Im Vordergrund ist eine Grafik der Kontinente der Welt in weiß. Es sind keine Ländergrenzen eingezeichnet. Dahinter sind mehrere Münzstapel. Im Hintergrund sind mehrere Wolkenkratzer nebeneinander
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Allgemeines Präferenzsystem (APS)

Autonomes Instrument der Handelspolitik der EU zur Förderung der Entwicklungsländer

Lesedauer: 8 Minuten

Beim Allgemeinen Präferenzschema (APS) handelt es sich um ein autonomes Instrument der Handelspolitik der Europäischen Union zur Förderung der Entwicklungsländer. Ziel ist es, den Entwicklungsländern Zollpräferenzen gegenüber den Industrieländern einzuräumen und ihren Exporten dadurch den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu erleichtern. Das geschieht per 1. Jänner 2014 mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (idgF), die eine Laufzeit von 10 Jahren hat und am 31. Dezember 2023 ausläuft. 

Die begünstigten Länder ergeben sich aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (idgF), die bereits mehrfach geändert worden ist.

Nachdem die Annahme der Verordnung zur Reformierung des aktuellen APS durch den Rat bisher mangels Einigung bei den Trilog-Verhandlungen mit des Europäischen Parlament nicht erfolgen konnte, wurde als Notlösung per Verordnung 2023/2663 beschlossen, die Gültigkeitsdauer des aktuellen Systems im Rahmen eines sogenannten „roll-over“ um weitere 4 Jahre bis Ende 2027 zu verlängern. Falls zwischenzeitlich eine Einigung betreffend die APS-Reform erzielt werden kann, wird das aktuelle System durch das neue ersetzt werden.

Das APS besteht aus Standard APS, APS+ und EBA.

Warenkreis/Zollbegünstigung: 

Begünstigungsfähig sind grundsätzlich alle Waren außer Waffen. Das Regel-APS umfasst die in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gelisteten Waren. Es werden sogenannte "nicht empfindliche" und "empfindliche" Waren unterschieden . "Nicht empfindliche" Waren werden im Rahmen des Regel-APS vom Zoll befreit, die Zollsätze für "empfindliche" Waren reduziert. Die Höhe des Präferenzzolls ist somit abhängig von der Zolltarifnummer und kann im EU-Zolltarif TARIC oder im Acces2Markets-Portal abgefragt werden.

Nachfolgend finden Sie Details zu

Voraussetzungen für die Gewährung von Zollpräferenzen

  • Ware und Ursprungsland sind von der Präferenzregelung erfasst
  • Formeller Nachweis des Ursprungs der Ware im begünstigten Entwicklungsland 
  • Nichtmanipulationserfordernis 

Warenursprung und Ursprungsnachweise

APS-Präferenzen setzen die Ursprungseigenschaft der Ware im begünstigten Entwicklungsland voraus. Die seit 1. Mai 2016 maßgebenden Bestimmungen über die Ursprungsregeln, die bei der Produktion im Entwicklungsland zu berücksichtigen sind, enthalten die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission.

Die Ursprungseigenschaft der Ware ist formal nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch ein von den zuständigen Stellen des begünstigten Landes ausgestelltes Präferenzursprungszeugnis auf Formblatt A. Seit 1. Jänner 2017 stellen die begünstigten Länder nach und nach auf Eigenerklärungen (Erklärung zum Ursprung/statement on origin) der Registrierten Ausführer (REX) um. 

Nichtmanipulationserfordernis

Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgend einer Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Halters der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

Die Bedingung der Nichtmanipulation gilt grundsätzlich als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. Ein im Zweifelsfall erforderlicher Nachweis der Nichtmanipulation kann durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements erfolgen.

Graduierung: Länder- und Sektoren-bezogene Aussetzungen der Zollpräferenzen

Entwicklungsländer, die bei bestimmten Produktsektoren über ausreichende Wettbewerbsfähigkeit verfügen, verlieren für diese Sektoren die APS-Vorteile. Diese "Graduierung" soll den weniger fortgeschrittenen Entwicklungsländern im jeweiligen Sektor Vorteile verschaffen. Desgleichen ist eine "De-Graduierung", also eine Wiedergewährung von APS-Präferenzen vorgesehen, wenn die Voraussetzungen für die Graduierung wieder wegfallen.

