Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Kontrolle der Aus-, Ein- und Durchfuhr, der inngemeinschaftlichen Verbringung und der Vermittlung

Lesedauer: 4 Minuten

Rechtsquellen:

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG),
BGBL 26/2011 (kons. Fassung)
Erste AußenwirtschaftsVO,
BGBl 343/2011 (kons. Fassung)
Zweite AußenwirtschaftsVO 2019 (ehm. Dritte AußenwirtschaftsVO 2014)
BGBl 6/2015 (kons. Fassung) inkl.Anlage 1 und Anlage 2 gemäß Änderung BGBl 3/2020

Das geltende Außenwirtschaftsgesetz trat zum 1. Oktober 2011, hinsichtlich der Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern zum 30.6.2012, in Kraft.

 

Das Außenwirtschaftsgesetz  und die –verordnungen enthalten primär Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle:

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Vermittlung und der innergemeinschaftlichen Verbringung von Gütern und die Erbringung von technischen Dienstleistungen. Es werden Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt und im Rahmen der nationalen Regelungskompetenz ergänzt.

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der Chemiewaffenkonvention und der Biotoxinkonvention: siehe §§ 41 – 48; Definitionen in § 1 Z 27-37

  

AUSFUHRKONTROLLE:

Neben den Bestimmungen und Beschränkungen für Dual Use-Güter und Militärgüter enthalten die zit. österreichischen außenwirtschaftsrechtlichen Rechtsakte  ua

 

Begriffsdefinitionen (§ 1 AußWG) (Auszug):

  • „Ausfuhr“ ( Z 11)
     Darunter wird die Lieferung von Gütern in einen Drittstaat verstanden.
     Unter Beachtung des umfassenden „Güter“-Begriffs des AußWG (§1 Z1) schließt dies ein:
    • den Export körperlicher Waren
    • die Übertragung von Software und Technologie (technische Informationen) in körperlicher Form oder mittels elektronischer Medien
    • die Bereitstellung von Software und Technologie von Österreich aus oder durch Personen mit Sitz/Aufenthalt in Österreich auf Server mit Zugang außerhalb der EU
    • die mündliche Weitergabe von Technologie aus Österreich in einen Drittstaat als   Beschreibung am Telefon
  •  „Technologie“ (Z 3)
     technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist.
  •   „Ausführer“ (Z 12)
     die Gesellschaft/Person, die Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung aus der EU bestimmt 
    • die in Österreich niedergelassene Vertragspartei, wenn die Verfügungsrechte einem nicht in der EU Niedergelassenen zustehen (zB bestimmte ex works-Verkäufe)
    • bei Fehlen eines Ausfuhrvertrages: wer über die Versendung tatsächlich bestimmt
    • der für den Transport aus Österreich Verantwortliche, wenn keine Vertragspartei in Österreich niedergelassen ist
    • der über die Übertragung oder Bereitstellung von Software/Technologie entscheidet
    • der über die mündliche Weitergabe von Software/Technologie entscheidet
  • „Vermittlung“, „Vermittler“ (Z 15 – 17)
     Es sind nur Vermittlungstätigkeiten zwischen Drittstaaten kontrolliert.

    Als Vermittlung gilt:

    • das Aushandeln oder Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder

    • der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder

    • Vermittlungstätigkeiten von Österreich aus ausüben oder
    • das Veranlassen eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen,  Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung.

      Die außenwirtschaftsrechtlichen Pflichten treffen alle Personen/Unternehmen, die
    • Vermittlungstätigkeiten von Österreich aus ausüben oder
    • in Österreich Sitz/Wohnsitz/Aufenthalt haben

  • „Technische Unterstützung“ (Z 22)
    Jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern sie
    • außerhalb der EU durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder
    • vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der EU zur Verfügung gestellt werden.

Details zur technischen Unterstützung

Genehmigungskriterien (§§ 3-12 AußWG)

Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in den §§ 3-12 genannten Kriterien erfüllt sind; die Vorschreibung von Auflagen ist möglich.

Endverwendungskontrolle (§ 13 AußWG)

Gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Kontrolle der Endverwendung (End Use Certificate). Diese wird durch § 2 Erste AußWV präzisiert.

Gemäß Erläuterungen sind Bescheinigungen von internationalen Organisationen den üblichen Endverbleibsbestimmungen gleichzusetzen.

Sicherheitsmaßnahmen (§ 20 AußWG)

Bei begründeten Verdachtsmomenten kann das BMDW von Amts wegen auch für ansonsten nicht genehmigungspflichtige Ausfuhr- oder Durchfuhr-Vorgänge eine Genehmigungspflicht verhängen und ein Genehmigungsverfahren einleiten; die betroffene Firma und die Zollbehörden sind zu verständigen.

Internal Compliance Vorschriften (§ 49 AußWG)

Personen und Unternehmen, die mit der Erzeugung oder dem Handel mit kontrollpflichtigen Gütern oder Dienstleistungen befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die – angepasst an Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie an die Güterkategorien – geeignet sind, Verstöße gegen Vorschriften zu verhindern.

Verantwortlicher Beauftragter (§§ 50-51 AußWG)

Für die elektronische Antragstellung, für die Inanspruchnahme von Allgemein- und Globalgenehmigungen ist die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten (Formular) Voraussetzung.

Details zum Verantwortlichen Beauftragten 

Elektronische Antragstellung (§ 53 AußWG)

Anträge und Meldungen an das BMDW sind nach Möglichkeit elektronisch zu stellen: PAWA Export online Web-Portal

Für Firmen, bei denen nur wenige Anträge pro Jahr anfallen, ist eine schriftliche Antragstellung an das BMDW (Formulare) weiterhin möglich.

Aufbewahrungsvorschriften für Unterlagen (§ 65 AußWG)

5 Jahre  

Einfuhrbeschränkungen

Für jene Bereiche, wo das EU-Recht noch wirtschaftliche Einfuhrbeschränkungen vorsieht (Textilien, Stahl), enthält § 19 Erste AußWV  Befreiungsbestimmungen (Bagatellsendungen bis € 1000,-, Rückwaren, Übersiedlungsgut, Erbschaftsgut, Muster, Proben).  

Strafbestimmungen (§§ 79 – 88 AußWG)

KONTROLLE DER ÜBERNAHME ÖSTERREICHISCHER UNTERNEHMEN DURCH PERSONEN ODER GESELLSCHAFTEN AUS DRITTSTAATEN: Investitionskontrollgesetz

Zuständige Behörde  und Antragstellung:

Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW)

Abteilung III/2 – Exportkontrolle

post.III2_19@bmdw.gv.at oder exportkontrolle@bmdw.gv.at

Tel: 01/711 00-0

 

Stand: 18.09.2020