Das Export Control System (ECS) wird an den Unionszollkodex angepasst
Ein weiterer Schritt zum elektronischen Arbeitsumfeld zwischen Zoll und Wirtschaft und Bestandteil der Zollsicherheitsinitiative
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Die Europäische Kommission hat mit dem Projekt "e-Zoll" ("e-customs“) die Umsetzung des papierlosen Arbeitsumfelds in Angriff genommen. Alle papiergestützten Zollverfahren sollen in der EU durch elektronische Verfahren ersetzt werden. Auf der einen Seite zielt das Projekt darauf ab die Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr der EU zu erhöhen. Auf der anderen Seite soll aber dadurch auch ein moderneres und effizienteres Arbeitsumfeld – sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten, als auch für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten - geschaffen werden.
Als erstes erfolgreich umgesetztes Projekt kann das mit 01. 07.2005 verpflichtend eingeführte "NCTS“ (New computerized transit system“) bezeichnet werden. Durch das elektronische Versandsystem ersetzte die elektronische Abwicklung das ursprüngliche papiergebundene System. Nur dadurch war es möglich, der weiterhin steigenden Anzahl von Versandverfahren wirtschaftsnahe gerecht zu werden.
Durch das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) soll nunmehr sichergestellt werden, dass die in einem Mitgliedstaat begonnenen Ausfuhren, in einem anderen Mitgliedstaat problemlos durch den Austausch elektronischer Nachrichten abgeschlossen werden können. Auch sollte der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU elektronisch rückgemeldet werden. Das AES wurde in drei Projektphasen unterteilt:
Ausfuhrkontrollsystem (Export control system - ECS) Phase 1 – Mit Anfang Juli 2007 startete die in der ersten Phase durchgeführte "zoll- und steuerrechtliche" Ausgangskontrolle in (fast) allen Mitgliedstaaten. Durch den Austausch der elektronischen Zollanmeldungen zwischen den Ausfuhrzollstellen und den Ausgangszollstellen wird die Rücksendung des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung mit der Austrittsbestätigung ersetzt.
ECS Phase 2 – Seit Anfang September 2009 sind zusätzlich auch die "sicherheitstechnische" Ausgangskontrolle durch die elektronische Bearbeitung der summarischen Ausgangsanmeldungen vorgesehen.
AES –Das automatisierte Ausfuhrsystem baut auf ECS der Phasen 1 und 2 auf und wird zusätzlich um das das Konzept der zentralen Abwicklung erweitert, das Ausführern mit einer einzigen Bewilligung die Abgabe von Anmeldungen überall in der EU ermöglichen wird.
ECS Phase 2 – Seit Anfang September 2009 sind zusätzlich auch die "sicherheitstechnische" Ausgangskontrolle durch die elektronische Bearbeitung der summarischen Ausgangsanmeldungen vorgesehen.
AES –Das automatisierte Ausfuhrsystem baut auf ECS der Phasen 1 und 2 auf und wird zusätzlich um das das Konzept der zentralen Abwicklung erweitert, das Ausführern mit einer einzigen Bewilligung die Abgabe von Anmeldungen überall in der EU ermöglichen wird.
Ablauf des ECS Phase 1:
Grundsätzlich kommt das ECS nur bei Ausfuhranmeldungen zur Anwendung, die mittels e-zoll elektronisch bei der Ausfuhrzollstelle abgegeben wurden. Als Ausfuhrzollstelle wird die Zollstelle bezeichnet, bei der vom Anmelder die für die Ausfuhr erforderlichen Förmlichkeiten zu erledigen sind (Abgabe der Zollanmeldung, Kontrolle auf Basis der Risikoanalyse).
Nach der Übermittlung der Zollanmeldung erfolgt nach einer Risikoanalyse und ggf. einer Kontrolle die Überlassung der Sendung zur Ausfuhr durch Übermittlung des Ausfuhrbegleitdokuments (plus der Liste der Positionen falls die Sendung mehr als eine Position enthält). Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ersetzt das Blatt 3 des Einheitspapieres. Das ABD erhält eine, diesem Ausfuhrvorgang zugeordnete Nummer, die in Österreich CRN (Customs reference number) genannt wird. In den meisten anderen Mitgliedstaaten hat sich die Bezeichnung MRN (Movement reference Number) eingebürgert, die aber auch als Registriernummer eines Versandverfahrens verwendet wird und daher zu Verwechslungen führen kann.
Übermittlung der "Vorab-Ausfuhranzeige“ (IE 501) durch die Ausfuhrzollstelle an den Mitgliedstaat, über den die Ausfuhr erfolgen soll.
