Aktueller Stand der Sanktionen gegen Syrien
Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU
Lesedauer: 9 Minuten
Rohöl und Erdölerzeugnisse
Die EU verbietet den Import, den Kauf, die Beförderung, die Finanzierung von Rohöl und Erdölerzeugnissen, die in Anhang IV der Verordnung 36/2012 idgF definiert werden, aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien. Es ist verboten, im Anhang Va gelistete Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen, zu finanzieren, zu versichern bzw. Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der im Anhang der Verordnung angeführten Waren zu erbringen. Es gelten Ausnahmen (Anhang Vb) z.B. für nicht syrische Zivilfluggeräte, für die Verwendung zu humanitären Zwecken, für die Vereinten Nationen, für die Durchführung und Erleichterung von Hilfsleistungen, Evakuierungen, etc.
der Erwerb/die Beförderung von Erdölerzeugnissen und deren Finanzierung zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien (Art 6a).
Dies ist genehmigbar, wenn nicht gegen sonstige Verbote verstoßen wird.
Eine weitere Ausnahme betrifft den Erwerb/die Beförderung von Erdölerzeugnissen samt Finanzierung durch diplomatische oder konsularische Missionen für deren amtliche Zwecke
Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie
Es besteht ein Verbot des Exportes, Verkaufes, Lieferung oder Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtung von im Anhang VI der Verordnung 36/2012 idgF gelisteter Schlüsselausrüstung und Technologie, die zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, zur Raffination bzw. zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden kann. Gleichfalls verboten ist die technische Hilfe, die Vermittlung, die Finanzierung hierfür.
Ausnahme für Altverträge
Diese Verbote gelten nicht für die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 19. Jänner 2012 erteilt oder eingegangen wurden (siehe Art 10). Mitteilungspflicht an BMDW mindestens 21 Tage vor Transaktion.
Verboten ist auch die Gewährung von Darlehen/Krediten, die Beteiligung an syrische juristische Personen und Einrichtungen (innerhalb und außerhalb Syriens), die in der Exploration, Förderung, Raffination von Erdöl tätig sind. Ebenso verboten ist die Gründung von Joint Ventures mit diesen. Hier gilt eine Ausnahme für die unbefristete Erfüllung von Altverträgen, das sind solche, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden.
Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung besteht nachstehende Ausnahme (Art 9a):
Die EU-Mitgliedstaaten können die an sich einem Verbot unterliegende Ausfuhr, die Lieferung, Weitergabe, den Verkauf dieser Schlüsselausrüstung, ebenso die Finanzierung und technische Hilfe, und Investitionen in die syrische Ölindustrie genehmigen, wenn
- die Aktivität der syrischen Zivilbevölkerung, sonstigen humanitären Zwecken, dem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit dient
- die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
- die Tätigkeit keine gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen und
- sonst kein Verbot verletzt wird.
Ausrüstung für den Kraftwerksbau
Ausrüstung, Technologie und Software für die Überwachung des Internets oder des Telefons
Diverse Ausrüstungen, Güter und Technologien
- für Anhang IA der Verordnung 36/2012 idgF: Verbot des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
- für Anhang IX der Verordnung 36/2012 idgF: Genehmigungspflicht des unmittelbaren/mittelbaren Verkaufs, der Lieferung, Weitergabe und der Ausfuhr nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien.
Luxusgüter
Anhang X: die Verordnung 36/2012 idgF verbietet, dort gelistete Luxusgüter unmittelbar/mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Gold, Edelmetalle, Diamanten
Banknoten und Münzen
Militärgüter/Güter zur internen Repression
Nach formellem Auslaufen des EU-Waffenembargos ab 1. Juni 2013 wird die Kontrolle von Militärgüterlieferungen (Güter der EU-Militärgüterliste) nach Syrien nun in der nationalen Zuständigkeit der einzelnen EU-Mitgliedstaaten fortgeführt, die die Einhaltung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP ausdrücklich zusagten. Im Sinne der Genehmigungskriterien des österreichischen Außenwirtschaftsgesetzes und im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes, denen die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunktes zu Grunde liegen, hat der Ministerrat am 4. Juni 2013 für Österreich die Fortführung des Militärgüterembargos beschlossen. Es ist angesichts der derzeitigen Situation in Syrien somit praktisch ausgeschlossen, dass von österreichischen Behörden Militärgüterexporte nach Syrien genehmigt werden.
Flüge syrischer Fluglinien
Finanzsanktionen/Personenlisten
(Artikel 14 sowie Anhang II und Anhang IIa)
Zentralbank Syriens
Finanzdienstleistungen
Europäische Investitionsbank
Der Europäischen Investitionsbank wird untersagt, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen. Alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte, die im Rahmen dieser Darlehensvereinbarungen finanziert werden und zum Nutzen Syriens durchgeführt werden sollen, werden ausgesetzt.
Anleihen
Verbot, nach dem 19. Jänner 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen zu verkaufen oder von den in Art 24 genannten syrischen Einrichtungen /Personen zu kaufen.
EU-Kredit- und Finanzinstitute
Verbot der Eröffnung von Vertretungen, Tochterunternehmen in Syrien; Verbot der Eröffnung neuer Konten bei oder neuer Korrespondenzbankbeziehungen zu syrischen Banken. EU-Banken üben Zurückhaltung bei der Vergabe von neuen Ausfuhrkrediten (Ausnahme: Ernährung, landwirtschaftliche/medizinische/sonstige humanitäre Zwecke).
Zur finanziellen Unterstützung der syrischen Opposition und im Interesse der syrischen Zivilbevölkerung besteht nachstehende Ausnahme (Art 9a):
Die EU-Mitgliedstaaten können die Eröffnung neuer Konten bei einem syrischen Bankinstitut bzw. die Gründung einer neuer Repräsentanz oder Zweigniederlassung von EU-Bankinstituten ind Syrien genehmigen, wenn
- die Aktivität der syrischen Zivilbevölkerung, sonstigen humanitären Zwecken, dem Wiederaufbau oder der Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit dient
- die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition zuvor vom EU-Mitgliedstaat konsultiert wurde
- die Tätigkeit keine gelisteten natürlichen/juristischen Personen zu Gute kommen und
- sonst kein Verbot verletzt wird.
Frachtkontrolle
Versicherungen
Kulturgüter
Weitere Bestimmungen
Rechtsquellen
- Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (Konsolidierter Text 29. Mai 2024), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2519
- Beschluss 2013/255/GASP (Konsolidierter Text 29. Mai 2024), geändert durch Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/2502
Sonstige Informationen
Antragstellung
- BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
- Wichtige Formulare sowie Formulare in barrierefreier Form
Das BMAW verrechnet im Rahmen der Verwaltungsverfahren der Exportkontrolle Abgaben und Gebühren.
Die Höhe der Abgaben und Gebühren und wann diese anfallen, finden Sie unter Hilfe zur Antragstellung Export.
Zollrelevanten Informationen
Hinweis
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No-Russia-Clause" und „No-Belarus-Klausel"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 27.09.2024