Illustration eines Frachters vor einer roten Linie, die als Sanktionen bezeichnet ist
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Haiti

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 5 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss (GASP) 2022/2319 idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet der genannten Personen untersagen.

Finanzsanktionen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung 2022/2309 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

Den in Anhang I oder Anhang Ia der Verordnung 2022/2309 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dies gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,
    sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 3 eingefroren werden.

Die oben genannten Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;
  2. internationalen Organisationen;
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen;
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind; oder
  6. sonstigen geeigneten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Rat in Bezug auf Anhang Ia bestimmt.

Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen,

Militärgüterembargo (Waffenembargo)

Gemäß des Beschluss (GASP) 2022/2319 idgF ist die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der in Anhang I und Anhang II der im Beschluss (GASP) 2022/2319 idgF aufgeführten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

Weiters ist es gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Beschluss (GASP) 2022/2319 idgF / Artikel 2 der Verordnung 2022/2309 idgF verboten,

  • technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind, zu leisten;
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe unmittelbar oder mittelbar an die genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Geltungsbereich

Verordnung 2022/2309 idgF gilt gemäß Artikel 20

  • im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
    an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
  • für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  • für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind gemäß Artikel 10 der Verordnung 2022/2309 idgF natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  • Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 3 Absatz 1 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und
  • mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden

Verordnung (EG) Nr. 1264/94 idgF legt in Artikel 2 ein Verbot fest Ansprüche der aufgeführten Personen zu erfüllen oder Maßnahmen zu ihrer Erfüllung zu treffen, wenn sich diese Ansprüche auf einen Vertrag oder ein Geschäft gründen oder mit einem Vertrag oder Geschäft in Zusammenhang stehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt ganz oder teilweise durch die Maßnahmen gemäß der Resolution 917 (1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen berührt wurde.

Ausnahmen von der Anwendung finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 idgF.


Rechtsquellen

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden


Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 16.07.2024

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