Die aktuelle Graduierungsverordnung, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/249 der Kommission vom 12. Februar 2019 zur Aussetzung der Zollpräferenzen bestimmter APS-Abschnitte für bestimmte APS-begünstigte Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 2020-2022 wurde am 13. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Ukraine ist aufgrund ihrer Freihandelsvereinbarung mit der EU aus der APS-Begünstigung ausgeschieden, weshalb sich die Graduierungsfrage nicht mehr stellt.

Übrig bleiben graduierte Sektoren der Länder Indien, Indonesien und Kenia.

APS+: Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung

Im Rahmen einer als Anreiz konzipierten Sonderregelung werden zusätzliche Präferenzen jenen Entwicklungsländern gewährt, die spezielle internationale Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, von Menschenrechten und der Umwelt ratifiziert haben und anwenden. Der begünstigte Warenkreis ergibt sich aus Anhang IX der VO (EU) Nr. 978/2012. Die Präferenz ist die Zollfreiheit, allerdings mit Ausnahmen, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 155/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle
Staatsführung nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen legt das Verfahren zur Beantragung des APS+-Status fest.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1/2014 der Kommission vom 28. August 2013 zur Erstellung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner
Zollpräferenzen enthält die Liste der ab 1 Jänner 2014 APS+-begünstigten Länder. Im Laufe der Jahre gab es einige Änderungen im APS+ Begünstigtenkreis, die hier einzusehen sind: Änderungsverordnungen zur Verordnung (EU) Nr. 978/2012 betreffend APS+Delegierte Verordnung (EU) 2021/576.

Zum Begünstigtenkreis im Rahmen des APS+ gehören nunmehr Armenien, Bolivien, Kap Verde, die Kirgisische Republik, die Mongolei, Pakistan, die Philippinen, Sri Lanka und Usbekistan.

EBA - Everything but arms

Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) erhalten Zollfreiheit für alle Waren des Zolltarifs, unabhängig davon, in welche Kategorie (nicht empfindlich/empfindlich) die Ware einzureihen ist (Ausnahme: Waffen des Zollkapitels 93).

Wegen bestimmter schwerwiegender und unakzeptabler Verhaltensweisen eines begünstigten Landes (z.B. Sklaverei und Zwangsarbeit, unzulänglicher Drogen-Ausfuhrkontrolle und Geldwäsche, systematischer betrügerischer Praktiken bezüglich des Warenursprungs, schwerer Verstöße gegen ILO-Konventionen) kann die APS-Präferenz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens entzogen werden.

Regionalkumulierung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften führte mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 ein neues Erfordernis im Bereich der Regionalkumulierung ein, das verlangt, dass alle beteiligten Länder konkret APS-begünstigte Länder gem. Anhang II und nicht nur „förderfähige“ Länder gem. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sein müssen. Das erscheint als eine gewisse Verschärfung des Anspruchsniveaus zu Lasten von Mitgliedern einer Regionalgruppe, die in der konkreten Begünstigung bleiben, durch eine solche Bestimmung aber in Hinkunft nicht mehr ursprungsunschädlich auf Vormaterialien mit Ursprung in Mitgliedern der Regionalgruppe, die aus der konkreten Begünstigung gefallenen sind, zurückgreifen können.

Seit 1. Jänner 2014 bestehen gemäß Zollkodex-Durchführungsverordnung (Art 86 ZK-DVO) folgende Regionalgruppen:

  1. Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;
  2. Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;
  3. Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;
  4. Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

Seit 1. Mai 2016 bildet die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission die maßgebende Rechtsgrundlage (insbesondere Art. 55 und Anhänge 22-03, 22-04 sowie 22-05 (Seite 339f)).

Ab 1. Jänner 2015 sind folgende Länder aus den vier Regionalkumulierungsgruppen nicht mehr konkret APS-begünstigt: Brunei, Malaysia, Thailand, Ecuador, Venezuela, Malediven, Argentinien, Brasilien und Uruguay. Sie fehlen damit als Lieferanten präferenzieller Vormaterialien.

