Aktueller Stand der Sanktionen gegen den Irak
Überblick über die restriktiven Maßnahmen der EU
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Die Verordnung (VO) (EG) 1210/2003 idgF enthält Beschränkungen bei Ein-, Ausfuhr, Verbringung und dem Handel mit irakischen Kulturgütern sowie Bestimmungen über die Einzahlung der Einnahmen aus den Exportverkäufen von irakischem Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas in den Entwicklungsfonds für den Irak.
Weiters bestehen Finanzsanktionen gegenüber der früheren irakischen Regierung und seiner staatlichen Organe, Einrichtungen und Unternehmen (Anhänge III und IV). Für die im Anhang III Gelisteten gilt nur eine Kontensperre in Bezug auf Gelder, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren. Für die im Anhang IV Gelisteten gilt neben einer generellen Kontensperre auch ein Bezahlungsverbot und ein Bereitstellungsverbot von wirtschaftlichen Ressourcen.
Mit VO 1210/2003 idgF werden einige Ausnahmen für bestimmte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bekannt gegeben. Die nationalen Behörden (Anhang V) können die Freigabe dieser Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen, wenn diese
- zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen der gelisteten Personen und deren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen notwendig sind;
- ausschließlich zur Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
- ausschließlich zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder
- für die Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erforderlich sind.
Das Waffenembargo ("Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial") bleibt gemäß Gemeinsamer Standpunkt 2004/553/GASP prinzipiell aufrecht (Ausnahmen: Material, das von der Regierung Iraks oder den multinationalen Truppen benötigt wird - nach erfolgter Genehmigung).
Laut Artikel 3 der VO 1210/2003 (konsolidierte Fassung) ist es verboten, irakische Kulturgüter einzuführen, auszuführen oder mit ihnen zu handeln.
Rechtsquellen:
- Verordnung (EG) 1210/2003 (konsolidierte Fassung 4. April 2023), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2185
- Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP (konsolidierte Fassung 16. Februar 2023)
- Verordnung 3541/1992 (Erfüllungsverbot von Forderungen)
Sonstige Informationen:
Antragstellung
BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle: exportkontrolle@bmaw.gv.at
Hinweis:
Neben den oben dargestellten besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben
- die personenbezogenen Embargos (Menschenrechtsverstöße, Terrorismus, Verbreitung/Einsatz von Chemiewaffen, Cyber-Angriffe gegen die EU und ihre Mitgliedsstaaten) sowie
- die allgemeinen Ausfuhrkontrollregelungen (z.B. EU-Dual Use-Verordnung) sowie
- für bestimmte Güter und Technologien die „No re-export to Russia/Belarus-Clause"
zusätzlich anwendbar.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stand: 13.12.2024