EU-Feuerwaffenverordnung
Ergänzende Vorschriften für Schusswaffen und Munition
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Rechtsquelle: VO 258/2012
In Umsetzung von Art 10 des UN-Feuerwaffenprotokolls hat die EU die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksame EU-FeuerwaffenVO 258/2012 mit 30.9.2013 in Kraft gesetzt.
Diese enthält EU-weit geltende und direkt anwendbare Regelungen und Vorschriften zur Ausfuhr und Durchfuhr bestimmter Schusswaffen.
Der Anhang I der EU-FeuerwaffenVO listet bestimmte Schusswaffen (für Schrot, Kugeln oder ein anderes Geschoß) und erweitert damit den betroffenen Warenkreis der Militärgüterliste: genehmigungspflichtig für die Ausfuhr in Drittstaaten sind nun zB auch Schrotgewehre oder sogenannte „Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen“.
Die EU-FeuerwaffenVO erfasst regelmäßig auch
- Teile: „jedes besonders für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile oder Ersatzteile, insbesondere Lauf, Rahmen/Gehäuse, Schlitten, Trommel, Verschluss oder Verschlussstück“ und Schalldämpfer
- Wesentliche Komponenten: „Verschlussmechanismus, Patronenlager, Lauf“
- Munition: „vollständige Munition, ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse“
Das BMDW/Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort führt für Güter der Position ML1 und ML3 der Militärgüterliste sowie für die nur der EU-FeuerwaffenVO unterliegenden Schusswaffen (Schrotgewehre, "Gummigeschoss- und Kleinkaliberwaffen") ein einheitliches Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr in Drittstaaten durch. Für die Antragstellung wurde ein gemeinsames Antragsformular ausgearbeitet.
Für die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich:
- Vorlage eines IIC/Einfuhrgenehmigung des Bestimmungsstaates, wobei die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung jene des IIC nicht überschreiten darf; im Falles eines IIC ohne Geltungsdauer sollte die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung im Regelfall 9 Monate nicht überschreiten.
- Durchfuhr durch Drittstaaten: im Falle des Transportes zur Endbestimmung am Landweg durch Drittstaaten oder der Umladung in einem Drittland (am Luftweg) ist eine Durchfuhrgenehmgung des/der Drittstaaten vorzulegen. Alternativ genügt der Nachweis der Beantragung einer solchen Durchfuhrgenehmigung. Sollte der Durchfuhr-Drittstaat nicht binnen 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrages Einwände gegen die Durchfuhr erheben, kann Unbedenklichkeit angenommen werden. Die Durchfuhrbestimmung gilt nicht für vorübergehende Ausfuhren zur Jagd, zum Schießsport, zur Demonstration, Ausstellung oder zum Verkauf.
- Kennzeichnung der Feuerwaffen (spätestens vor dem Versand)
- Zum Zweck der Nachverfolgbarkeit sind die entsprechenden Unterlagen für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
- Sollten sich die Güter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat befinden, so können diese aus dem betreffenden Mitgliedstaat mit der vom BMDW erteilten EU-weit gültigen Ausfuhrgenehmigung ausgeführt werden. Dies ist im Antragsformular anzugeben.
- Der Nachweis des Nichtvorliegens von Vorstrafen wird von der Behörde amtswegig vorgenommen.
Keiner Genehmigung gemäß FeuerwaffenVO bedürfen jedenfalls
- die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition durch Jäger oder Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland, wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (zB Einladung, Teilnahmenachweis) - siehe detaillierte Regelungen in Art 9 der VO 258/2012.
- deaktivierte und antike (bis 1899 hergestellte) Feuerwaffen
- Sammlungsstücke gemäß Art 3 Z d
- Feuerwaffen, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind
Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Schusswaffen findet die EU-FeuerwaffenVO keine Anwendung; hierfür gelten die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes/Außenwirtschaftsverordnungen.
Stand: 08.10.2019