Illustration eines Frachters vor einer roten Linie, die als Sanktionen bezeichnet ist
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Aktueller Stand der Sanktionen gegen die Demokratische Republik Kongo

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 4 Minuten

Finanzsanktionen/Personenbezogene Sanktionen

Gemäß Artikel 2 der Verordnung 1183/2005 idgF werden alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die direkt oder indirekt Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder in Anhang Ia der Verordnung 1183/2005 idgF aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für oder zugunsten der in Anhang I oder in Anhang Ia der Verordnung 1183/2005 idgF genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt. Dies gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

  • Zinsen oder sonstigen Einkünften aus diesen Konten, 
  • Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet, 
  • Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Einkünfte und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Die genannten Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen, 
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, 
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ,Clustern‘ beteiligen, 
  5. den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
  6. geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Rat in Bezug auf Anhang Ia bestimmt.

Abweichend davon können auch die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.

Weiters ist es untersagt, Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit der EU-Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, zu befriedigen, sofern sie von den aufgeführten natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen oder sonstigen natürlichen/juristischen Personen/Organisationen/Einrichtungen, die über eine der genannten Personen/Organisationen/Einrichtungen oder in deren Namen handeln, geltend gemacht werden.

Militärgüterembargo (Waffenembargo)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Beschluss 2010/788/GASP idgF ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben an im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operierende nichtstaatliche Gruppen und Einzelpersonen, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Beschluss 2010/788/GASP idgF / Artikel 1a der Verordnung 1183/2005 idgF ist es ebenfalls untersagt wird,

  • technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit diesen Gütern und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  • Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr dieser Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

Abweichend davon können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die die Bereitstellung genannter Unterstützung genehmigen.

Geltungsbereich

Die EU-Sanktionen gelten gemäß Artikel 11 der Verordnung 1183/2005 idgF

  • im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
  • an Bord der Luftfahrzeuge oder Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  • für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen;
  • für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
  • für die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in der Gemeinschaft geschäftlich tätig sind.

Umgehungsverbot

Gemäß Artikel 8 der der Verordnung 1183/2005 idgF ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 1a und Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung 1183/2005 idgF können

  • natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
  • natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen (Antragstellung)

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 26.07.2024

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