Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Südsudan

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 7 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss (GASP) 2015/740 idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.

Finanzsanktionen

Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der im Anhang I und Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 idgF aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die genannten Verbote finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  • den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  • internationalen Organisationen
  • humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  • bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ,Clustern‘ beteiligen,
  • den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  • geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Anhang I Verordnung (EU) 2015/735 idgF und vom Rat in Bezug auf Anhang II Verordnung (EU) 2015/735 idgF bestimmt.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigung erteilen.

Dies gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

  1. Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die die vor dem Datum, an dem die genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2015/735 idgF aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind.

In Bezug auf in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 idgF aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen gilt Artikel 5 Absatz 3 nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf den eingefrorenen Konten, sofern diese Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 eingefroren werden.

Weiters ist es untersagt, Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit der EU-Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, zu befriedigen, sofern sie von den aufgeführten natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen oder natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen, die über eine der genannten Personen/Organisationen/Einrichtungen oder in deren Namen handeln, geltend gemacht werden.

Militärgüterembargo (Waffenembargo)

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Südsudan (Beschluss (GASP) 2015/740 idgF / Verordnung (EU) 2015/735 idgF) gilt nachfolgendes Verbot:

Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, an Südsudan durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffen oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Ebenfalls untersagt wird,

  • unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan
    • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den genannten Gütern oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
    • Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder den genannten Gütern, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter zu gewähren;
  • wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der oben genannten Verbote besteht.

Die genannten Verbote finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr

  • Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  • nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss des Sicherheitsrats nach der Resolution 2206 (2015) im Voraus angekündigt wurde;
  • Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird;
  • Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die vorübergehend von den Truppen eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er die konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, soweit dies dem Ausschuss angekündigt wurde;
  • Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  • Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern sowie technischer Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens bestimmt sind, soweit dies von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
  • sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern sie von dem Ausschuss im Voraus genehmigt wurden.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigung erteilen.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
    1. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
    2. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
    3. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
    4. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  • Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 5 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln, und
  • mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevante Informationen

AH-2225, Arbeitsrichtlinie Südsudan Embargo

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. 

Stand: 15.07.2024

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