Wenn die Sendung und das Ausfuhrbegleitdokument nun der Ausgangszollstelle gestellt werden, kann diese über die CRN/MRN die Daten der Ausfuhr über die "Vorab-Ausfuhranzeige“ (IE 501) abrufen. Diese kontrolliert, ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit den gestellten Waren übereinstimmen. Falls sie grobe Abweichungen feststellt, kann die Ausfuhr verweigert werden.
Die Ausgangszollstelle bestätigt den Austritt der Waren aus dem Zollgebiet durch eine elektronische Information an die Ausfuhrzollstelle. Diese Information wird Ergebnisnachricht (IE 518) genannt. Sie enthält neben der Bestätigung des Austritts der Waren auch allfällige Kontrollergebnisse und Vermerke über Unstimmigkeiten gegenüber den in der "Vorab-Ausfuhranzeige“ (IE 501) gemachten Angaben.
Die Ausfuhrzollstelle übermittelt nunmehr dem Anmelder die Ausfuhranzeige (EX 431), die nunmehr an Stelle des bestätigten Blatt 3 der Zollanmeldung als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke tritt.
Keine Anwendung des ECS bei:
- Anschreibeverfahren wenn die Ausfuhr in das Drittland direkt in Österreich (z.B. FLughafen) erfolgt) – Hier erfolgt die Ausfuhr weiterhin mit dem Handels und Verwaltungsdokument (HVD)
- Ausfuhr in Strom- und Rohrleitungen
- Ausfuhr von Postsendungen
- mündlichen und konkludenten Ausfuhranmeldungen.
Was geschieht, wenn keine Ausfuhranzeige beim Anmelder eintrifft?
Der Anmelder sollte über die österreichische Zollverwaltung das nochmalige Versenden der Ergebnisnachricht durch die Ausgangszollstelle veranlassen. Falls – aus welchen Gründen auch immer – die Ausgangszollstelle keine Kenntnis vom Austritt der Waren hat, kann dieser alternativ durch die Einfuhrverzollungsunterlagen aus dem Drittland nachgewiesen werden.
Der Anmelder sollte über die österreichische Zollverwaltung das nochmalige Versenden der Ergebnisnachricht durch die Ausgangszollstelle veranlassen. Falls – aus welchen Gründen auch immer – die Ausgangszollstelle keine Kenntnis vom Austritt der Waren hat, kann dieser alternativ durch die Einfuhrverzollungsunterlagen aus dem Drittland nachgewiesen werden.
Was geschieht, wenn keine Ergebnisnachricht (IE 518) bei der Ausfuhrzollstelle eintrifft?
Wenn innerhalb von 60 Tagen keine Ergebnisnachricht bei der Ausfuhrzollstelle einlangt, nimmt das Kundenteam mit dem Anmelder Kontakt auf und befragt ihn über den Verbleib der Sendung. Wenn die Ausfuhr nicht durchgeführt wurde, wird die Anmeldung für ungültig erklärt. Andernfalls die nochmalige Versendung der Ergebnisnachricht veranlasst.
Muss der Anmelder die Zollstelle wissen, über die die Sendung ausgeführt werden soll?
Nein. Von Vorteil wäre allerdings die Kenntnis des Mitgliedstaates, über den die Sendung austreten soll. Wenn dieser während des Transports geändert wird, kann die nunmehrige Ausgangszollstelle durch eine Umleitungsanfrage die Vorab-Ausfuhranzeige (IE 501) anfordern.
Was ändert sich bei der Abgabe der schriftlichen Zollanmeldung auf dem Amtsplatz?
Die Daten werden von der Zollverwaltung übernommen und in e-zoll eingegeben. Dem Anmelder wird das Ausfuhrbegleitdokument ausgehändigt. Ansonsten ist der Ablauf gleich wie beim vollelektronischen ECS. Lediglich die Ausfuhranzeige (EX 431) muss der Anmelder bei seinem Kundenteam Zoll anfordern.
