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Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Myanmar (ehemals Burma/Birma)

Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU

Lesedauer: 4 Minuten

Waffen/Rüstungsgüter

(Beschluss 2013/184/GASP)

Es besteht ein Waffenembargo ("Waffen, Munition und militärische Ausrüstung") 

(Artikel 3 (1) der Verordnung 401/2013 idgF)

Es ist verboten

  • technische Hilfe mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile zu erbringen sowie
  • für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendete werden können

(Artikel 2 und 3 (2) sowie Anhang I der Verordnung 401/2013 idgF)

Verboten ist die direkte oder indirekte Lieferung, der Verkauf, die Versendung (Weitergabe) oder die Ausfuhr nach Myanmar von bestimmten im Anhang I aufgelisteten Waren (z.B. egal welchen Ursprungs), die zur internen Repression benutzt werden können.

Darunter fallen beispielsweise bestimmte Handfeuerwaffen, Fahrzeuge mit Wasserwerfern, Schutzhelme und -schilder, Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung etc.

Dieses Verbot gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.

Weiters ist es im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Waren verboten

  • technische Hilfe mittelbar oder unmittelbar zu erbringen sowie
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 4 der Verordnung 401/2013 idgF unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen genehmigen.

Dual-Use Güter

(Artikel 3a der Verordnung 401/2013 idgF in Verbindung mit Anhang I der Verordnung 2021/821 idgF)

Verbot ist die Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder der Verkauf unmittelbar oder mittelbar von Dual Use Güter (gelistet im Anhang I der Verordnung 2021/821 idgF, die die Verordnung 428/2009 ersetzt) nach Myanmar oder zur dortigen Verwendung, wenn diese Güter in ihrer Gesamtheit oder teilweise für militärische Zwecke und militärische Endnutzer (Streitkräfte Myanmars) oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein können. Für diese Verwendungen werden für ansonsten genehmigungspflichtige Dual Use Güter keine behördlichen Genehmigungen erteilt.

Dieses Verbot gilt nicht gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der EU oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt.

Weiters ist es verboten

  • technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter unmittelbar oder mittelbar zu erbringen.
  • Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe sowie damit verbundenen Vermittlungs- und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen.

Für die Erfüllung von Altverträgen (vor dem 27. April 2018 geschlossen) besteht ebenso eine Ausnahme wie für Schutzkleidung, Körperschutzwesten, Helme für UN-/EU-Personal, von Personal von EU-Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal etc.

Telekommunikationsausrüstung 

(Artikel 3b und 3c sowie Anhang III Verordnung 401/2013 idgF)

Verboten ist es die in Anhang III gelisteten Ausrüstungen, Technologien und Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind, mit oder ohne Ursprung in der EU ohne vorherige Genehmigung unmittelbar oder mittelbar oder zur dortigen Verwendung nach Myanmar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Weiters ist es verboten 

  • unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang III aufgeführter Software zu erbringen
  • unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe in Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen
  • für die Regierung von Myanmar/Birma, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

Finanzsanktionen/Personenlistungen

(Artikel 4a sowie Anhang IV der Verordnung 401/2013 idgF)

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang IV der Verordnung 401/2013 idgF gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind in der EU eingefroren. Diesen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Artikel 4b, 4c, 4d, 4da und 4db der Verordnung 401/2013 idgF) können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen.

Militärische Ausbildung und militärische Zusammenarbeit

(Artikel 4 des Beschlusses 2013/184/GASP idgF)

Die Bereitstellung militärischer Ausbildung für die Streitkräfte Myanmars (Tatmadaw) und die Grenzschutzpolizei sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.

Einreisebeschränkungen

(Artikel 5 sowie Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP)

Die Mitgliedstaaten setzen Reisebeschränkungen für die im Anhang aufgeführten Personen durch. 


Rechtsquellen (EU-Verordnungen)

Sonstige Informationen

Antragstellung

BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at

Zollrelevanten Informationen


Hinweis

Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben

zusätzlich anwendbar.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Stand: 30.10.2024

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