Präferenzabkommen

Überblick über die Präferenzabkommen, Präferenzzonen und autonomen Präferenzmaßnahmen

Lesedauer: 5 Minuten

Prinzipiell ist jeder Vertragsstaat der WTO verpflichtet, keinen anderen Vertragsstaat bevorzugt zu behandeln. Präferenzabkommen bilden eine Ausnahme, da sie die Einräumung von Zollbegünstigungen nur für bestimmte Länder vorsehen.

Die Union hat mit einer Vielzahl von Länder bzw. Ländergruppen vertragliche Präferenzabkommen (auf Gegenseitigkeit beruhende Freihandelsabkommen) geschlossen. Darüber hinaus wendet sie autonome Präferenzmaßnahmen (einseitige Zollbegünstigungen durch die Union) an. Beide basieren auf dem Ursprung der Waren, die in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen sollen. Ausnahmen vom Ursprungsprinzip bilden die Zollunionsabkommen, die die EU mit der Türkei, Andorra und San Marino geschlossen hat.

1. Vertragliche Präferenzabkommen

Auf Basis von Präferenzabkommen werden Zollbegünstigungen für Waren aus diesen Vertragspartnerländern gewährt. Umgekehrt gewähren diese Länder Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen für Waren aus der Europäischen Union.

2. Autonome Präferenzmaßnahmen

Die Europäische Union wendet zugunsten bestimmter Staaten oder Staatengruppen (z. B. Entwicklungsländer im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems) einseitig Zollbegünstigungen an. Umgekehrt gewähren diese Länder keine Begünstigungen für Waren aus der Europäischen Union.

3. Zollunionsabkommen

Mit den Ländern Türkei, San Marino und Andorra hat die Europäische Union Zollunionsabkommen geschlossen. Im Warenhandel mit diesen Ländern werden Zollbegünstigungen bereits dann gewährt, wenn die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen. Der Warenursprung ist für die Erlangung von Zollbegünstigungen nicht relevant.

Türkei

Im Rahmen des Zollunionsabkommens kann Ware zwischen der Türkei und der EU unabhängig vom Ursprung ohne Zoll gehandelt werden, wenn sie aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammt. Als Nachweis dafür dient die Warenverkehrsbescheinigung ATR. Die unter dem Zollunionsabkommen fallenden Waren sind hauptsächlich Waren des industriell- und gewerblichen Sektors.

Bestimmte landwirtschaftliche Produkte und Verarbeitungsprodukte und einige EGKS-Waren (bestimmte Kohle-, Eisen- und Stahlwaren) werden von einem Freihandelsabkommen erfasst, dass wiederum auf den Ursprung der Waren abgestellt ist. Ursprungsnachweis in diesen Bereichen ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR.MED.

4. Präferenzzonen

Mehrere Länder sind oft auch untereinander als Vertragspartner beziehungsweise Kumulierungsland verbunden. Diese Verbundenheit wird als Präferenzzone bezeichnet. Der Vorteil von Präferenzzonen ist, dass innerhalb einer Präferenzzone Vormaterialien von Vertragspartnern der Zone wie "eigene“ Ursprungsmaterialien angerechnet werden.

Die wichtigsten Präferenzzonen im Überblick:

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der EWR (EG, Island, Norwegen und Liechtenstein) gilt als ein Gebiet mit einem gemeinsamen EWR-Ursprung. Diese Länder praktizieren untereinander die volle Kumulierung, wobei der gesamte EWR als ein Gebiet mit einem gemeinsamen "EWR-Ursprung" gilt. Sie wenden ebenfalls die diagonale Kumulierung im Handel mit anderen Partnerländern der Paneuro-Med an.

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Paneuro-Med)

Zur Paneuro-Med gehören neben der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz), die Türkei sowie die Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung, d.h. Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen. Die Färöer Inseln wurden ebenfalls in die Paneuro-Med aufgenommen.

Die Paneuro-Med stützt sich auf ein ganzes Netzwerk an Präferenzabkommen, deren Ursprungsprotokolle gleich lautende Ursprungsregeln beinhalten. Sie sieht eine Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen aller Länder der Präferenzzone Paneuro-Med vor.

Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn alle am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder ein Freihandelsabkommen untereinander geschlossen haben.

Link: aktueller Stand (2021/C 418/12)

SAP-Kumulierungszone

Zur SAP ("West-Balkan“-)Kumulierungszone gehören Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und die Türkei.