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen und Schutzmaßnahmen

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme von Zollpräferenzen und zur Ergreifung allgemeiner Schutzmaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen regelt das Verfahren der vorübergehenden Rücknahme von APS-Präferenzen sowie das Schutzmaßnahmenverfahren näher.

Am 12. Februar 2020 hat die Europäischen Kommission in diesem Zusammenhang die Teilsuspendierung der Everything But Arms(EBA)-Präferenzen Kambodschas aufgrund von schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen beschlossen.

Die Europäische Kommission hat am selben Tag eine Hintergrundinformation veröffentlicht.

Von der vorübergehenden Aussetzung der Präferenzen werden verschiedene Bekleidungserzeugnisse der Zolltarifkapitel 61 und 62, diverse Schuhe (ex Kapitel 64) und Lederwaren (ex Kapitel 42) sowie Zuckerrohr (KN-Code 1212 93) betroffen sein. Die einzelnen von der Maßnahme erfassten Tariflinien finden sich auf Seite 20, Spalte C des Rechtsakts aufgeführt. Für diese Waren wird ab dem Geltungsbeginn des Rechtsakts der Regelzoll (Drittlandszoll) gelten. Geltungsbeginn ist der 12 August 2020, vorausgesetzt Europäisches Parlament und Rat erheben keinen Einspruch. Beide Organe haben grundsätzlich zwei Monate Zeit für ihre Entscheidung (Fristverlängerung um weitere zwei Monate möglich). 

Am 12. Februar 2020 wurde dazu die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 (ABl. L 127) veröffentlicht, die mit 12. August 2020 Gültigkeit erlangt hat.

Per 1. Jänner 2023 werden weiters gemäß Durchführungverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission die APS-Präferenzen für einige Waren und Länder bis einschließlich 31.12.2023 ausgesetzt. Dazu hat die EK auf ihrer Homepage eine Liste veröffentlicht. Im Zuge des eingangs beschriebenen „roll-over“-Prozesses wird auch hier die Gültigkeit der Maßnahme im Wege der Durchführungsverordung (EU) 2023/2780 um 2 Jahre bis Ende 2025 auf die übliche Dauer solcher Aussetzungen von 3 Jahren ausgedehnt.

Registrierter Ausführer (REX) im APS

Beginnend mit 1 Jänner 2017 wird es für heimische Exporteure die Möglichkeit geben, sich für Zwecke des APS beim zuständigen Zollamt im System des Registrierten Ausführers (REX – „registered exporter“) erfassen zu lassen.

Das APS ist eine einseitige Präferenzmaßnahme. D.h. die EU gewährt im APS begünstigten Entwicklungsländern einseitig Zollvorteile. Deshalb werden in der EU Präferenznachweise im Rahmen des APS nur bei Lieferungen in APS-begünstigte Länder für Zwecke der bilateralen Kumulierung oder im Rahmen eines Weiterversandes (Ersatzerklärung), beispielsweise in die Schweiz, ausgestellt.

Ab 2018 wird es im Rahmen des APS bei Ausfuhren aus der EU nur mehr Eigenerklärungen zum Präferenzursprung geben, die sog. „Erklärungen zum Ursprung“, wobei für Sendungen mit präferenziellen Waren ab einem Wert von 6.000,-- EUR eine REX-Registrierung (REX-Registrierungsnummer) erforderlich sein wird.

Auf ihrer Website gibt die EK bekannt, welche APS-begünstigten Länder sich für eine Verschiebung des Starts des REX-Systems bis 2018 bzw. 2019 entschieden haben. Diese sind explizit aufgelistet. Jedenfalls ist auch bei einem Start zum Jahresbeginn 2017 vorgesehen, dass das bisherige System der Ausstellung von FormA und das neue System für mindestens ein Jahr parallel laufen werden.

Sonstiges

Die relevanten Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen zum APS finden Sie auch auf der EK-Website “Generalised Scheme of Preferences (GSP)” sowie im Access2Markets-Portal der EK, wo sie ersehen können, welchem Drittland welche APS-Begünstigungen zukommen.

Insbesondere sei auch hingewiesen auf die Factsheets der EK zum GSP und das GSP+.

Stand: 03.01.2024

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