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Aktueller Stand der Sanktionen gegen Nicaragua

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 1 Minute

Mit Verordnung 2019/1716 vom 14.10.2019 hat die Europäische Union eine Rechtsgrundlage für Finanzsanktionen und Einreiseverbote gegen Personen aus Nicaragua aufgrund von Repression gegen die Presse und die Zivilgesellschaft sowie die Nutzung von Antiterrorgesetzen zur Unterdrückung Andersdenkender erlassen. Den in Anhang I angeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen gem. Art 2 weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Mit Stand 11. Jänner 2022 gelten restriktive Maßnahmen gegen 21. natürliche Personen sowie drei juristische Personen, Organisation und Einrichtungen gem. Artikel 2 der Verordnung 2019/1716 idgF. 

Mögliche von den zuständigen nationalen Behörden genehmigungspflichtige Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot betreffen gem. Art 3 die Befriedigung der Grundbedürfnisse, Bezahlung von juristischen Dienstleistungen, die routinemäßige Verwaltung und Verwahrung von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, außerordentliche Ausgaben und gem. Art 4 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Gegenstand von schiedsgerichtlichen Entscheiden sind.


Rechtsquellen:


Sonstige Informationen:

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at


Hinweis:

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 10.10.2023

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