Seit dem 01.09.2009 ist die Abgabe der Zollanmeldung ausschließlich in elektronischer Form möglich. Es ist dies keine österreichische "Erfindung“ sonder in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbares Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft. Die Rechtsgrundlage ist der Artikel 787 der ZK-DVO der mit der VO 1875/2006 am 19.12.2006 im Amtsblatt L 360 veröffentlicht wurde. Der Artikel schränkt die Abgabe der Papieranmeldung auf drei Fälle ein:
- Das EDV System der Verwaltung funktioniert nicht
- Das EDV System des Wirtschaftsbeteiligten funktioniert nicht
- Ausfuhr von Waren durch Reisende
Im Zusammenhang mit dem Entfall der papiermäßigen Zollanmeldung ist festzuhalten, dass sich die WKÖ mit intensiver Unterstützung der Zollabteilung des BMF gegen den Wegfall der papiermäßigen Zollanmeldung ausgesprochen hat. Die Europäische Kommission legte jedoch in ihrem MASP (Multi Annual Strategic Plan) das gänzlich elektronische Arbeitsumfeld zwischen Verwaltung und Wirtschaft als DAS große Ziel fest. Da auch große Mitgliedstaaten, von denen wir annahmen, dass sie gleichfalls ein Interesse an der Beibehaltung der Papieranmeldung haben könnten, nicht als "Mitstreiter" gewonnen werden konnten, waren unsere Bemühungen leider erfolglos.
Mit dem ECS wurde auch ein teil der Sicherheitsinitiative der Europäischen Union umgesetzt. Die abgabe der summarischen Anmeldung mit Sicherheitsdaten vor jedem Export.
Nachstehend finden Sie die Tabelle der Sicherheitsdaten gemäß Anhang 30A der Verordnung (EG) 1875/2006 vom 18. Dezember 2006, die zusätzlich zur Ausfuhranmeldung abzugeben sind, sofern noch nicht in ihr enthalten. Bitte beachten Sie die erläuternden Fußnoten.
Angabe |
Sicherheitsdaten Ausgang |
In der Ausfuhranmeldung im Normalfall nicht enthalten |
Anzahl der Positionen |
+ |
|
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR) (1) |
+ |
+ |
Nummer des Frachtpapiers (2) |
+ |
+ |
Versender |
+ |
|
Person, die die summarische Anmeldung abgibt (3) |
+ |
+ |
Empfänger |
+ |
|
Codes für die zu durchfahrenden Länder(4) |
+ |
+ |
Ausgangszollstelle |
+ |
|
Warenort |
+ |
|
Warenbezeichnung |
+ |
|
Art der Packstücke (Code) |
+ |
|
Anzahl der Packstücke |
+ |
|
Versandzeichen (5) |
+ |
|
Kennnummer des Beförderungsmittels für Containerfracht |
+ |
|
Positionsnummer |
+ |
|
Warennummer |
+ |
|
Rohmasse (kg) |
+ |
|
UN-Gefahrgutnummer (6) |
+ |
+ |
Nummer des Zollverschlusses (7) |
+ |
+ |
Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise (8) |
+ |
+ |
Datum der Anmeldung |
+ |
|
Unterschrift/Authentifizierung |
+ |
|
Kennnummer für besondere Umstände |
+ |
|
(1)Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number, UCR)
Eine den Waren zugewiesene einzige Nummer für den Eingang, die Einfuhr, den Ausgang und die Ausfuhr. Es sind die Codes der WZO (ISO15459) oder gleichgestellte Nummern (zum Beispiel Rechnungsnummer, Lieferscheinnummer) zu verwenden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
Die UCR bietet Unternehmen mit einer größeren Anzahl an Sendungen die Möglichkeit, die Kommunikation mit Behörden und Logistikdienstleistern zu verbessern, somit verwaltungstechnische Kontrollen zu vereinfachen und Transporte zu beschleunigen, da dieses Element eine Verknüpfung zu anderen nützlichen firmeninternen Informationsquellen erleichtert. In der Praxis dürfte sich die Einführung der UCR aber nur bei größeren Firmen wirklich durchsetzen.
Die Angabe der Kennnummer der Sendung (auch Geschäftsreferenznummer genannt) stellt keine Verpflichtung dar, sondern lediglich eine fakultative Möglichkeit als Alternative zur Nummer des Frachtpapiers, wenn diese nicht vorliegt.
(2)Referenznummer des für die Beförderung der Waren in das oder aus dem Zollgebiet verwendeten Frachtpapiers. Sie besteht aus dem in Anhang 38 bei Feld Nr. 40 (Summarische Anmeldung/Vorpapier) vorgesehenen Code für die Art des Frachtpapiers, gefolgt von der Kennnummer des jeweiligen Papiers.
(3)Die Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Waren gemäß Artikel 182a Absatz 1 Zollkodex von einer Zollanmeldung erfasst werden.
(4)Anzugeben ist der Ländercode der Länder, die die Waren zwischen dem ursprünglichen Abgangsland und dem Land, für das sie letztendlich bestimmt sind, durchqueren. Die Angabe hat in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen. Die Verwendung der ISO-Norm alpha 2 Codes ist verpflichtend (z.B. AT für Österreich, DE für Deutschland).Diese Angabe ist insoweit zu machen, als sie dem Ersteller auch bekannt ist.
