Im Vordergrund ist die Flagge der Europäischen Union, wie ein Vorhand zur Seite geschoben. Dahinter ist ein Containerschiff beladen mit zahlreichen Containern auf dem Meer, um Güter zu transportieren
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Dual Use-Regelung

EU-weite Kontrolle der Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und teilweise der innergemeinschaftlichen Verbringung

Lesedauer: 10 Minuten

In der EU ist die Ausfuhr in Drittstaaten und in gewissen Fällen auch die Verbringung innerhalb der EU, die Vermittlung und die Durchfuhr von Dual-Use-Gütern sowie die technische Unterstützung im Zusammenhang mit Dual-Use-Gütern kontrolliert.

Begriffsbestimmung

Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter):

Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nicht explosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.

Weitere Begriffsbestimmungen finden sich in Artikel 2 sowie in Anhang I Teil 1 „Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen“ der Dual-Use-Verordnung.

Rechtsquellen (Dual-Use-Verordnung)

Verordnung (EU) 2021/821 (Konsolidierter Text 16. Dezember 2023), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547

Dual-Use-Güter

Gelistete Dual-Use-Güter

Die Dual-Use-Verordnung enthält eine Güterliste (Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547), die festlegt, welche Güter bei der Ausfuhr in Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten, einschließlich EWR- und EFTA-Staaten) genehmigungspflichtig sind.

Die Güterliste in Anhang I der Dual-Use-Verordnung basiert auf Kontrolllisten, die in informeller internationaler Zusammenarbeit von den vier "Exportkontrollregimen" erarbeitet wurden:

  • dem "Wassenaar-Arrangement" (Wassenaar Abkommen) für konventionell militärisch verwendbare Güter,
  • der "Nuclear Suppliers Group" (Gruppe der Nuklearlieferländer) für Güter, die im Kernbrennstoffkreislauf oder in Kernwaffen verwendet werden können,
  • der "Australia Group" (Australische Gruppe) für Güter, die im Zusammenhang mit biologischen oder chemischen Waffen stehen können, und
  • dem "Missile Technology Control Regime" (Raketentechnologiekontrollregime) für Güter im Bereich der Trägertechnologie.

Österreich ist in all diesen Regimen Mitglied und wirkt an der Erstellung der Güterlisten mit.

Die Güterliste wird jährlich von der Europäischen Kommission aktualisiert.

Die Dual-Use-Güterliste besteht aus 10 Kategorien:

  • Kategorie 0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
  • Kategorie 1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
  • Kategorie 2 Werkstoffbearbeitung
  • Kategorie 3 Allgemeine Elektronik
  • Kategorie 4 Rechner
  • Kategorie 5 Telekommunikation und "Informationssicherheit"
  • Kategorie 6 Sensoren und Laser
  • Kategorie 7 Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Kategorie 8 Meeres- und Schiffstechnik
  • Kategorie 9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antrieb

Jede dieser Kategorien ist wiederum unterteilt in Untergruppen A-E:

  • A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
  • B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
  • C = Werkstoffe und Materialien
  • D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
  • E = Technologie

Darüber hinaus enthält die Dual-Use-Verordnung eine wesentlich kürzere Güterliste (Anhang IV) mit besonders sensiblen Gütern, bei denen auch die Verbringung zwischen EU-Mitgliedstaaten einer Genehmigung bedarf.

Nicht gelistete Dual-Use-Güter („Catch all“-Klausel)

In besonderen Einzelfällen können auch Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, einer Genehmigungspflicht unterliegen ("Catch-all"-Klausel).

Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung enthält die europarechtliche "Catch-all"-Regelung. Sie erlaubt den EU-Mitgliedstaaten, Genehmigungspflichten für den Export nicht gelisteter Güter (d.h. nicht gelistet in Anhang I der Dual-Use-Verordnung) festzulegen. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Kritische Endverwendung und
  • Kenntnis der kritischen Endverwendung.

Hat ein Ausführer Kenntnis davon, dass die auszuführenden Güter für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland bestimmt sind, oder besteht der begründete Verdacht einer Endverwendung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen oder deren Trägersystemen, ist dies dem BMAW vor der Ausfuhr zu melden.