Innerhalb der SAP-Kumulierungszone können Vorerzeugnisse mit Ursprung in mehreren Partnerstaaten verwendet werden. Die daraus hergestellte Ware kann in das Gebiet eines beliebigen dieser Partnerstaaten ausgeführt werden.

Die diagonale Kumulierung ist zwischen allen Partnerstaaten der SAP-Kumulierungszone möglich.

Linkaktueller Stand (2021/C 418/12)

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln 

Die Ursprungsprotokolle der Paneuro-Med-Freihandelsabkommen werden sukzessive durch die im Regionalen Übereinkommen über Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln enthaltenen Ursprungsregeln ersetzt. Das PEM-Übereinkommen umfasst 23 Vertragsparteien:

  • die EU,
  • die EFTA-Länder (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein),
  • die Färöer,
  • die Teilnehmer am Barcelona-Prozess (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und die Türkei),
  • die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo),
  • die Republik Moldau.

Mit dem PEM-Übereinkommen wird letztendlich das Netzwerk aus vielen bilateralen Protokollen über die Ursprungsregeln durch ein einziges Übereinkommen ersetzt. Durch die Einbeziehung der Länder des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU wird eine große Zone mit diagonaler Kumulierungsmöglichkeit geschaffen.

Die diagonale Kumulierung ist nur zwischen Ländern zulässig, deren Freihandelsabkommen sich bereits auf das PEM-Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht in der Tabelle vor dem Datum ein „(C)“.

Linkaktueller Stand (2021/C 418/12)

Die wichtigsten autonomen Präferenzmaßnahmen im Überblick:

Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer wenden bestimmte Industrieländer ("Geberländer“), u.a. die Europäische Union, zollrechtliche Begünstigungen zugunsten von Entwicklungsländern ("begünstigte Länder") an. Zollbegünstigungen werden für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, für Textilwaren und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Ländern gewährt. Die Präferenzbehandlung ist also nicht Verhandlungssache, sondern wird unilateral gewährt.

Im Rahmen des APS kann weder die volle noch die diagonale Kumulierung angewandt werden. Eine Kumulierung mit Ursprungswaren aus der Schweiz und aus Norwegen ist jedoch möglich. Das heißt, dass Vormaterialien (außer landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Waren, die unter eine Ausnahmeregelung fallen) mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz, die in einem begünstigten APS-Land einer über eine Minimalbehandlung hinausgehenden Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, als Ursprungserzeugnis dieses Landes gelten und in die EU, nach Norwegen oder in die Schweiz zollbegünstigt ausgeführt werden können. Von den Behörden des APS-Landes wird für diese Ausfuhr das Ursprungszeugnis Formblatt A ausgestellt. Für Kleinsendung mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 6.000 € kann stattdessen auch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgegeben werden.

Die Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP)

Die EU räumt 77 Staaten in Afrika, der Karibik und dem Pazifischen Raum zollrechtliche Begünstigungen ein. Die AKP-Staaten praktizieren untereinander die volle Kumulierung. Das bedeutet, dass die von einem Hersteller in einem AKP-Staat verwendeten Vormaterialien aus einem anderen AKP-Staat genauso behandelt werden, wie die Vormaterialien aus dem AKP-Staat, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet. Bei der Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" gelten die Gebiete der AKP-Staaten daher als ein Gebiet. Der Ursprungsnachweis ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet.

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Die EU gewährt den ÜLG einseitig für Ursprungserzeugnisse der ÜLG Zollbegünstigungen. Verfassungsrechtlich gehören die ÜLG zu vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich). Die ÜLG praktizieren untereinander die volle Kumulierung. Für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft gelten die ÜLG daher als ein Gebiet. Das bedeutet, dass die von einem Hersteller in einem ÜLG verwendeten Vormaterialien aus einem anderen ÜLG genauso behandelt werden, wie die Vormaterialien aus dem ÜLG, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet. Der Ursprungsnachweis ist eine von den Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. eine Erklärung eines ermächtigten Ausführers oder jedes sonstigen Ausführers, sofern der Gesamtwert der Waren 6.000 € je Sendung nicht überschreitet.

5. Verzeichnis der Präferenzabkommen

Links zu den verschiedenen Abkommen und ihre wesentlichen Bestimmungen über den Ursprungserwerb finden Sie im Verzeichnis der Präferenzabkommen.

Stand: 15.05.2024

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