Nahaufnahme eines Zettels, auf dem Sanctions steht. Der Zettel wird von den Händen einer Person in die Kamera gehalten
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Syrien

Übersicht über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 16 Minuten


Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU

Beschluss 2013/255/GASP idgF sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um die im Anhang des Beschlusses genannten Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern.

Finanzsanktionen

Gemäß Artikel 14 der Verordnung 36/2012 idgF werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.

Diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Dieses Verbot gilt nicht

  • für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung 36/2012 idgF ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden;
  • für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b der Verordnung 36/2012 idgF dient;
  • für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 36/2012 idgF eingefroren werden.

Die oben genannten Verbote finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich zum 27. Februar 2012 im Besitz oder im Eigentum der in Anhang IIb der Verordnung 36/2012 idgF (Anhang II der Durchführungsverordnung 2025/408) aufgeführten Organisationen befanden oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden und sich außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Militärgüter und Waffenembargo

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2013/255/GASP idgF ist der der Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, aus oder mit Ursprung in Syrien, verboten.

Weiters ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung dieser Gegenstände aus oder mit Ursprung in Syrien bereitzustellen.

Die Verbote gelten nicht für die Einfuhr oder die Beförderung chemischer Waffen oder zugehörigen Materials aus Syrien oder mit Ursprung in Syrien, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des VN-Sicherheitsrats und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgen.

Gemäß Artikel 3a der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen.

Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

Exportverbote

Ausrüstungen, Güter und Technologien zur internen Repression (Anhang IA und Anhang IX der Verordnung 36/2012 idgF)

Gemäß Artikel 2a der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang IA der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiteres ist es gemäß Artikel 3 der Verordnung 36/2012 idgF verboten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar

  • technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit diesen Ausrüstungen, Gütern und Technologien zu erbringen;
  • Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Gemäß Artikel 2a der Verordnung 36/2012 idgF dürfen die in Anhang IX der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung des Internets oder des Telefonverkehrs (Anhang V der Verordnung 36/2012 idgF)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, die in Anhang V der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiteres ist es gemäß Artikel 5 der Verordnung 36/2012 idgF verboten für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar

  • technische Hilfe oder Vermittlungsdienste zu erbringen
    • im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie oder Software oder
    • im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der genannten Ausrüstung und Technologie oder
    • im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung der genannten Software
  • Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dieser Ausrüstung, Technologie oder Software bereitzustellen.

Darüber hinaus ist es verboten für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

Luxusgüter (Anhang X der Verordnung 36/2012 idgF)

Gemäß Artikel 11b der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten die in Anhang X der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Dieses Verbot gilt nicht für die genannten Güter, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.

Import-/Exportverbot

Gold, Edelmetalle und Diamanten (Anhang VIII der Verordnung 36/2012 idgF)

Gemäß Artikel 11a der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII der Verordnung 36/2012 idgF unmittelbar oder mittelbar

  • mit oder ohne Ursprung in der Union an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
  • mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

Weiteres ist es verboten für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den genannten Gütern bereitzustellen.

Kulturgüter

Gemäß Artikel 11c der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Güter nachweislich vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

Finanzdienstleistungen

Europäische Investitionsbank (EIB)

Die EIB

  • darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,
  • setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der oben genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

Staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen

Gemäß Artikel 24 der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an den syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und syrische Kredit- oder Finanzinstitute sowie an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle der genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen, zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen. Weiteres ist es im Zusammenhang mit diesem Verbot untersagt für eine dieser genannten Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste zu erbringen oder bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

EU-Kredit- und Finanzinstitute

Gemäß Artikel 25 der Verordnung 36/2012 idgF ist es EU-Kredit- und Finanzinstitute verboten,

  • ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,
  • neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
  • eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;
  • ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.
  • die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,
  • für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,
  • einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,
  • syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem EU-Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

Diese Verbote gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten,

  • einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
  • einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
  • in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden:
    • Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien in die Union, Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien oder Beförderung von Rohöl oder Erdölzeugnissen aus Syrien,
    • Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien,
    • Gründung eines Joint Ventures mit, Gewährung von Darlehen an oder die Ausweitung von Beteiligungen an syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind,
    • der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen oder Additiven für solche Kraftstoffe an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,
    • Gewährung des Zugangs zu Flughäfen in der Union für reine Frachtflüge, die von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden,
    • Ausfuhr auf syrische Landeswährung lautender neuer Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank

sowie jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.

Versicherungen oder Rückversicherungen

Gemäß Artikel 26 der Verordnung 36/2012 idgF ist es verboten, für den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.

Weiters ist es Verboten natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung der genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln. Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer der genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten. Dieses Verbot

  • gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.
  • steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

Die genannten Verbote gelten nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.

Diese Maßnahmen verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung 36/2012 idgF jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen

Gemäß Artikel 27 der Verordnung 36/2012 idgF wird Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

  1. den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa der Verordnung 36/2012 idgF aufgeführt sind;
  2. jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;
  3. jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht verboten ist.

Diese Maßnahme berührt nicht das Recht der genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach der Verordnung 36/2012 idgF.

Geltungsbereich

Die restriktiven Maßnahmen gelten

  1. im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Umgehungsverbot

Es ist Verboten wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der restriktiven Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind gemäß Artikel 29 der Verordnung 36/2012 idgF natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

  • Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 14 der Verordnung 36/2012 idgF eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln und
  • mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

Haftungsausschluss

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen oder ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben gemäß den EU-Verordnungen handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, dass das Einfrieren oder die Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach den EU-Verordnungen verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung, BMF-Arbeitsrichtlinie)

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen

Arbeitsrichtlinie des BMF: Syrien-Embargo (AH-2608)

Wichtiger Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 21.03.2025

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