Illustration eines Frachters vor einer roten Linie, die als Sanktionen bezeichnet ist
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Libanon

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 4 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss (GASP) 2021/1277 idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.

Finanzsanktionen

Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der im Anhang der Verordnung 2021/1275 idgF aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dies gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang I der Verordnung 2021/1275 idgF aufgenommen wurde,
  3. Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in
  4. dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 2021/1275 idgF unterliegen.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.

Weiters ist es untersagt, Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit der EU-Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, zu befriedigen, sofern sie von den aufgeführten natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen oder natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen, die über eine der genannten Personen/Organisationen/Einrichtungen oder in deren Namen handeln, geltend gemacht werden.

Militärgüterembargo (Waffenembargo)

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Libanon (Gemeinsamer Standpunkt 2006/625/GASP / Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 idgF) gilt nachfolgendes Verbot:

Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Ebenfalls untersagt wird,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung/Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote besteht.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Erbringung technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Dieses Verbot findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder auf die Erbringung von technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern

  1. die Güter oder Dienstleistungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hatte, und
  2. die Transaktion von der Regierung Libanons oder der UNIFIL genehmigt wurde, oder
  3. die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage Libanon

Bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 16.07.2024

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