(5) Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form (Markierung der Packstücke). Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen. Eine UCR oder die Nummern im Frachtpapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist. Dieses Element dient der Identifizierung von Sendungen
(6) Falls erforderlich ist die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) anzugeben. Es handelt sich dabei um eine eindeutige vierstellige Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist
(7) Unter der Nummer des Zollverschlusses ist die Kennnummer der gegebenenfalls an den Beförderungsmitteln angebrachten Zollverschlüsse zu verstehen.
(8) Der vorgeschriebene Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten ist anzugeben. Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie dem Ersteller auch vorliegt.
Den vollständigen Anhang 30A der Verordnung (EG) 1875/2006 vom 18. Dezember 2006 finden sie im Amtsblatt L360 von Seite 103 bis 117.
Grundsätzliche Ausnahmen von der summarischen Anmeldung bestehen für Briefsendungen, persönliches Reisegepäck, durch feste Transporteinrichtungen (z.B. Rohrleitungen) beförderte Waren. Selbstverständlich sind auch Waren, die mit Carnet ATA und Carnet CPD befördert werden von der Verpflichtung der Abgabe der summarischen Anmeldung befreit.
An Stelle der summarischen Anmeldung in der Einfuhr kann auch die vorzeitige Abgabe einer Zollanmeldung zugelassen werden, sofern die Zollanmeldung die geforderten Angaben enthält und die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung eingehalten werden kann.
Wer ist für die Abgabe der summarischen Anmeldung verantwortlich?
Im Rahmen der Einfuhr/ ist die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben,
- die die Waren in das Zollgebiet verbringt oder
- die die Verantwortung über die Beförderung hat oder
- die im Namen des Verbringers/Beförderers handelt (nur Einfuhr),
- die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder
- die als Vertreter einer der vorstehend genannten Personen auftritt.
Besonderheiten bei der Abgabe summarischen Anmeldung:
Im Kombinierten Verkehr (LKW auf Bahn oder Schiff)
- der Betreiber des LKWs
Bei Chartervereinbarung oder gemeinsamer Nutzung des Laderaums
- der Aussteller des Frachtbriefs
Zusätzlich Abgabe einer Vorab-Information (Ankunft)
- vom Betreiber des aktiven Beförderungsmittels
- mit Verzeichnis aller beförderten Sendungen
- elektronisch
Fristen für die Abgabe der summarischen Anmeldung
Die Fristen, innerhalb derer die summarischen Anmeldungen abzugeben sind, sind vom verwendeten Transportmittel abhängig:
Verkehrsart |
Einfuhr |
Seeverkehr - Container |
24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen |
Seeverkehr – Massen oder Stückgut |
4 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen der EU |
Seeverkehr – Massen oder Stückgut aus Grönland, Färöer, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzes Meer oder Mittelmeer, alle Häfen Marokkos |
2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU
|
Seeverkehr – Massen oder Stückgut französische überseeische Departements, Azoren, Madeira oder Kanarische Inseln mit Fahrtdauer unter 24 h |
2 Stunden vor Eintreffen im ersten Hafen in der EU
|
Luftverkehr Kurzstrecke (unter 4 Stunden Flugzeit) |
spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs |
Luftverkehr Langstrecke (mehr als 4 Stunden Flugzeit) |
4 Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen |
Eisenbahnverkehr & Binnenschiffverkehr |
2 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle |
Straßenverkehr
|
1 Stunden vor Ankunft bei Eingangszollstelle |
Für Ausrüstung und Bordvorrat sowie für Betriebsstoffe von Schiffen und Flugzeugen beträgt die Frist 15 Minuten vor Abflug bzw. Auslaufen, um den besonderen Umständen Rechnung zu tragen.
Der zu meldende Datensatz ist je nach Transportmittel unterschiedlich und ist im Anhang 30 A der Verordnung (EG) 1875/2006 festgelegt, mit der die Zollkodex-Durchführungsverordnung geändert worden ist. Der Datensatz umfasst 23 Informationen bei der Ausfuhr und zwischen 26 und 29 Informationen bei der Einfuhr. Für den Post- und Expressgutverkehr gelten besondere Datensätze.
Wird keine oder keine vollständige Summarische Anmeldung abgegeben, muss die Anmeldung bei der Gestellung erfolgen. Außerdem ist mit einer Verzögerung der Überlassung der Ware in das Verfahren zu rechnen. Ob Strafen verhängt werden können, ist derzeit noch nicht klar. In Österreich besteht die Tendenz keine Strafverfahren einzuleiten, da die Verzögerung bei der Zollabfertigung für den Empfänger unangenehm genug ist.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung.
Stand: 19.05.2016