunsten der Zivilbevölkerung oder der Förderung der Entnuklearisierung 

Verbot von Computer- und verwandten Dienstleistungen gemäß Anhang XII Teil B, ausgenommen für diplomatische, konsularische Vertretungen oder internationale Organisationen oder öffentlich beauftragte Dienstleistungen zugunsten der Zivilbevölkerung.


12. Personenlistungen (Art 34 ff der VO 2017/1509 idgF):
Es bestehen Finanzsanktionen für die im Anhang XIII (entspricht den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrates) und für die im Anhang XV (EU-autonome Ergänzung) sowie im Anhang XVI gelisteten natürlichen und juristischen Personen

(Der Anhang XVII ist für weitere Listungen vorbereitet, aber derzeit noch leer).
Diesen in den genannten Anhängen bezeichneten Personen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
Die Gelder dieser Personen in der Gemeinschaft sind eingefroren; für deren wirtschaftliche Ressourcen in der EU besteht ein Verfügungsverbot.

Korea National Insurance Corporation (KNIC) und Foreign Trade Bank
Art 37 (VO 2017/1509) nimmt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen vom Verbot aus, die KNIC oder der Foreign Trade Bank gehören, wenn diese ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen /konsularischen Vertretung in Nord-Korea, für humanitäre Hilfe oder in Abstimmung mit der UN bestimmt sind.


13. Banknoten und Münzen (neu gedruckt/geprägt oder noch nicht ausgegeben)
in nordkoreanischer Währung (Art 12 VO 2017/1509 idgF).

Verbot der Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe, Verkauf, unmittelbar oder mittelbar, an die Zentralbank Nordkoreas oder zu deren Gunsten.


14. Beschränkung kommerzieller Tätigkeiten (Art 17 VO 2017/1509 idgF)

Investitionsverbot in der EU und in Nord-Korea durch/mit

  • offiziellen Stellen der Regierung Nord-Koreas, 
  • Partei der Arbeiter Koreas,
  • Staatsangehörigen Nord-Koreas
  • juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Nord-Koreas und die von diesen kontrollierten Personen
  • Verbot der Gründung, des Unterhaltens, des Betreibens eines Gemeinschaftsunternehmens mit vorgenannten Personen
  • Verbot, eine Beteiligung an vorgenannten oder in Nord-Korea niedergelassenen juristischen Personen oder Aktivitäten oder Vermögenswerte in Nord-Korea zu erwerben, zu halten oder auszuweiten (analog: Anteile und andere Wertpapiere mit Beteiligungscharakter)
  • Finanzhilfe und Wertpapierdienstleistungen für diese
  • Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder Geschäftsvereinbarungen mit im Anhang XIII gelisteten Personen
  • Bestehende Gemeinschaftsunternehmen sind bis 9.1.2018 oder binnen 120 Tagen nach Ablehnung einer UN-Genehmigung abzuwickeln

(Details in Art 17 und 17a VO 2017/1509 idgF)


15. Immobilien (Art 20 VO 2017/1509 idgF): 

Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Vermietung, Verpachtung oder des sonstigen Zurverfügungstellens an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nord-Koreas (Ausnahme für diplomatische Missionen). Verbot des Mietens oder Pachtens von diesen Stellen.
Immobilienverwaltung und Vermittlung von Immobilien im Eigentum der Regierung Nord-Koreas. 
Als Immobilen werden Grundstücke, Gebäude oder Teile davon verstanden, die außerhalb des Gebietes Nord-Koreas liegen. 


16. Verbot von Geldtransfers, einschließlich Clearing, nach und von Nord-Korea auf elektronischem oder nicht elektronischem Weg (Art 21 VO 2017/1509 idgF). Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot nennt Art 21 Abs 4: Transaktionen bis max. EUR 15.000,- unter den dort im Detail beschriebenen Voraussetzungen (4a für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung, landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke etc). Ebenfalls ausgenommen sind private Heimatüberweisungen bis max. EUR 5.000,- (Art 21 Abs 5).

Genehmigungsmöglichkeiten: Art 22 VO 2017/1509 idgF

Zuständige Behörde: OeNB


17. Finanzsektor

EU-Finanzinstitute unterliegen einem erhöhten Gebot zur Überwachung und Aufzeichnung sowie Sorgfaltspflichten (insbesondere hinsichtlich einer verstärkten Wachsamkeit über Finanztransaktionen mit Finanzinstituten in Nord-Korea und deren Tochter- und Zweigunternehmen).

Es ist europäischen Banken verboten, Niederlassungen in N-Korea zu eröffnen (bestehende sind zu schließen), ebenso wie nordkoreanische Finanzinstitute keine neuen Niederlassungen oder Tochterunternehmen in der EU gründen dürfen, bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit N-koreanischen Banken sind zu beenden. Verboten ist weiters, neue Bankkonten bei einem Bankinstitut mit Sitz in N-Korea zu eröffnen, ebenso wie neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem solchen aufzunehmen (Details. Art 23 bis Art 27 der VO 2017/1509 idgF).