Konktret handelt es sich gemäß Artikel 4 der Dual-Use-Verordnung um Güter, die ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:

  1. zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen;
  2. für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet „militärische Endverwendung“:
    1. den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
    2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; oder
    3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
  3. für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.

Artikel 5 der Dual-Use-Verordnung enthält eine spezielle "Catch-all"-Regelung für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter für digitale Überwachung (cyber surveillance items). Die erfassten Güter sind gemäß Artikel 2 der Dual-Use-Verordnung definiert als Güter, "die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen".

Hat der Ausführer Kenntnis davon, dass solche Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind, ist dies dem BMAW vor der Ausfuhr zu melden.

Bestandteilregelung

Die Genehmigungspflicht für ein in der Dual-Use-Verordnung gelistetes Gut entfällt, wenn es sich um einen gelisteten unwesentlichen Bestandteil einer nicht gelisteten Hauptsache handelt und dieser Bestandteil nicht gesondert "beigestellt“ wird, sondern eingebaut ist.

Es ist dabei zu beurteilen, ob der in der Dual-Use-Liste erfasste Bestandteil leicht entfernt und für andere Zwecke verwendet werden kann.

Bei der Beurteilung, ob der Bestandteil ein "unwesentlicher“ ist (kein Hauptelement bildet), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-How sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Eine Ausfuhr ist die Lieferung oder die Übertragung bzw. das Bereitstellen mittels elektronischer Medien von Gütern (Waren, Software oder Technologie) aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in einen Drittstaat (d.h. Nicht-EU-Mitgliedstaat).

Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist in dem EU-Mitgliedsland zu stellen, in dem der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Befinden sich die Güter in einem anderen EU-Mitgliedsland, wird die dortige Behörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens konsultiert. Die Genehmigung ist in der gesamten EU gültig.

Eine Ausfuhr kann erfolgend mittels

  • Einzelgenehmigung: die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland oder
  • Globalgenehmigung: die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann sowie
  • „Genehmigung für Großprojekte“: die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann;

Darüber hinaus ist nur für bestimmte Güter/Vorgänge/Bestimmungsländer sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Allgemeingenehmigung möglich. Es bedarf dafür einer Vorabregistrierung im BMAW.

Verbringung von Dual-Use-Gütern

Eine Verbringung ist die Lieferung, Beförderung, elektronische Übermittlung oder Bereitstellung eines Gutes (Waren, Software oder Technologie) aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat.

Die Verbringung ist nur für Güter des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig. Das sind unter anderem die meisten der Nukleargüter, die dem Sicherheitskontrollgesetz 2013 unterliegen (Kategorie 0 der Dual-Use-Verordnung mit Ausnahmen).

Durchfuhr von Dual-Use-Gütern

Die Durchfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung ist im Bereich der Dual-Use-Güter grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Es bestehen jedoch Meldepflichten, die jenen bei der Ausfuhr nicht gelisteter Dual-Use-Güter nachgebildet sind ("Catch-all"). Die Behörde kann für diese Vorgänge in begründeten Einzelfällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Die Durchfuhr ist die Lieferung von Nicht-Unionsgütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in und durch das Zollgebiet der Union (u.a. Österreich) zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union.

Das BMAW kann unter den Voraussetzungen von Artikel 7 Dual-Use-Verordnung im Einzelfall eine Genehmigungspflicht vorschreiben.

Vermittlung von Dual-Use-Gütern

Die Vermittlung ist das Aushandeln oder Herbeiführen einer Transaktion, Kauf oder Verkauf von Gütern aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in einen anderen Nicht-EU-Mitgliedstaat.

Die Vermittlung ist dem BMAW zu melden:

  • wenn bekannt ist oder begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können (§ 5 Abs. 3 Z 1 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011) oder
  • wenn bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Art. 4 Abs. 1 lit. b oder c der Verordnung EU 2021/821 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind (§ 5 Abs. 3 Z 2 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011)

Dies gilt auch für Dual-Use-Güter, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung angeführt sind.

Technische Unterstützung in Bezug auf Dual-Use-Güter

Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung.

Technische Unterstützung im Zusammenhang mit in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern ist gemäß Artikel 8 der Dual-Use-Verordnung unter den oben beschriebenen Voraussetzungen meldepflichtig.

