Aktueller Stand der Sanktionen gegen Simbabwe

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 1 Minute

Die Sanktionen gegenüber Simbabwe umfassen Finanzsanktionen (Einfrieren von Auslandsguthaben und das Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Gelder, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Einreiseverbot) gegenüber einzelnen namentlich genannten Mitgliedern der Regierung und mit ihnen verbündeten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen (Anhang III der VO 314/2004 idgF). Für einen Teil dieser gelisteten Personen (Anhang IV) ist die Wirkung der Finanzsanktionen allerdings ausgesetzt.

Weiters gilt ein Verbot des Verkaufes, der Lieferung, Ausfuhr oder Versendung (direkt oder indirekt) von bestimmten ausdrücklich bezeichneten Ausrüstungsgegenständen, die zur internen Repression verwendet werden können (Anhang I der Verordnung 314/2004). Für die Ausfuhr von Explosivstoffen samt dazugehöriger Ausrüstung (Punkt 4 den Anhangs I) kann eine Genehmigung ereilt werden, wenn diese Güter ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Rahmen von Bergbau- und Infrastrukturprojekten bestimmt sind. Analog genehmigungsfähig ist die technische und finanzielle Hilfe dafür.

Zu beachten ist weiters ein Waffenembargo ("Lieferung und Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, Militärfahrzeugen, militärischer und paramilitärischer Ausrüstung..."), das um das Verbot der technischen Hilfe, Ausbildung und Finanzierung dafür erweitert wurde. Zu beachten ist, dass unter "Verkauf" nicht erst die Ausfuhr, sondern bereits der Abschluss des Kaufrechtsgeschäftes zu verstehen ist.


Rechtsquellen:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 05.02.2024

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