Exportkredite, -versicherungen

Verbot der Bereitstellung von Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Nord-Korea, einschließlich Exportkrediten, -garantien, -versicherungen und sonstiger finanzieller Hilfe für den Handel mit Nord-Korea
(Art 32 VO 2017/1509 idgF).


18. Bankkonten für diplomatische Mission
Gem. Art 28 und Art 29 VO 2017/1509 idgF ist die Eröffnung eines einzigen Bankkontos pro diplomatischer Mission oder Diplomat Nord-Koreas und EU-Mitgliedstaat genehmigbar. Alle anderen Bankkonten sind bis 11.4.2017 zu schließen.


19. Verbot des Handels mit bestimmten staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen (Art 31 VO 2017/1509 idgF).


20. Schiffe und Luftfahrzeuge

Anhang XIV der VO 2017/1509 idgF listet sanktionierte Schiffe. 

Im Einvernehmen mit den UN-Sanktionenausschuss 

  • sind die unter Anhang XIV Pkt A gelisteten Schiffe zu beschlagnahmen (Art 34 Abs 2)
  • ist die Einfahrt für die im Anhang XII Pkt B gelisteten Schiffe in EU-Häfen verboten

Verbot des Zugangs zu EU-Häfen, Start-, Lande- und Überflugsverbot in der EU (Art 39 und Art 41 VO 2017/1509 idgF) für ua

  • Schiffe mit Eigner, Betreiber, Besatzung aus Nord-Korea, oder unter der Flagge N-Koreas
  • Flugzeuge von nordkoreanischen Betreibern oder die aus Nord-Korea stammen.
    Ausnahmen: Art 39 bis Art 41.

Gemäß Art. 43 VO 2017/1509 idgF ist es verboten, Schiffe oder Luftfahrzeuge für Nordkorea zu leasen oder zu verchartern oder entsprechende Besatzungsdienste bereitzustellen oder Schiffe, die die Flagge Nordkoreas führen, zu besitzen, zu leasen, zu betreiben oder zu versichern, soweit nicht ausnahmsweise nach Art. 44 eine Genehmigung erteilt werden kann (Details siehe Art 43).

Verboten ist die Erleichterung oder Beteiligung an der direkten Umladung von Gütern im Handelsverkehr mit Nord-Korea von oder auf ein Schiff unter der Flagge Nord-Koreas.


21. Frachtkontrolle

Art 9 und Art 38 VO 2017/1509 idgF enthalten detaillierte Bestimmungen zur verpflichtenden Kontrolle von Ladungen auf Einhaltung der Sanktionsbestimmungen; dies betrifft vor allem Fracht nach/von Nord-Korea, Ladung im Eigentum/unter Kontrolle von Nord-Koreanern, Ladung zur Beförderung auf Transportmitteln unter der Flagge Nord-Koreas etc. Kontrollpflichten bestehen immer für den Verdachtsfall der Beförderung unerlaubter Waren; Bunker- und Schiffsversorgungs- und Wartungsdienstleistungen sind dann ebenfalls verboten.


22. Haftungsausschluss/Gutglaubensschutz

Für Personen, die nicht wussten und nicht wissen konnten, dass sie mit ihren Handlungen gegen ein Verbot verstoßen (Art 54 VO 2017/1509 idgF).


23. Erfüllungsverbot von Forderungen oder Entschädigungsansprüchen,
die von Nord-Korea geltend gemacht werden, obwohl der Leistung ein sanktionsbedingtes Verbot entgegensteht (Art 53 VO 2017/1509 idgF).


24. Schulungsverbot für Nord-Koreaner auf Gebieten, die iZm Kernwaffen oder Trägersystemen stehen können (Art 30 Beschluss 2016/849).


25. Beschäftigung von Staatsbürgern N-Koreas 

Es werden in Verbindung mit der Einreise von EU-Mitgliedstaaten keine Arbeitsgenehmigungen erteilt (Art 26a Beschluss 2016/849 idgF) oder erneuert (Ausnahme: Flüchtlinge und andere Personen unter internationalem Schutz und generell für vor dem 11.9.2017 geschlossene schriftliche Verträge). Staatsbürger N-Koreas, die in der EU Einkommen erzielen, sind, sofern dies nicht nationales oder internationales Recht untersagen, spätestens bis 21.12.2019, nach N-Koreas rückzuführen (Art 26a Abs 5).


Rechtsquellen

Verordnung 2017/1509 (Konsolidierte Fassung 15. November 2023), Berichtigung 7. Dezember 2023

Beschluss (GASP) 2016/849 (Konsolidierte Fassung 4. April 2023), geändert durch Beschluss (GASP) 2023/2540, Berichtigung 7. Dezember 2023


Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen zusätzlich anwendbar (z.B. EU-Dual Use-Verordnung).

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 12.12.2023

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