Antragstellung

Grundsätzlich sind folgende Dokumente gemäß BMAW im Zusammenhang mit Dual-Use-Güter notwendig:

  • Antragsformular inkl. technischer Einstufung des beantragten Gutes
  • Endverbleibserklärung (EVE)/End-Use-Certificate (EUC)
  • Technische Beschreibung der Güter gemäß den Kriterien des Anhangs I bzw. IV der Dual-Use-Verordnung und Datenblätter
  • einen aktuellen elektronischen Firmenbuchauszug / Gewerberegisterauszug
  • wenn vorhanden: Rechnung (Proforma-Rechnung) 

Weiterführende Informationen

Kontakt

Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at 

Rechtschutzinstrumente

Bestätigung der Güterklassifizierung (BdG)

Die technische Einstufung auf Basis der aktuell geltenden Güterlisten (Dual-Use-Gterliste, Liste der Veerteidigungsgüter/“EU-Militärgüterliste“, Feuerwaffen-Güterliste, „Anti-Folter“-Güterliste) liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Exporteurs/Antragstellers.

Mit der BdG wird die Möglichkeit eröffnet die erfolgte Ersteinstufung bestätigen zu lassen. 

Vorgangsweise:

  • Klassifizierung des Gutes anhand der oben angeführten Güterlisten.
  • Vollständiges ausfüllen des Formulars zur Bestätigung der Güterklassifizierung
  • Beilage aller zur korrekten Beurteilung notwendigen Dokumente zur technischen Spezifikation.
  • Übermittlung des Dokumentes an exportkontrolle@bmaw.gv.at.
  • Nach eingehender Überprüfung Übermittlung eines Schreiben vom BMAW in dem die Güterklassifizierung bestätigt wird.

Keine BdG wird seitens des BMAW erteilt,

  1. wenn die Güter keine Nähe zu den oben angeführten Güterlisten haben.
  2. wenn es sich um ein Einzelgeschäft handelt (einmalige Ausfuhr).
  3. wenn der Antragssteller eine Bank, eine Spedition oder eine ausländische Firma ist.
  4. wenn die Anfrage komplette Güterkataloge enthält.
  5. wenn die Anfrage komplette Anlagen enthält (z.B. Kraftwerk).
  6. wenn es sich um Technologie handelt. 

Voranfrage

Bei einer Voranfrage handelt es sich um eine rechtsverbindliche Beurteilung, ob für ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben (z.B. Ausschreibung) eine Genehmigung erteilt werden würde.

Gemäß § 62 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) ist mit Bescheid festzustellen, dass entweder

  1. der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder
  2. der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz 1 genannten Vorschriften (AußWG 2011, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union) unterliegt oder
  3. der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt und
    1. die Genehmigung erteilt werden kann,
    2. die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
    3. die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

Die Entscheidung über die Voranfrage ist nicht mit einer Genehmigung gleichzusetzen. Sofern das Ausfuhrvorhaben realisiert werden soll, muss der Ausführer unter Verweis auf die bereits getroffene Entscheidung der Voranfrage die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beantragen. Bei Vorliegen einer unveränderten Sach- und Rechtslage wird die Genehmigung erteilt.

Zusätzlich kann bei der Prüfung eines Antrags hervorkommen, dass für ein Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht. Diesbezüglich kann der Antragssteller einen Feststellungsbescheid beantragen. Dieser Bescheid trifft nur eine Aussage über den konkret beantragten Vorgang.

Feststellungsbescheid

Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags auf Ausfuhr, der bei der Exportkontrollbehörde eingebracht wurde, dass für das Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BMAW einen Feststellungsbescheid.

Dieser trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar auf andere Anträge.

Da der Antrag in der Regel mehrere Stadien durchläuft, kann dieses Verfahren mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen dafür ist der Nachweis eines rechtlichen Interesses!

Ein rechtliches Interesse liegt vor allem dann vor, wenn die Durchführung des Vorgangs ohne vorherige Feststellung zu strafrechtswidrigem Verhalten führen könnte. (Die Durchführung stellt einen Verstoß gegen Verbot oder Genehmigungsfreiheit dar).

Hinweis

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 03.12.2024